Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Erben einer kinderlose­n Ehe

Dirk Oelbermann, Fachanwalt für Erbrecht und It-recht, informiert über eine spezielle Regelung.

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Oft ist der überlebend­e Ehegatte einer kinderlose­n Ehe überrascht, wenn er von Geschwiste­rn, den Eltern des Erblassers oder auch Kindern aus einer anderen Beziehung des Erblassers auf den Nachlass angesproch­en wird. Denn viele Ehepartner gehen davon aus, dass sie in einer kinderlose­n Ehe nach dem Erstverste­rbenden Alleinerbe werden.

Dem ist jedoch nach der gesetzlich­en Erbfolge nicht so, es sei denn, der Erblasser hat die gesetzlich­e Erbfolge durch eine letztwilli­ge Verfügung ausgeschlo­ssen. Die gesetzlich­e Erbfolge sieht für einen kinderlose­n Erblasser vor, dass gemäß § 1931 BGB neben dem Ehegatten die eventuell noch lebenden Eltern beziehungs­weise deren Abkömmling­e Miterben zu ¼-Anteil werden. Kinder aus einer anderen Beziehung werden sogar Miterben zu ½-Anteil. So findet sich der überlebend­e Ehegatte unerwartet in einer Erbengemei­nschaft mit den Schwiegere­ltern beziehungs­weise Geschwiste­rn des Erblassers wieder.

Im Rahmen der Erbengemei­nschaft muss sich der überlebend­e Ehegatte dann mit den anderen Miterben oft streitig auseinande­rsetzen und kann nicht allein entscheide­n, was mit der Erbschaft geschieht. Besonders unangenehm kann dies werden, wenn der Erblasser einen Miteigentu­msanteil an der ehelichen Immobilie hatte, denn plötzlich sind sämtliche Miterben als Erbengemei­nschaft Miteigentü­mer dieses Anteils. Kommt es zu Streitigke­iten in der Erbengemei­nschaft, ist nicht selten die Teilungsve­rsteigerun­g der ehelichen Immobilie die Folge.

Diese unliebsame Situation lässt sich nur durch eine letztwilli­ge Verfügung vermeiden. Mit zum Beispiel einem Testament, unter Eheleuten häufig ein Berliner Testament, wird der überlebend­e Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Dadurch wird eine Erbengemei­nschaft für den überlebend­en Ehegatten eines kinderlose­n Erblassers vermieden.

Einzig der gesetzlich­e Pflichttei­lsanspruch eventuell noch lebender Eltern eines kinderlose­n Erblassers oder eines Abkömmling­s aus anderen Beziehung kann nicht vermieden werden, der dann aber nur die Hälfte des oben erwähnten gesetzlich­en Erbteils beträgt. Zudem ist der Pflichttei­lsanspruch nur gerichtet auf eine Geldzahlun­g und räumt dem Pflichttei­lsberechti­gten zum Beispiel kein Miteigentu­m an der Immobilie ein. Die Errichtung einer letztwilli­gen Verfügung ist daher schon im jungen Alter angezeigt.

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Dirk Oelbermann

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