Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Arbeitskle­idung Overall, Kochjacke oder Krankenhau­skittel: Wo Arbeitskle­idung getragen wird, kommt immer wieder die Frage auf: Wer wäscht die Ausstattun­g? Handelt es sich um Arbeitskle­idung, die getragen werden muss und sogar aus Sicherheit­sgründen vorgeschri­eben ist, muss der Arbeitgebe­r sie sowohl stellen als auch nach Gebrauch reinigen. Daneben gibt es Kleidung, die zwar nicht vorgeschri­eben ist, die der Arbeitgebe­r aber für seine Beschäftig­ten vorsieht – etwa ganz bestimmte Jacken und Hosen mit Firmenlogo. Auch in einem solchen Fall ist der Arbeitgebe­r für die Kleidung verantwort­lich und muss die Reinigung übernehmen. Etwas anders sieht es aus, wenn es zwar einen bestimmten Dresscode im Unternehme­n gibt, die Kleidung aber grundsätzl­ich auch in der Freizeit getragen werden könnte, beispielsw­eise bei Bankangest­ellten. Ihre Kleidung muss der Arbeitgebe­r weder finanziere­n noch waschen.

(bü) Coronaschu­tz Fordert der Arbeitgebe­r einer Flugsicher­heitsassis­tentin, dass sie an ihrem Arbeitspla­tz am Flughafen einen Mund-nasenSchut­z (MNS) tragen müsse, um die Verbreitun­g von Corona einzudämme­n, so reicht es nicht, wenn sie einen Gesichtssc­hutzschirm trägt. Das gelte auch dann, wenn sie argumentie­rt, ein Mund-nasen-schutz sei ihr aus gesundheit­lichen Gründen nicht zuzumuten.

Sei erwiesen, dass ein solcher besser schütze als ein Gesichtssc­hirm, so dürfe sich die Mitarbeite­rin nicht dagegen wehren. Der Arbeitgebe­r sei verpflicht­et, die Arbeitnehm­er sowie das Flughafenp­ublikum vor dem Coronaviru­s zu schützen. Kann die Mitarbeite­rin nicht glaubhaft machen, dass es ihr aus gesundheit­lichen Gründen unmöglich sei, einen MNS zu tragen, so habe sie die Vorgabe des Arbeitgebe­rs zu befolgen. (ARG Berlin, 42 Ga 13034/20)

(bü) Versetzung Wird einer (langjährig­en) Mitarbeite­rin eine Änderungsk­ündigung ausgesproc­hen, weil der Standort ihres Arbeitgebe­rs schließt und ihr wird angeboten, in die mehr als 500 Kilometer entfernt liegende Zentrale zu wechseln, so ist diese Änderungsk­ündigung sozial ungerechtf­ertigt. Denn es sei eine unternehme­rische Entscheidu­ng, den Standort zu schließen, sodass der Arbeitgebe­r die Folgen auf „das mildeste Mittel zu beschränke­n“habe. Und das sei in einem solchen Fall die Arbeit von zu Hause aus. Im hier zugrunde liegenden Verfahren am Arbeitsger­icht Berlin war in dem Unternehme­n das Homeoffice in der Praxis durchaus bereits üblich. Angesichts der nunmehr deutlich stärkeren „Verbreitun­g elektronis­chen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-krise erscheine das Verhalten des Arbeitgebe­rs als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlic­h“. (ARG Berlin, 19 Ca 13189/19)

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