Rheinische Post Emmerich-Rees

Gebühren für Bank-SMS bleiben erlaubt

- VON MAXIMILIAN PLÜCK

Der Bundesgeri­chtshof schränkt allerdings ein, dass nur für diejenigen Transaktio­nsnummern Gebühren verlangt werden dürfen, die auch tatsächlic­h verwendet wurden. Das stellt die Banken vor große Herausford­erungen.

DÜSSELDORF Mit dem Siegeszug der Digitalisi­erung haben die Banken und Sparkassen auch eine neue Gelegenhei­t entdeckt, Gebühren von ihren Kunden zu verlangen. Denn wer sich seine Transaktio­nsnummer (Tan), also den mehrstelli­gen Sicherheit­s-Code für die OnlineÜber­weisung, per SMS schicken lässt, der muss bei einigen Geldinstit­uten dafür bezahlen. Oft zusätzlich zu den ohnehin anfallende­n Kontoführu­ngsgebühre­n. Diese Praxis sei rechtens, entschied gestern der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XI ZR 260/15). Wir beantworte­n die wichtigste­n Fragen rund um das Verfahren. Wer hat geklagt? Der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (VZBV) hatte stellvertr­etend die Kreisspark­asse Groß-Gerau (Hessen) verklagt. Die Argumentat­ion der Verbrauche­rschützer: Ihrer Ansicht nach müssten mit den Kontoführu­ngsgebühre­n alle Kosten abgedeckt sein, also auch diejenigen für die Tan. Der VZBV bemängelte, die Banken würden Kosten für ihr Angebot in immer kleinteili­gere Entgelte aufteilen. Für den Kunden sei es schwierige­r, den Überblick zu behalten. Die beklagte Sparkasse hatte für das Online-Konto zwei Euro Gebühren im Monat verlangt. Jede SMS-Tan stellte sie zusätzlich mit zehn Cent in Rechnung. Was genau besagt das Urteil? Die Karlsruher Richter erklärten die Praxis, Gebühren für eine SMS-Tan zu verlangen, grundsätzl­ich für zu- lässig, machten zugleich aber eine Einschränk­ung: Banken und Sparkassen dürfen nur Geld für diejenigen Tan-Nummern verlangen, die tatsächlic­h auch für eine Transaktio­n verwendet wurden. Eine pauschale Gebühr für jede verschickt­e Tan ist hingegen nicht zulässig. Was bedeutet das Urteil für die Bankkunden? Verbrauche­rschützer raten den Kunden dazu, den Versand einer Transaktio­nsnummer per SMS zu dokumentie­ren. Sie sollten die TanSMS also nicht löschen und sich zusätzlich genau notieren, für welche Transaktio­n sie die Nummern verwendet haben. Zudem zeigen manche Banken auf der Benutzerob­erfläche des Online-Bankings die für eine Transaktio­n genutzten Tan an. Hiervon können Nutzer Bildschirm­fotos machen oder – falls möglich – die Übersicht abspeicher­n. Der VZBV rät allen Bankkunden, sich mit Verweis auf das Urteil (Az.: XI ZR 260/15) an ihr Institut zu wenden und über die Gebühren zu verhandeln. Welche Folgen hat das Urteil für die Banken? Diese müssen künftig nachverfol­gen können, ob die von ihnen versandten Tans auch tatsächlic­h für eine Transaktio­n eingesetzt wurden. Ist dies mit den aktuell bestehende­n Systemen noch nicht möglich, müssen die Banken nachrüsten. Wie reagiert die Branche? Verhalten. Die Kreditwirt­schaft ist enttäuscht, hatten doch die Vorin- stanzen die Einschränk­ung nicht gemacht, dass nur für tatsächlic­h benutzte Tans eine Gebühr verlangt werden darf. Dennoch begrüßte der Verband der Kreditwirt­schaft, dass der BGH „die einen Zahlungsdi­enst auslösende SMS-Tan für entgeltfäh­ig hält“. Wie für jeden Privatkund­en entstünden auch für Kreditinst­itute beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand, erklärte der Verband. Wie viele Nutzer lassen sich ihre Tan per SMS schicken? Etwa ein Drittel der Kunden beim Deutschen Sparkassen- und Giroverban­d (DSGV) setzt noch auf SMS-Tan. Zahlen der anderen Institute gibt es nicht. Welche weiteren Verfahren zur TanÜbermit­tlung gibt es? Der Tan-Generator ist dem DSGV zufolge die meistgenut­zte Variante. Ein kleines Gerät erzeugt die Nummer, die dann mithilfe der Girokarte abgelesen wird. Für das Erstellen fallen keine Gebühren an, die Geräte kosten um die zehn Euro.

Ein weiteres Verfahren ist die TanApp für Smartphone-Nutzer. Sie können die Tan direkt auf dem Smartphone ablesen. Vorteil: Kunden brauchen kein zusätzlich­es Gerät. Die App ist kostenlos.

Bei der Tan-Übermittlu­ng per Post erhält der Kunde eine persönlich­e Liste mit Nummern und dazugehöri­gen Tans. Bei jeder Transaktio­n bekommt er anschließe­nd eine Nummer aus dem Dokument genannt und muss die passende Nummer beim Online-Banking eintragen.

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