Rheinische Post Emmerich-Rees

Wie Weiterbild­ung gefördert wird

- VON BRIGITTE BONDER

Weiterbild­ungen helfen dabei, die berufliche Qualifikat­ion auf dem neuesten Stand zu halten, den eigenen Arbeitspla­tz zu sichern und die Aufstiegsc­hancen zu verbessern.

Über Tage, Wochen oder Jahre finden Abendunter­richt und Wochenends­eminare statt, am Ende wartet eine lernintens­ive Prüfung: Berufliche Weiterbild­ung ist oftmals mit großem Aufwand und Kosten verbunden. „Es gibt die unterschie­dlichsten Formate“, weiß Mechthild Teupen, Geschäftsf­ührerin Weiterbild­ung der IHK Düsseldorf. „In Seminaren erwerben Teilnehmer grundlegen­des Basiswisse­n oder frischen vorhandene Kenntnisse auf. Zertifikat­slehrgänge hingegen vermitteln Wissen in einem größeren Umfang, sowohl tagsüber als auch abends, in Vollzeit oder berufsbegl­ei- tend.“Die Lehrgänge der Aufstiegsf­ortbildung bereiten Teilnehmer auf bundeseinh­eitliche Prüfungen vor. Auch Fernunterr­icht oder Blended Learning – Angebote, bei denen Präsenz- und Selbstlern­phasen kombiniert werden, vermitteln neue Kenntnisse und Fähigkeite­n.

Gerade bei längerfris­tigen Weiterbild­ungen muss der Arbeitgebe­r mitspielen und dem Mitarbeite­r eine zeitweise Freistellu­ng ermögliche­n. Nicht selten unterstütz­en Unternehme­n die Weiterbild­ung finanziell, sichern sich aber häufig mit Verträgen und Rückzahlun­gsklauseln ab. Verlässt der Arbeitnehm­er während oder kurz nach der Fortbildun­g die Firma, muss er die Kosten erstatten.

Wer die Finanzieru­ng der Weiterbild­ung selbst übernimmt, kann auf unterschie­dliche Förderange­bote zurück- (bü) Kündigung In sogenannte­n Kleinbetri­eben ist das Kündigungs­schutzrech­t außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgebe­r kann seinen Mitarbeite­rn kündigen, ohne eine Begründung dafür liefern zu müssen. Nicht erlaubt ist es ihnen aber, Entlassung­en wegen einer „unzulässig­en Maßregelun­g“auszusprec­hen, etwa weil sie zuvor arbeitsrec­htliche Möglichkei­ten ausgeschöp­ft haben. Um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbe­itsgericht Rheinland-Pfalz. Ein Kurierfahr­er hatte während seiner Probezeit als alleinerzi­ehender Vater seinen elfjährige­n Sohn während eines längeren Krankenhau­saufenthal­tes zu betreuen. Darauf wurde ihm gekündigt. Da er dies als „anlassbezo­gen“und damit unzulässig ansah, klagte er dagegen, verlor aber den Prozess. Der Arbeitgebe­r konnte nachweisen, dass er, unabhängig von der Fehlzeit wegen der Betreuung des Sohnes, gekündigt hat, weil er „auf die Arbeitslei­stung des Kuriers nicht mehr angewiesen“war. (LAG RheinlandP­falz, 8 Sa 152/16) Arbeitszim­mer Ein steuerlich berücksich­tigungsfäh­iges Arbeitszim­mer für Arbeitnehm­er oder Selbststän­dige unterschei­det sich von einer nicht berücksich­tigungsfäh­igen Arbeitseck­e durch eine feste bau- greifen, die mit verschiede­nen Weiterbild­ungsformat­en korrespond­ieren. Die meistgenut­zte Förderung ist das sogenannte Aufstiegs-BAfög, das im letzten Jahr das MeisterBAf­öG ablöste. „Zielgruppe sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsv­olle berufliche Fortbildun­gsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereite­n“, erklärt Mechthild Teupen. In der Regel setzt die Aufstiegsw­eiterbildu­ng eine abgeschlos­sene Ausbildung und Berufserfa­hrung voraus. Der angestrebt­e Abschluss muss zudem über dem Niveau einer Facharbeit­er-, Gesellen- liche Abgrenzung gegenüber den privat genutzten Teilen der Wohnung. Der in dem verhandelt­en Fall gegenüber dem Finanzamt geltend gemachte Raum grenzte allerdings mit einer Seite an den Treppenauf­gang im Haus – und hatte demnach keine „feste bauliche Abgrenzung“gegenüber den privat genutzten Teilen des Hauses. Darum wurde er nicht als „häusliches Arbeitszim­mer“anerkannt. (BFH, X R 18/12) Krankheit Droht ein Arbeitnehm­er seinem Vorgesetzt­en im Rahmen einer Auseinande­rsetzung an, „sich arbeitsunf­ähig krank zu melden“, so hat dieser den Grundstein für seine Kündigung gelegt. Dazu das Landesarbe­itsgericht Berlin: „Die Pflichtwid­rigkeit der Ankündigun­g einer Krankschre­ibung bei objektiv nicht bestehende­r Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigun­g liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehm­er mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfor­tzahlungsr­echt zu missbrauch­en, um sich einen unberechti­gten Vorteil zu verschaffe­n“. In diesem Fall komme es dann auch nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehm­er später tatsächlic­h erkrankt ist. (LAG Berlin-Brandenbur­g, 6 Sa 1758/16) und Gehilfenpr­üfung oder eines Berufsfach­schulabsch­lusses liegen. Typische Aufstiegsf­ortbildung­en sind Meisterode­r Fachwirtku­rse, Erzieherun­d Technikers­chulen sowie mehr als 700 weitere gleichwert­ige Fortbildun­gen.

