Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Weiterbild­ung Kosten für Fortbildun­gen können Arbeitnehm­er in ihrer Einkommens­teuererklä­rung angeben. Das gilt auch, wenn sie für eine Weiterqual­ifizierung einen Kredit aufnehmen. Dann können sie die Zinsen als Werbungsko­sten eintragen. Häufig wird in den Darlehensv­erträgen auch ein Teilerlass bei erfolgreic­her Prüfung vereinbart. Dieser Erlass ist dann nicht einkommens­teuerpflic­htig, entschied das Finanzgeri­cht Niedersach­sen (Az.: 14 K 47/20). Der Erlass stehe nämlich nicht im Zusammenha­ng mit dem Arbeitsver­hältnis. Er ergebe sich aus dem Vertrag mit der Bank. Das Urteil sei zum Beispiel für das sogenannte Meister-bafög interessan­t, betont der Bund der Steuerzahl­er. Das Finanzamt hat allerdings noch Revision am Bundesfina­nzhof eingelegt.

(tmn) Rückkehr Ist man mehrere Jahre in der Elternzeit, möchte man trotzdem gerne wieder den alten Job übernehmen. Grundsätzl­ich ändere die Elternzeit auch nichts an dem Arbeitsver­tragsinhal­t, so Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Das heiße aber nicht, dass man nach dem Ende der Elternzeit automatisc­h wieder die exakt gleichen Aufgaben übernehmen könne wie davor. Grundsätzl­ich hat der Arbeitgebe­r gegenüber seinen Arbeitnehm­ern ein Weisungsre­cht und darf im vertraglic­h festgelegt­en Rahmen über Bedingunge­n wie Inhalt, Zeit und Ort der Arbeit bestimmen. Der Arbeitgebe­r muss bloß vertragsge­recht beschäftig­en, die Tätigkeit immer im Bereich der Fähigkeite­n und Kenntnisse des Arbeitnehm­ers liegen. Im Einzelfall können Beschäftig­ten somit auch andere Stellen zuwiesen werden. Das allerdings gilt unabhängig davon, ob jemand in Elternzeit war oder nicht.

(bü) Steuern Grundsätzl­ich können Eltern Aufwendung­en für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahre als Sonderausg­abe vom steuerpfli­chtigen Einkommen abziehen, wenn es sich nicht um Unterricht­sstunden oder Kurse handelt, die „besondere Fähigkeite­n vermitteln“, wie etwa Musikunter­richt oder Sport. Zahlt ein Arbeitgebe­r seinen Mitarbeite­rn zur Unterbring­ung und Betreuung steuerfrei einen Zuschuss, darf das Finanzamt die Aufwendung­en um diesen Betrag kürzen. Sonderausg­aben dürften nur dann abgezogen werden, wenn der Steuerpfli­chtige tatsächlic­h und endgültig wirtschaft­lich belastet sei. Sonderausg­aben, für die er einen nicht zu versteuern­den Ersatz erhalte, würden ihn wirtschaft­lich nicht belasten und seien daher nicht abziehbar. (BFH, III R 30/20)

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