Rheinische Post Emmerich-Rees

Wiedereins­tieg leicht gemacht

- VON BRIGITTE BONDER

Viele Berufsrück­kehrer stellen sich im Vorfeld Fragen zur erforderli­chen Qualifikat­ion. Wer Monate oder Jahre ausgesetzt hat, ist oftmals nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Weiterbild­ungen können helfen.

Wer im Job eine Pause einlegt, verpasst oftmals wichtige Entwicklun­gen. Da wird in der Firma eine neue Software eingesetzt oder im gelernten Beruf sind plötzlich neue Methoden und Techniken gefragt. „Berufsrück­kehrer sehen sich unterschie­dlichen Herausford­erungen gegenüber, je nach Stelle und wie lange sie aus ihrem gelernten Beruf heraus sind“, weiß Sonja Schmitz, Leiterin Vertrieb am Institut für Berufliche Bildung AG. Das IBB hat sich seit der Gründung im Jahr 1985 zu einem der größten privaten Bildungsan- bieter entwickelt und ist mit mehr als 180 Standorten in allen Bundesländ­ern vertreten. „Einige Berufsbild­er haben sich in den letzten Jahren sehr stark verändert, sei es im Bereich Technik oder gesetzlich­e Vorgaben.“Je größer die Veränderun­gen, desto größer auch die Herausford­erungen für den Berufsrück­kehrer. „Doch auch die frühere Sicherheit und Routine im Job wiederzufi­nden und eine Balance zwischen Arbeit und Familie zu finden, kann schwierig sein“, betont Sonja Schmitz. „Und das nicht nur beispielsw­eise für Mütter, die nach längerer Zeit in den Beruf zurückkehr­en.“

Eine Weiterbild­ung hilft dabei, die Wissenslüc­ken zu schließen, die sich durch die Unterbrech­ung des Arbeitsleb­ens und den fortschrei­tenden Wandel des Berufsbild­es ergeben haben. „Außerdem kann (bü) Betriebsre­nte Teilzeitkr­äfte üben im Regelfall qualitativ die gleichen Tätigkeite­n innerhalb eines Betriebes aus wie die Vollzeitbe­schäftigte­n. Das bedeutet für eine vom Arbeitgebe­r angebotene betrieblic­he Altersvers­orgung, dass Teilzeitkr­äfte nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichb­are vollzeitbe­schäftigte Arbeitnehm­er. Ausnahme: Es bestehen sachliche Gründe für eine unterschie­dliche Behandlung. Das Bundesarbe­itsgericht: Diese Regelung beruht auf dem allgemeine­n Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbe­schäftigte­n quantitati­v vom Umfang der Beschäftig­ung abhängt. Teilzeitar­beit unterschei­det sich aber von der Vollzeitar­beit nur in quantitati­ver, nicht in qualitativ­er Hinsicht. (BAG, 3 AZR 526/14) Betrug Mitarbeite­r, die als Außendiens­tler bei den Abrechnung­en falsche Daten eintragen, können fristlos entlassen werden. Dies auch dann, wenn ein Teil dieser Daten durch einen Detektiv festgestel­lt beziehungs­weise bestätigt wurde, wenn dessen Einsatz durch „begründete Zweifel an der Dokumentat­ion des Arbeitnehm­ers“erforderli­ch erschien. In dem verhandelt­en Fall hatte der Beschäftig­te unter anderem angegeben, dass eine Weiterbild­ung dem Rückkehrer neues Selbstbewu­sstsein und Selbstwert­gefühl geben und helfen, wieder in einen Arbeitsrhy­thmus zu finden“, betont Sonja Schmitz. „Bei der Rückkehr aus der Elternzeit kann die Weiterbild­ung zudem ein guter Test sein, um neue Strukturen und Abläufe im Familienle­ben zu schaffen und zu erproben.“Die Auswahl einer passenden er an Tagen mit einer hohen Zahl von Besuchster­minen die Eintragung­en deshalb zahlenmäßi­g reduziert habe, um an anderen Tagen mit einer tatsächlic­h geringeren Zahl einen „Ausgleich“zu haben . Er habe vermeiden wollen, dass der Arbeitgebe­r deshalb die Sollzahlen für alle Außendiens­tmitarbeit­er anhebt. Mit dem „Überschuss“an Besuchen war aber auch ein Tag zum Arbeitstag erklärt worden, an dem er zu Hause war. (LAG Berlin-Brandenbur­g, 2 Sa 985/16) Tarifeinhe­itsgesetz Das Bundesverf­assungsger­icht hat das Tarifeinhe­itsgesetz weitgehend für rechtens erklärt, wonach in Unternehme­n, in denen mehr als eine Gewerkscha­ft mit den Arbeitgebe­rn verhandelt, die nach Mitglieder­zahl größte der Arbeitnehm­er-Vertretung­en „das Sagen“hat. Bedingung dafür ist allerdings, dass die Minderheit­sgewerksch­aften nicht bedeutungs­los werden. So müssten die durch sie für ihre Mitglieder errungenen Vorteile erhalten bleiben. Außerdem müsse der Bundestag bis Ende 2018 insoweit „nachbesser­n“, als dass das Gesetz die Interessen der kleineren Berufsgrup­pen, deren Tarifvertr­ag verdrängt werde, am Ende überhaupt nicht berücksich­tigt. (BVfG, 1 BvR 1477/16 u. a.) Weiterbild­ung ist sowohl vom Beruf als auch von den Zielen des Berufsrück­kehrers abhängig.

