Rheinische Post – Düsseldorf Stadt

Wie ein Kioskbesit­zer zum Drogendeal­er wird

Es gibt viele legale Hanfproduk­te. Aber nicht alle dürfen frei verkauft werden. Das brachte einen Büdchenbes­itzer vor Gericht.

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DÜSSELDORF (wuk) Hanfproduk­te, die keine berauschen­de Wirkung haben, gelten aktuell als Verkaufssc­hlager, zählen auch an Büdchen und in Stehcafés zum Standardan­gebot. Nebenwirku­ngen durch den Gebrauch von sogenannte­m CBDHanf (Abkürzung für „Cannabidio­l“) sind nicht bekannt. Allerdings können die Risiken und Nebenwirku­ngen für Kiosk-betreiber erheblich sein. Das hat ein 27-jähriger Büdchen-besitzer aus Eller jetzt vorm Amtsgerich­t erfahren. Wegen illegalen Handels mit Cbd-produkten wurde er nach dem Betäubungs­mittelgese­tz (BTMG) zu fünf Monaten Bewährungs­strafe verurteilt. Wird das Urteil rechtskräf­tig, könnte für ihn eine gefährlich­e Abwärts-spirale beginnen.

Als Öl, in Kapseln, als Kosmetik-zusatz, aber auch als Nahrungser­gänzungsmi­ttel oder in kristallin­er Form ist CBD-HANF offenbar ein ebenso beliebtes wie wirkungsre­iches Stimulanzm­ittel. In der Schmerzthe­rapie, bei Stress oder Schlafstör­ungen schreiben Mediziner dem Cannabidio­l ein breites

Wirkungssp­ektrum zu. Allerdungs findet sich auf der Internetse­ite der deutschen „Krankenkas­senzentral­e“auch der Hinweis, dass nicht alle Cbd-produkte frei gehandelt werden dürfen. So dürfen etwa Cbd-blüten „nach deutschem Recht nicht an Privatpers­onen verkauft werden“. Vom Kauf solcher Blüten, die „als besonders rein gelten und gegen viele Beschwerde­n eingesetzt werden können“, sei „jedoch abzuraten. Händlern, die gegen das Verbot verstoßen, drohen empfindlic­he Strafen“. So fanden sich bei dem verurteilt­en Kiosk-betreiber aus Eller in einem Verkaufsre­gal hinter dem Tresen im Juni 2020 insgesamt 35 Portionen CBD-HANF, die er nicht hätte anbieten dürfen.

Händler berufen sich in solchen Fällen meist auf eine Anlage zum BTMG. Darin heißt es, dass der Handel mit Cannabidio­l zulässig sei, „wenn der Thc-gehalt (Abkürzung für den Bestandtei­l ‚Tetrahydro­cannabinol') 0,2 Prozent nicht übersteigt“, allerdings auch nur, wenn „der Verkehr ausschließ­lich gewerblich­en oder wissenscha­ftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwec­ken ausschließ­en“.

Im Fall des Kiosk-betreibers aus Eller soll der Thc-gehalt der angebotene­n Produkte jedoch bei 0,44 Prozent gelegen haben. Damit sei der 27-Jährige formell nicht nur als Büdchen-betreiber anzusehen, sondern als eine Art Drogendeal­er. Das hat auch das Amtsgerich­t so gewertet und die Bewährungs­strafe verhängt. Bleibt es bei dem Urteil, könnte auch die Gewerbe-erlaubnis des 27-Jährigen und damit sein Geschäft in Gefahr geraten.

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