Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
RECHT & ARBEIT
(tmn) Weiterbildung Kosten für Fortbildungen können Arbeitnehmer in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Das gilt auch, wenn sie für eine Weiterqualifizierung einen Kredit aufnehmen. Dann können sie die Zinsen als Werbungskosten eintragen. Häufig wird in den Darlehensverträgen auch ein Teilerlass bei erfolgreicher Prüfung vereinbart. Dieser Erlass ist dann nicht einkommensteuerpflichtig, entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 14 K 47/20). Der Erlass stehe nämlich nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Er ergebe sich aus dem Vertrag mit der Bank. Das Urteil sei zum Beispiel für das sogenannte Meister-bafög interessant, betont der Bund der Steuerzahler. Das Finanzamt hat allerdings noch Revision am Bundesfinanzhof eingelegt.
(tmn) Rückkehr Ist man mehrere Jahre in der Elternzeit, möchte man trotzdem gerne wieder den alten Job übernehmen. Grundsätzlich ändere die Elternzeit auch nichts an dem Arbeitsvertragsinhalt, so Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das heiße aber nicht, dass man nach dem Ende der Elternzeit automatisch wieder die exakt gleichen Aufgaben übernehmen könne wie davor. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern ein Weisungsrecht und darf im vertraglich festgelegten Rahmen über Bedingungen wie Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit bestimmen. Der Arbeitgeber muss bloß vertragsgerecht beschäftigen, die Tätigkeit immer im Bereich der Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers liegen. Im Einzelfall können Beschäftigten somit auch andere Stellen zuwiesen werden. Das allerdings gilt unabhängig davon, ob jemand in Elternzeit war oder nicht.
(bü) Steuern Grundsätzlich können Eltern Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahre als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn es sich nicht um Unterrichtsstunden oder Kurse handelt, die „besondere Fähigkeiten vermitteln“, wie etwa Musikunterricht oder Sport. Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Unterbringung und Betreuung steuerfrei einen Zuschuss, darf das Finanzamt die Aufwendungen um diesen Betrag kürzen. Sonderausgaben dürften nur dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Sonderausgaben, für die er einen nicht zu versteuernden Ersatz erhalte, würden ihn wirtschaftlich nicht belasten und seien daher nicht abziehbar. (BFH, III R 30/20)