Wie Weiterbildung gefördert wird
Weiterbildungen helfen dabei, die berufliche Qualifikation auf dem neuesten Stand zu halten, den eigenen Arbeitsplatz zu sichern und die Aufstiegschancen zu verbessern.
Über Tage, Wochen oder Jahre finden Abendunterricht und Wochenendseminare statt, am Ende wartet eine lernintensive Prüfung: Berufliche Weiterbildung ist oftmals mit großem Aufwand und Kosten verbunden. „Es gibt die unterschiedlichsten Formate“, weiß Mechthild Teupen, Geschäftsführerin Weiterbildung der IHK Düsseldorf. „In Seminaren erwerben Teilnehmer grundlegendes Basiswissen oder frischen vorhandene Kenntnisse auf. Zertifikatslehrgänge hingegen vermitteln Wissen in einem größeren Umfang, sowohl tagsüber als auch abends, in Vollzeit oder berufsbeglei- tend.“Die Lehrgänge der Aufstiegsfortbildung bereiten Teilnehmer auf bundeseinheitliche Prüfungen vor. Auch Fernunterricht oder Blended Learning – Angebote, bei denen Präsenz- und Selbstlernphasen kombiniert werden, vermitteln neue Kenntnisse und Fähigkeiten.
Gerade bei längerfristigen Weiterbildungen muss der Arbeitgeber mitspielen und dem Mitarbeiter eine zeitweise Freistellung ermöglichen. Nicht selten unterstützen Unternehmen die Weiterbildung finanziell, sichern sich aber häufig mit Verträgen und Rückzahlungsklauseln ab. Verlässt der Arbeitnehmer während oder kurz nach der Fortbildung die Firma, muss er die Kosten erstatten.
Wer die Finanzierung der Weiterbildung selbst übernimmt, kann auf unterschiedliche Förderangebote zurück- (bü) Kündigung In sogenannten Kleinbetrieben ist das Kündigungsschutzrecht außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern kündigen, ohne eine Begründung dafür liefern zu müssen. Nicht erlaubt ist es ihnen aber, Entlassungen wegen einer „unzulässigen Maßregelung“auszusprechen, etwa weil sie zuvor arbeitsrechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Um einen solchen Fall ging es vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Ein Kurierfahrer hatte während seiner Probezeit als alleinerziehender Vater seinen elfjährigen Sohn während eines längeren Krankenhausaufenthaltes zu betreuen. Darauf wurde ihm gekündigt. Da er dies als „anlassbezogen“und damit unzulässig ansah, klagte er dagegen, verlor aber den Prozess. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass er, unabhängig von der Fehlzeit wegen der Betreuung des Sohnes, gekündigt hat, weil er „auf die Arbeitsleistung des Kuriers nicht mehr angewiesen“war. (LAG RheinlandPfalz, 8 Sa 152/16) Arbeitszimmer Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer für Arbeitnehmer oder Selbstständige unterscheidet sich von einer nicht berücksichtigungsfähigen Arbeitsecke durch eine feste bau- greifen, die mit verschiedenen Weiterbildungsformaten korrespondieren. Die meistgenutzte Förderung ist das sogenannte Aufstiegs-BAfög, das im letzten Jahr das MeisterBAföG ablöste. „Zielgruppe sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten“, erklärt Mechthild Teupen. In der Regel setzt die Aufstiegsweiterbildung eine abgeschlossene Ausbildung und Berufserfahrung voraus. Der angestrebte Abschluss muss zudem über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- liche Abgrenzung gegenüber den privat genutzten Teilen der Wohnung. Der in dem verhandelten Fall gegenüber dem Finanzamt geltend gemachte Raum grenzte allerdings mit einer Seite an den Treppenaufgang im Haus – und hatte demnach keine „feste bauliche Abgrenzung“gegenüber den privat genutzten Teilen des Hauses. Darum wurde er nicht als „häusliches Arbeitszimmer“anerkannt. (BFH, X R 18/12) Krankheit Droht ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten im Rahmen einer Auseinandersetzung an, „sich arbeitsunfähig krank zu melden“, so hat dieser den Grundstein für seine Kündigung gelegt. Dazu das Landesarbeitsgericht Berlin: „Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liegt in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen“. In diesem Fall komme es dann auch nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt ist. (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1758/16) und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Typische Aufstiegsfortbildungen sind Meisteroder Fachwirtkurse, Erzieherund Technikerschulen sowie mehr als 700 weitere gleichwertige Fortbildungen.
Die Förderung ist an zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden. So muss die Maßnahme unter anderem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und von zertifizierten Anbietern durchgeführt werden. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sind alle Anforderungen zu finden, hier kann auch ein Online-An- trag auf Förderung werden.
Unterstützt werden einkommens- und vermögensunabhängig die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie Materialkosten eines Meisterprüfungsprojekts bei Vollzeit- und Teilzeitfortbildungen. Antragsteller können einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren bis maximal 15.000 Euro erhalten. 40 Prozent der Summe sind ein Zuschuss, für den Rest der Summe gibt es ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Bei bestandener Prüfung werden 40 Prozent des noch nicht fällig gewordenen
gestellt Darlehens erlassen. Zusätzlich kann bei Vollzeitmaßnahmen einkommensabhängig ein Beitrag zum Lebensunterhalt beantragt werden.
Mit der sogenannten Bildungsprämie fördert der Bund individuelle berufsbezogene Weiterbildungen. „Berufsbezogen bedeutet, dass die ausgewählte Weiterbildung für den beruflichen Kontext wichtig sein muss, für die aktuelle oder eine geplante neue Tätigkeit“, erläutert Mechthild Teupen. „Individuell heißt, dass es um die persönlichen Bildungsinteressen geht, unabhängig vom Arbeitgeber.“Mit dem Prämiengutschein zahlen Er- werbstätige nur 50 Prozent der Weiterbildungsgebühren, den Rest übernimmt der Staat. Mit dem Spargutschein kann ein Ansparguthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz genutzt werden, um insbesondere eine teurere und längerfristige Weiterbildung zu finanzieren.
Bei kleineren Lehrgängen oder Seminaren sind länderspezifische Förderungen wie der „Bildungs-Scheck NRW“gefragt. „Im Fokus sind insbesondere geringqualifizierte und weiterbildungsferne Beschäftigte“, weiß Mechthild Teupen. „Das Förderangebot richtet sich an Betriebe, Beschäftigte und Berufsrückkehrer.“Mit dem Bildungs-Scheck übernimmt der Staat die Hälfte der Weiterbildungsgebühren bei Kosten von höchstens 1000 Euro, die Höhe des Schecks beträgt maximal 500 Euro.
Talentierte Fachkräfte unter 25 unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit einem Weiterbildungsstipendium. Es ermöglicht leistungsbereiten Absolventen bis zu drei Jahre lang die Finanzierung fachlicher und fachübergreifender Weiterbildungsmaßnahmen, die berufsbegleitend durchgeführt werden. Für das Programm können sich Absolventen mit einer Abschlussnote von 1,9 oder besser bewerben. Auch die besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen Leistungswettbewerb oder begründete Vorschläge des Arbeitgebers ermöglichen die Qualifizierung. Die Förderung umfasst Zuschüsse für die Kosten der Weiterbildung in Höhe von maximal 7200 Euro, verteilt auf drei Jahre. Bundesweit organisiert die „Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung“die Weiterbildungsstipendien. Ansprechpartner für die Bewerbung sind die jeweiligen Kammern der Region.
Bei längerfristigen Weiterbildungen
muss der Arbeitgeber mitspielen
Recht & Arbeit