Rheinische Post – Düsseldorf Stadt
Wie ein Kioskbesitzer zum Drogendealer wird
Es gibt viele legale Hanfprodukte. Aber nicht alle dürfen frei verkauft werden. Das brachte einen Büdchenbesitzer vor Gericht.
DÜSSELDORF (wuk) Hanfprodukte, die keine berauschende Wirkung haben, gelten aktuell als Verkaufsschlager, zählen auch an Büdchen und in Stehcafés zum Standardangebot. Nebenwirkungen durch den Gebrauch von sogenanntem CBDHanf (Abkürzung für „Cannabidiol“) sind nicht bekannt. Allerdings können die Risiken und Nebenwirkungen für Kiosk-betreiber erheblich sein. Das hat ein 27-jähriger Büdchen-besitzer aus Eller jetzt vorm Amtsgericht erfahren. Wegen illegalen Handels mit Cbd-produkten wurde er nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) zu fünf Monaten Bewährungsstrafe verurteilt. Wird das Urteil rechtskräftig, könnte für ihn eine gefährliche Abwärts-spirale beginnen.
Als Öl, in Kapseln, als Kosmetik-zusatz, aber auch als Nahrungsergänzungsmittel oder in kristalliner Form ist CBD-HANF offenbar ein ebenso beliebtes wie wirkungsreiches Stimulanzmittel. In der Schmerztherapie, bei Stress oder Schlafstörungen schreiben Mediziner dem Cannabidiol ein breites
Wirkungsspektrum zu. Allerdungs findet sich auf der Internetseite der deutschen „Krankenkassenzentrale“auch der Hinweis, dass nicht alle Cbd-produkte frei gehandelt werden dürfen. So dürfen etwa Cbd-blüten „nach deutschem Recht nicht an Privatpersonen verkauft werden“. Vom Kauf solcher Blüten, die „als besonders rein gelten und gegen viele Beschwerden eingesetzt werden können“, sei „jedoch abzuraten. Händlern, die gegen das Verbot verstoßen, drohen empfindliche Strafen“. So fanden sich bei dem verurteilten Kiosk-betreiber aus Eller in einem Verkaufsregal hinter dem Tresen im Juni 2020 insgesamt 35 Portionen CBD-HANF, die er nicht hätte anbieten dürfen.
Händler berufen sich in solchen Fällen meist auf eine Anlage zum BTMG. Darin heißt es, dass der Handel mit Cannabidiol zulässig sei, „wenn der Thc-gehalt (Abkürzung für den Bestandteil ‚Tetrahydrocannabinol') 0,2 Prozent nicht übersteigt“, allerdings auch nur, wenn „der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“.
Im Fall des Kiosk-betreibers aus Eller soll der Thc-gehalt der angebotenen Produkte jedoch bei 0,44 Prozent gelegen haben. Damit sei der 27-Jährige formell nicht nur als Büdchen-betreiber anzusehen, sondern als eine Art Drogendealer. Das hat auch das Amtsgericht so gewertet und die Bewährungsstrafe verhängt. Bleibt es bei dem Urteil, könnte auch die Gewerbe-erlaubnis des 27-Jährigen und damit sein Geschäft in Gefahr geraten.