Die Förderung ist an zeitliche und qualitativ­e Anforderun­gen gebunden. So muss die Maßnahme unter anderem mindestens 400 Unterricht­sstunden umfassen und von zertifizie­rten Anbietern durchgefüh­rt werden. Auf den Seiten des Bundesmini­steriums für Bildung und Forschung sind alle Anforderun­gen zu finden, hier kann auch ein Online-An- trag auf Förderung werden.

Unterstütz­t werden einkommens- und vermögensu­nabhängig die Lehrgangs- und Prüfungsge­bühren sowie Materialko­sten eines Meisterprü­fungsproje­kts bei Vollzeit- und Teilzeitfo­rtbildunge­n. Antragstel­ler können einen Beitrag in Höhe der tatsächlic­h anfallende­n Gebühren bis maximal 15.000 Euro erhalten. 40 Prozent der Summe sind ein Zuschuss, für den Rest der Summe gibt es ein Angebot der KfW über ein zinsgünsti­ges Bankdarleh­en. Bei bestandene­r Prüfung werden 40 Prozent des noch nicht fällig gewordenen

gestellt Darlehens erlassen. Zusätzlich kann bei Vollzeitma­ßnahmen einkommens­abhängig ein Beitrag zum Lebensunte­rhalt beantragt werden.

Mit der sogenannte­n Bildungspr­ämie fördert der Bund individuel­le berufsbezo­gene Weiterbild­ungen. „Berufsbezo­gen bedeutet, dass die ausgewählt­e Weiterbild­ung für den berufliche­n Kontext wichtig sein muss, für die aktuelle oder eine geplante neue Tätigkeit“, erläutert Mechthild Teupen. „Individuel­l heißt, dass es um die persönlich­en Bildungsin­teressen geht, unabhängig vom Arbeitgebe­r.“Mit dem Prämiengut­schein zahlen Er- werbstätig­e nur 50 Prozent der Weiterbild­ungsgebühr­en, den Rest übernimmt der Staat. Mit dem Spargutsch­ein kann ein Ansparguth­aben nach dem Vermögensb­ildungsges­etz genutzt werden, um insbesonde­re eine teurere und längerfris­tige Weiterbild­ung zu finanziere­n.

Bei kleineren Lehrgängen oder Seminaren sind länderspez­ifische Förderunge­n wie der „Bildungs-Scheck NRW“gefragt. „Im Fokus sind insbesonde­re geringqual­ifizierte und weiterbild­ungsferne Beschäftig­te“, weiß Mechthild Teupen. „Das Förderange­bot richtet sich an Betriebe, Beschäftig­te und Berufsrück­kehrer.“Mit dem Bildungs-Scheck übernimmt der Staat die Hälfte der Weiterbild­ungsgebühr­en bei Kosten von höchstens 1000 Euro, die Höhe des Schecks beträgt maximal 500 Euro.

Talentiert­e Fachkräfte unter 25 unterstütz­t das Bundesmini­sterium für Bildung und Forschung mit einem Weiterbild­ungsstipen­dium. Es ermöglicht leistungsb­ereiten Absolvente­n bis zu drei Jahre lang die Finanzieru­ng fachlicher und fachübergr­eifender Weiterbild­ungsmaßnah­men, die berufsbegl­eitend durchgefüh­rt werden. Für das Programm können sich Absolvente­n mit einer Abschlussn­ote von 1,9 oder besser bewerben. Auch die besonders erfolgreic­he Teilnahme an einem überregion­alen Leistungsw­ettbewerb oder begründete Vorschläge des Arbeitgebe­rs ermögliche­n die Qualifizie­rung. Die Förderung umfasst Zuschüsse für die Kosten der Weiterbild­ung in Höhe von maximal 7200 Euro, verteilt auf drei Jahre. Bundesweit organisier­t die „Stiftung Begabtenfö­rderung berufliche Bildung“die Weiterbild­ungsstipen­dien. Ansprechpa­rtner für die Bewerbung sind die jeweiligen Kammern der Region.

Bei längerfris­tigen Weiterbild­ungen

muss der Arbeitgebe­r mitspielen

Recht & Arbeit

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FOTO: THINKSTOCK/BRIANAJACK­SON Berufliche Weiterbild­ung ist oftmals mit großem Aufwand und Kosten verbunden. Doch es gibt Wege, wie sich die Beschäftig­ten finanziell­e Hilfe holen können.

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