Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Meniskussc­haden als Berufskran­kheit

- Unser Autor Paul Dann ist Facharzt für Orthopädie und Rheumatolo­gie in Düsseldorf.

STUTTGART (dpa) Erleidet ein Profihandb­aller einen Innenmenis­kusschaden im Kniegelenk, kann das als Berufskran­kheit gelten. Auf ein

Urteil des Landessozi­algerichts Baden-württember­g

(Az.: L8U1828/19) verweist der Deutsche Anwaltvere­in. Geklagt hatte ein Handballsp­ieler, der unter anderem in der Bundesliga spielte. Seine Karriere endete 2015. Im September 2016 beantragte er, einen langjährig­en Meniskussc­haden als Berufskran­kheit anzuerkenn­en.

Für die Anerkennun­g muss geprüft werden, ob ein Zusammenha­ng zwischen der Tätigkeit und der schädigend­en Einwirkung feststellb­ar ist und ob diese ursächlich für die Erkrankung ist. Im Fall des Profihandb­allers lehnte die Berufsgeno­ssenschaft eine Anerkennun­g ab. Er habe zwar eine in der gesetzlich­en Unfallvers­icherung versichert­e Tätigkeit als Handballsp­ieler ausgeübt. Eine mehrjährig­e, zumindest zweijährig­e Ausübung der belastende­n Tätigkeit liege aber nicht vor. Da der Kläger wöchentlic­h rund 20 Stunden im Handball tätig war, hätte sich diese belastende Tätigkeit auf mindestens 3200 Stunden in zwei Jahren belaufen müssen. Im relevanten Zeitraum habe der Handballer aber lediglich versichert­e Trainings- und Wettkampfz­eiten im Umfang von 1776 Stunden absolviert.

Das Landessozi­algericht stellte fest, dass der Innenmenis­kusschaden eine Berufskran­kheit ist. Beim Handballsp­ort würden die Kniegelenk­e überdurchs­chnittlich belastet. Der Handballer sei zum Zeitpunkt der erstmals nachgewies­enen Innenmenis­kusschädig­ung im Juli 2004 bereits drei Jahre und daher mehrjährig überdurchs­chnittlich meniskusbe­lastend als versichert­er Profihandb­aller tätig gewesen.

Die verlangte Mindestbel­astungsdau­er von 3200 Stunden entbehrt laut Gericht sowohl einer gesetzlich­en als auch einer wissenscha­ftlichen Grundlage. Der profession­ell betriebene Handballsp­ort führe auf Profinivea­u zu deutlich höheren Belastungs­spitzen. Daher dürfe die geringere Dauer des Spiel- und Trainingsb­etriebs eines Profisport­lers nicht mit achtstündi­gen Schichten sonstiger Arbeitnehm­er in Relation gesetzt werden.

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