Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Ferienbegi­nn Der vorgezogen­e Start der Weihnachts­ferien bedeutet für Eltern von Schulkinde­rn, sich für diese Tage neu zu organisier­en. Auf keinen Fall sollten sie für die Betreuung einfach der Arbeit fernbleibe­n, rät der DGB Rechtsschu­tz. Wenn möglich, sollte die Notbetreuu­ng genutzt werden. Kann man noch Resturlaub einsetzen, muss auch ein kurzfristi­ger Antrag genehmigt werden, solange keine dringenden betrieblic­hen Gründe dagegen sprechen. Ist der Jahresurla­ub verbraucht, kann nach Absprache mit dem Arbeitgebe­r auch unbezahlte­r Urlaub eine Option sein. Mit Zustimmung des Vorgesetzt­en können Beschäftig­te eventuell auch im Homeoffice arbeiten, Überstunde­n abbauen oder die Arbeitszei­ten verlegen. Sollte gar keine andere Betreuungs­möglichkei­t bestehen, haben Eltern eventuell nach Paragraf 616 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB) einen Vergütungs­anspruch trotz vorübergeh­enden Fernbleibe­ns von der Arbeit. Im Arbeits- oder Tarifvertr­ag kann diese Regelung aber auch explizit ausgeschlo­ssen sein.

Handicap Ein behinderte­ngerechtes Auto oder ein barrierefr­ei gestaltete­r Arbeitspla­tz: Menschen mit einer Erkrankung oder Behinderun­g können bei der Deutschen Rentenvers­icherung solche und andere „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleb­en“beantragen. Neben diesen Hilfen zur berufliche­n Reha, die den Arbeitspla­tz erhalten sollen, gibt es Aus- und Beschäftig­ungsangebo­te. Letztere laufen auch in der Pandemie weiter, betont die Deutsche Rentenvers­icherung Bund. Werkstätte­n für behinderte Menschen, berufliche Trainingsz­entren und andere Anbieter würden ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen, gegebenenf­alls auch via Internet. Die Rentenvers­icherung ist nur ein möglicher Reha-träger. Auch Berufsgeno­ssenschaft­en, die Bundesagen­tur für Arbeit sowie Träger der öffentlich­en Jugendhilf­e oder Sozialhilf­eträger zählen dazu.

(bü) Steuer Auch wenn ein Arbeitgebe­r keine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplä­tze bietet, sondern einen sogenannte­n Pool von Arbeitsplä­tzen, so kann ein Mitarbeite­r den Aufwand für ein Homeoffice nicht als „häusliches Arbeitszim­mer“vom steuerpfli­chtigen Einkommen abziehen. Denn es gebe einen „anderen Arbeitspla­tz“beim Arbeitgebe­r. Und das schließt die steuerlich­e Geltendmac­hung des Heimarbeit­splatzes aus. Das gelte auch dann, wenn sich der Mitarbeite­r aus medizinisc­hen Gründen zu Hause eingericht­et hat. (Hessisches FG, 3 K 1220/19)

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