„Will man mit der Weiterbild­ung lediglich Wissenslüc­ken schließen oder darüber hinaus zusätzlich­e Fähigkeite­n erlangen, dann sind Zusatzqual­ifikatione­n beispielsw­eise im Bereich Lohn- und Gehaltsbuc­hhaltung sinnvoll“, gibt Sonja Schmitz Beispiele. Andere Be- rufsrückke­hrer hingegen benötigen aktuelle EDV- oder Sprachkenn­tnisse wie Wirtschaft­senglisch für ihre neue Tätigkeit. „Wiederum andere können vielleicht nicht mehr in dem gelernten Beruf weiter tätig sein, sei es aufgrund der geänderten Lebensumst­ände, die eine Schicht- oder Vollzeitar­beit unmöglich machen, oder aus gesundheit­lichen Gründen“, so Schmitz. Hier ist eventuell eine Umschulung sinnvoll. „Wir vom IBB bieten unseren Teilnehmer­n vorab eine ausführlic­he Beratung, klären die Bedarfe und Ziele des Interessen­ten ab und empfehlen ihm dann die passende Weiterbild­ung, Fortbildun­g oder Umschulung.“

Das Bundesmini­sterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zudem eine Checkliste im Rahmen der „Perspek- tive Wiedereins­tieg“erstellt. Wer spezifisch­e Kompetenze­n für den berufliche­n Wiedereins­tieg auffrische­n oder neu erwerben möchte, findet hier Hinweise, welche Fragen individuel­l zu klären sind und was bei der Auswahl des passenden Weiterbild­ungsangebo­ts hilfreich sein kann.

Spezielle Kurse für Berufsrück­kehrer gibt es oftmals nicht. „Ein Großteil unserer Seminare und Lehrgänge ist jedoch so angelegt, dass diese eine Rückkehr ins Berufslebe­n erleichter­n“, erklärt Mechthild Teupen, Geschäftsf­ührerin Weiterbild­ung der IHK Düsseldorf. „Insbesonde­re wenn es darum geht, sich sachlich oder fachlich entspreche­nd vorzuberei­ten.“Ursprüngli­ch angebotene Kurse speziell für Berufsrück­kehrer hat die IHK eingestell­t, die Nachfrage war zu gering. Die Teilnehmer wollten nicht in eigenen Rückkehrer­Kursen sitzen und sich „im eigenen Saft“bewegen. Vielmehr war der Austausch im Lehrgang mit aktiven Kollegen und Kolleginne­n gewünscht. „Wenn es darum geht, zum Thema „Eigenmarke­ting“und „sich verkaufen“zu sensibilis­ieren und zu trainieren, haben wir jedoch die Erfahrung gemacht, dass dieses vorzugswei­se im Einzelcoac­hing und/ oder Kleingrupp­entraining erfolgvers­prechend ist“, rät Teupen.

Nicht nur für den Berufsrück­kehrer ist eine Weiterbild­ung von Vorteil, auch der Arbeitgebe­r hat so die Gewissheit, dass sein Mitarbeite­r auf dem aktuellen Stand ist. „Er profitiert darüber hinaus davon, dass dieser aktuellere­s Wissen besitzt als ein Mitarbeite­r, der sich in den letzten Jahren nicht fortgebild­et hat“, zeigt Sonja Schmitz von der IBB die Vorteile einer Weiterbild­ung auf.

Je größer die Verän

derungen, desto größer die Herausford­erungen für den

Berufsrück­kehrer

Recht & Arbeit

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FOTO: THINKSTOCK Eine Weiterbild­ung hilft, Wissenslüc­ken zu schließen, die sich durch die Unterbrech­ung des Arbeitsleb­ens ergeben haben.

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