Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
RECHT & ARBEIT
(tmn) Ferienbeginn Der vorgezogene Start der Weihnachtsferien bedeutet für Eltern von Schulkindern, sich für diese Tage neu zu organisieren. Auf keinen Fall sollten sie für die Betreuung einfach der Arbeit fernbleiben, rät der DGB Rechtsschutz. Wenn möglich, sollte die Notbetreuung genutzt werden. Kann man noch Resturlaub einsetzen, muss auch ein kurzfristiger Antrag genehmigt werden, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Ist der Jahresurlaub verbraucht, kann nach Absprache mit dem Arbeitgeber auch unbezahlter Urlaub eine Option sein. Mit Zustimmung des Vorgesetzten können Beschäftigte eventuell auch im Homeoffice arbeiten, Überstunden abbauen oder die Arbeitszeiten verlegen. Sollte gar keine andere Betreuungsmöglichkeit bestehen, haben Eltern eventuell nach Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen Vergütungsanspruch trotz vorübergehenden Fernbleibens von der Arbeit. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann diese Regelung aber auch explizit ausgeschlossen sein.
Handicap Ein behindertengerechtes Auto oder ein barrierefrei gestalteter Arbeitsplatz: Menschen mit einer Erkrankung oder Behinderung können bei der Deutschen Rentenversicherung solche und andere „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“beantragen. Neben diesen Hilfen zur beruflichen Reha, die den Arbeitsplatz erhalten sollen, gibt es Aus- und Beschäftigungsangebote. Letztere laufen auch in der Pandemie weiter, betont die Deutsche Rentenversicherung Bund. Werkstätten für behinderte Menschen, berufliche Trainingszentren und andere Anbieter würden ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen, gegebenenfalls auch via Internet. Die Rentenversicherung ist nur ein möglicher Reha-träger. Auch Berufsgenossenschaften, die Bundesagentur für Arbeit sowie Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Sozialhilfeträger zählen dazu.
(bü) Steuer Auch wenn ein Arbeitgeber keine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze bietet, sondern einen sogenannten Pool von Arbeitsplätzen, so kann ein Mitarbeiter den Aufwand für ein Homeoffice nicht als „häusliches Arbeitszimmer“vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Denn es gebe einen „anderen Arbeitsplatz“beim Arbeitgeber. Und das schließt die steuerliche Geltendmachung des Heimarbeitsplatzes aus. Das gelte auch dann, wenn sich der Mitarbeiter aus medizinischen Gründen zu Hause eingerichtet hat. (Hessisches FG, 3 K 1220/19)