Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
RECHT & ARBEIT
(tmn) Arbeitskleidung Overall, Kochjacke oder Krankenhauskittel: Wo Arbeitskleidung getragen wird, kommt immer wieder die Frage auf: Wer wäscht die Ausstattung? Handelt es sich um Arbeitskleidung, die getragen werden muss und sogar aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben ist, muss der Arbeitgeber sie sowohl stellen als auch nach Gebrauch reinigen. Daneben gibt es Kleidung, die zwar nicht vorgeschrieben ist, die der Arbeitgeber aber für seine Beschäftigten vorsieht – etwa ganz bestimmte Jacken und Hosen mit Firmenlogo. Auch in einem solchen Fall ist der Arbeitgeber für die Kleidung verantwortlich und muss die Reinigung übernehmen. Etwas anders sieht es aus, wenn es zwar einen bestimmten Dresscode im Unternehmen gibt, die Kleidung aber grundsätzlich auch in der Freizeit getragen werden könnte, beispielsweise bei Bankangestellten. Ihre Kleidung muss der Arbeitgeber weder finanzieren noch waschen.
(bü) Coronaschutz Fordert der Arbeitgeber einer Flugsicherheitsassistentin, dass sie an ihrem Arbeitsplatz am Flughafen einen Mund-nasenSchutz (MNS) tragen müsse, um die Verbreitung von Corona einzudämmen, so reicht es nicht, wenn sie einen Gesichtsschutzschirm trägt. Das gelte auch dann, wenn sie argumentiert, ein Mund-nasen-schutz sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten.
Sei erwiesen, dass ein solcher besser schütze als ein Gesichtsschirm, so dürfe sich die Mitarbeiterin nicht dagegen wehren. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Arbeitnehmer sowie das Flughafenpublikum vor dem Coronavirus zu schützen. Kann die Mitarbeiterin nicht glaubhaft machen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen unmöglich sei, einen MNS zu tragen, so habe sie die Vorgabe des Arbeitgebers zu befolgen. (ARG Berlin, 42 Ga 13034/20)
(bü) Versetzung Wird einer (langjährigen) Mitarbeiterin eine Änderungskündigung ausgesprochen, weil der Standort ihres Arbeitgebers schließt und ihr wird angeboten, in die mehr als 500 Kilometer entfernt liegende Zentrale zu wechseln, so ist diese Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt. Denn es sei eine unternehmerische Entscheidung, den Standort zu schließen, sodass der Arbeitgeber die Folgen auf „das mildeste Mittel zu beschränken“habe. Und das sei in einem solchen Fall die Arbeit von zu Hause aus. Im hier zugrunde liegenden Verfahren am Arbeitsgericht Berlin war in dem Unternehmen das Homeoffice in der Praxis durchaus bereits üblich. Angesichts der nunmehr deutlich stärkeren „Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-krise erscheine das Verhalten des Arbeitgebers als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich“. (ARG Berlin, 19 Ca 13189/19)