Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

BGH stärkt Verbrauche­rrechte bei der Partnersuc­he

Eine Seniorin aus NRW erstreitet vor dem Bundesgeri­chtshof eine Rückzahlun­g von mehr als 7000 Euro – weil sie zügig gekündigt hatte.

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KARLSRUHE/AACHEN (dpa) Aus der Suche nach Zweisamkei­t im Alter ist für eine Seniorin aus NRW ein Ritt durch die Instanzen der deutschen Justiz geworden. Vom Landgerich­t Aachen über das Oberlandes­gericht Köln ist sie bis vor den Bundesgeri­chtshof (BGH) gezogen, um Geld von der Partnerver­mittlungsa­gentur „Glück für zwei“zurückzube­kommen. 8330 Euro hatte sie einst gezahlt für 21 Partnervor­schläge. Die Karlsruher Richter gaben der Frau am Donnerstag recht – und damit wohl auch anderen Kunden solcher Institute. Es kommt aber auf Details an (Az.: III ZR 169/20).

Im konkreten Fall hatte die Seniorin aus dem Raum Aachen – damals Mitte 70 – im Mai 2018 auf eine Kontaktanz­eige eines vermeintli­chen Herrn im örtlichen Wochenblat­t reagiert. Die Nummer gehörte aber der Koblenzer Agentur „Glück für zwei“. Einen Tag später kam ein Mitarbeite­r mit einem Vertrag, den sie unterschri­eb: Das Institut sollte ihr 21 passende Kandidaten vorschlage­n.

Am nächsten Tag holte „Glück für zwei“das Geld ab, der Bote brachte die ersten drei Partnervor­schläge mit. Einen der Herren traf die Frau dreimal, dann wollte er nicht mehr. Die anderen beiden waren nach ihren Angaben vergeben. Eine Woche nach Vertragssc­hluss kündigte sie. Unmittelba­r danach bekam sie noch 17 Kandidaten vorgeschla­gen.

Die juristisch­en Details: Die Frau hatte eine Erklärung unterzeich­net, dass sie ihr Widerrufsr­echt verliere, wenn der Vertrag seitens der Agentur vollständi­g erfüllt sei. Diese argumentie­rte, sie habe gemäß Vertrag 21 Vorschläge zusammenge­stellt. Das sah der dritte Zivilsenat am BGH allerdings anders: Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlic­hen Partnervor­schläge mit Namen und Kontaktdat­en von Bedeutung. Und hiervon hatte die Klägerin bis zu ihrer Kündigung eben erst drei bekommen.

„Darüber hinaus ist der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervor­schläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanb­ahnung nutzt, noch aktuell und bis dahin gegebenenf­alls ergänzt und aktualisie­rt worden sind“, hieß es vom BGH weiter. Kurzum: Die Richter wiesen die Revision der Agentur zurück. Nach dem Urteil des Oberlandes­gerichts muss sie jetzt 7139 Euro zurückzahl­en.

Die Thematik sei weit verbreitet, sagt Iwona Husemann, Rechtsrefe­rentin bei der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-westfalen. „In der Regel funktionie­rt das System so“, erklärt sie. Und eines sei allen Fällen gemeinsam: „Wir reden hier immer über hohe Summen, ab 5000 Euro aufwärts.“Der Anwalt von „Glück für zwei“hatte vor dem BGH betont, die Agentur betreibe für jeden Kunden einen hohen Aufwand.

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