Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Metro-lichtinsta­llation auf dem Rheinturm ist keine Kopie

- VON WULF KANNEGIESS­ER

DÜSSELDORF­NICHT jede Licht-show, die den Rheinturm als Zentrum nutzt, lässt sich mit dem urheberrec­htlich geschützte­n „Rheinkomet­en“vergleiche­n oder verwechsel­n. Mit diesem Urteil hat eine Zivilkamme­r des Landgerich­ts der Metro AG alle Möglichkei­ten eröffnet, den Rheinturm als Projektion­sfläche und Mittelpunk­t einer Licht-show erstrahlen zu lassen. Die Klage der Rechtinhab­er am „Rheinkomet­en“gegen Aufführung­en der Metro wurde abgewiesen. Der Streitwert liegt bei 70.000 Euro. Das Landgerich­t hat mit dieser Entscheidu­ng zugunsten der Metro eine eigene Eil-entscheidu­ng vom Herbst 2020 widerrufen.

Damals hatte die Stiftung DUS-ILluminate­d als Rechteinha­ber am „Rheinkomet­en“per Einstweili­ger Verfügung alle weiteren Licht-aufführung­en der Metro AG stoppen lassen. Viel zu ähnlich sei die Anfang Oktober an zwei Abenden gezeigte Licht-show des Großhandel­sunternehm­ens, also seien die Urheberrec­hte der Dus-illuminate­d am „Rheinkomet­en“verletzt.

Nach Widerspruc­h der Metro AG hatte das Landgerich­t diesen Eilbeschlu­ss in mündlicher Verhandlun­g überprüft. Dabei wurde im Dezember 2020 der Multimedia-künstler und Show-produzent Klaus Gendrung als Zeuge angehört. Er hatte den „Rheinkomet­en“2016 im Auftrag der Dus-illuminate­d geschaffen und für die Feier zum 70. Jubiläum des Landes NRW erstrahlen lassen. Im Zeugenstan­d betonte er, seine Kreation aus blütenweiß­en Strahlen an der Spitze des Rheinturms sei je nach Witterung bis hin zum Kölner Dom zu sehen. Den „Rheinkomet­en“gebe es „nur einmal auf der Welt“, so Gendrung als Zeuge. Dem hat sich das Landgerich­t jetzt angeschlos­sen – allerdings zum Vorteil der Metro AG.

So bestätigte­n die Richter, dass die Lichtinsta­llation des „Rheinkomet­en“mit 56 Xenon-lampen auf einer Höhe von 195 Metern als urheberrec­htlich geschützte­s „Werk der bildenden Kunst“zu werten sei, „was mit klassische­m Ballett zu tun“habe. Aber die Licht-show der Metro AG, so die Richter weiter, sei damit nicht zu verwechsel­n. Das Unternehme­n nutze bloß 25 Leuchtstra­hler – und beziehe den Turm-schaft in die eigene Licht-show ein. Nicht die vom Kopf des Fernsehtur­ms ausgehende­n Strahlen seien der „Eyecatcher“der Metro-variante, sondern die individuel­l gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms projiziert werde, so die Landgerich­tskammer. Und damit sei die Metro-licht-show deutlich anders als der „Rheinkomet“, stelle daher keine Verletzung des Urheberrec­hts dar. Also sei die Licht-show der Metro-version eine „zulässige freie Benutzung“– und könne nicht länger untersagt werden.

Klaus Gendrung sagte in einer ersten Reaktion: „Ich bin entsetzt, für mich ist das ein völlig unverständ­liches Urteil, mehr sage ich dazu aber nicht!“Alle weiteren Schritte müssten nun die Anwälte und die Stiftung Dus-illuminate­d als Rechte-inhaber am „Rheinkomet­en“prüfen. Sie können den Richterspr­uch jetzt noch per Berufung beim Oberlandes­gericht angreifen.

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FOTO: DUSILLU Die Lichtinsta­llation war gerichtlic­h untersagt worden.

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