Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
Erben einer kinderlosen Ehe
Dirk Oelbermann, Fachanwalt für Erbrecht und It-recht, informiert über eine spezielle Regelung.
Oft ist der überlebende Ehegatte einer kinderlosen Ehe überrascht, wenn er von Geschwistern, den Eltern des Erblassers oder auch Kindern aus einer anderen Beziehung des Erblassers auf den Nachlass angesprochen wird. Denn viele Ehepartner gehen davon aus, dass sie in einer kinderlosen Ehe nach dem Erstversterbenden Alleinerbe werden.
Dem ist jedoch nach der gesetzlichen Erbfolge nicht so, es sei denn, der Erblasser hat die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung ausgeschlossen. Die gesetzliche Erbfolge sieht für einen kinderlosen Erblasser vor, dass gemäß § 1931 BGB neben dem Ehegatten die eventuell noch lebenden Eltern beziehungsweise deren Abkömmlinge Miterben zu ¼-Anteil werden. Kinder aus einer anderen Beziehung werden sogar Miterben zu ½-Anteil. So findet sich der überlebende Ehegatte unerwartet in einer Erbengemeinschaft mit den Schwiegereltern beziehungsweise Geschwistern des Erblassers wieder.
Im Rahmen der Erbengemeinschaft muss sich der überlebende Ehegatte dann mit den anderen Miterben oft streitig auseinandersetzen und kann nicht allein entscheiden, was mit der Erbschaft geschieht. Besonders unangenehm kann dies werden, wenn der Erblasser einen Miteigentumsanteil an der ehelichen Immobilie hatte, denn plötzlich sind sämtliche Miterben als Erbengemeinschaft Miteigentümer dieses Anteils. Kommt es zu Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft, ist nicht selten die Teilungsversteigerung der ehelichen Immobilie die Folge.
Diese unliebsame Situation lässt sich nur durch eine letztwillige Verfügung vermeiden. Mit zum Beispiel einem Testament, unter Eheleuten häufig ein Berliner Testament, wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Dadurch wird eine Erbengemeinschaft für den überlebenden Ehegatten eines kinderlosen Erblassers vermieden.
Einzig der gesetzliche Pflichtteilsanspruch eventuell noch lebender Eltern eines kinderlosen Erblassers oder eines Abkömmlings aus anderen Beziehung kann nicht vermieden werden, der dann aber nur die Hälfte des oben erwähnten gesetzlichen Erbteils beträgt. Zudem ist der Pflichtteilsanspruch nur gerichtet auf eine Geldzahlung und räumt dem Pflichtteilsberechtigten zum Beispiel kein Miteigentum an der Immobilie ein. Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ist daher schon im jungen Alter angezeigt.