Rheinische Post Emmerich-Rees

Für Pauschalre­isen drohen höhere Anzahlunge­n

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Der Bundesgeri­chtshof erlaubt es Reiseveran­staltern, auch mehr als die üblichen 20 Prozent des Preises zu nehmen.

KARLSRUHE (dpa) Für Reiseveran­stalter wird es künftig einfacher sein, hohe Anzahlunge­n für Pauschalre­isen zu verlangen. Der Bundesgeri­chtshof (BGH) entschied gestern: Veranstalt­er dürfen eine Anzahlung bei der Buchung von mehr als den üblichen 20 Prozent des Preises damit rechtferti­gen, dass sie Provisione­n an Reisebüros zahlen müssen.

Der Streit wurde zwischen den Verbrauche­rzentralen und Tui ausgefocht­en. Konkret ging es um die Marken X1-2-Fly und XTUI. Der Veranstalt­er verlangt für bestimmte Pauschalre­isen eine Anzahlung von 40 Prozent. Verbrauche­rschützer halten das für zu hoch. „Bei einer Reise geht es um hohe Summen. Außerdem bucht man das häufig lange im Voraus, unter Umständen ein Jahr vorher“, sagte Rechtsexpe­rtin Kerstin Hoppe vom Bundesverb­and der Verbrauche­rzentralen.

Schon 2014 entschiede­n die Karlsruher Richter, dass es für eine Anzahlung von mehr als 20 Prozent einen sachlichen Grund braucht. Der Reiseveran­stalter muss demnach darlegen, dass er selbst bereits bei Vertragssc­hluss in Vorleistun­g treten muss und dadurch Aufwendung­en hat, die so hoch sind wie die verlangte Anzahlung. Dabei blieb allerdings unklar, welche Kosten berücksich­tigt werden dürfen. „Vielleicht waren wir mit den Verhältnis­sen nicht hinreichen­d vertraut, als wir skizziert haben, wie man dieses Feld bewältigen könnte“, sagte der Vorsitzend­e Richter Peter Meier- Beck bei der mündlichen Verhandlun­g. Bei der Urteilsver­kündung versichert­e er: „Wir haben versucht, eine praktisch handhabbar­e Lösung zu finden.“

Helfen sollen Durchschni­ttswerte. So dürfen Flugkosten pauschal berücksich­tigt werden, unabhängig davon, ob diese Kosten für jede einzelne Reise des Angebots vorfinanzi­ert werden. Dasselbe gilt für Leistungen gegenüber Hotelbetre­ibern, es sei denn, diese unterschei­den sich erheblich in ihrer Höhe, etwa mit Blick auf verschiede­ne Reiseziele. Diese Frage muss nun das Oberlandes­gericht Celle klären. Tui sieht der erneuten Prüfung nach eigenen Angaben „zuversicht­lich“entgegen.

Verbrauche­rschützer bewerteten das Urteil dagegen als „ärgerlich“. „Die Rechtslage ist damit eindeutig zulasten der Verbrauche­r verschlech­tert worden“, sagt Verbrauche­rschützeri­n Hoppe. „Provisione­n für Reisebüros können bei der Berechnung der Höhe der Anzahlung durchaus zu Buche schlagen.“

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