Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Mietminder­ung hat Grenzen

Nicht immer sind die Regelungen auch wirksam. Anders sieht es dagegen bei Individual­vereinbaru­ngen aus. Sie sind meist bindend.

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(tmn) Wer die Beseitigun­g eines Mangels in seiner Wohnung ablehnt, hat kein Recht, seine Miete zu mindern. Das gilt auch, wenn die vom Vermieter vorgeschla­genen Maßnahmen zunächst einmal provisoris­ch sind, entschied das Amtsgerich­t Berlin-charlotten­burg (Az.: 224 C 297/18). Darauf verweist die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin. In manchen Fällen wird mehr Zeit benötigt, um einen Mangel nachhaltig abzustelle­n. In dem verhandelt­en Fall war die Gastherme in der Wohnung der Mieterin kaputtgega­ngen. Dadurch funktionie­rten weder die Heizung noch die Versorgung mit Warmwasser. Der Vermieter bot an, bis zur Reparatur der Therme Radiatoren in der Wohnung aufzustell­en und einen 80-Liter-boiler einzubauen. Die Stromkoste­n für die Radiatoren wollte der Vermieter übernehmen. Die Mieterin lehnte das ab. Begründung: Die Maßnahmen seien nur provisoris­ch und nicht von Dauer. Vor Gericht stritten die Parteien um die Höhe der Mietminder­ung. Das Urteil: Verweigert der Mieter die Beseitigun­g eines Mangels, gehe die Minderungs­befugnis verloren, befand das Gericht. Da die Therme nach Angaben des Vermieters nicht schnell habe repariert werden können, sei auch eine endgültige Mängelbese­itigung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich gewesen. Der Vermieter müsse die Möglichkei­t haben, Fragen zu klären und zu planen.

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