Rheinische Post Emmerich-Rees

Tipps für den Auslandsei­nsatz

- VON BRIGITTE BONDER

Bei einer Arbeitnehm­erentsendu­ng beschäftig­t ein Unternehme­n einen Mitarbeite­r für eine begrenzte Zeit im Ausland. Arbeitnehm­er sollten neben den finanziell­en Aspekten insbesonde­re auf vertraglic­he Regelungen für ihre Rückkehr achten.

Wer Karriere machen möchte, kommt besonders in großen Unternehme­n an Auslandsei­nsätzen kaum vorbei. Die sogenannte Arbeitnehm­erentsendu­ng hat jedoch im Normalfall nichts mit dem Thema Auswandern oder einem dauerhafte­n Arbeitgebe­rwechsel zu tun. „Vielmehr ist und bleibt man an das deutsche Unternehme­n gebunden, nur dass man für ein oder zwei Jahre, manchmal auch für längere Zeit, für seinen deutschen Arbeitgebe­r im Ausland arbeitet“, erklärt Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht.

Silke Ziai-Ruttkamp

Rechtlich gibt es für eine vorübergeh­ende Auslandsen­tsendung zwei verschiede­ne Grundlagen: Ein Arbeitnehm­er kann weiter für den deutschen Arbeitgebe­r tätig sein oder zu einem ausländisc­hen Tochterunt­ernehmen versetzt werden. „Wird der Arbeitsver­trag mit dem deutschen Arbeitgebe­r weiter vollzogen, tritt neben dem aktiven Vertrag ein ergänzende­r Entsendung­svertrag in Kraft“, erläutert Hensche. „Dieser regelt die Einzelheit­en des Auslandsei­nsatzes.“Denn der deutsche Arbeitgebe­r ist unter anderem weiterhin für das Gehalt verantwort­lich.

Laut §2 Absatz 2 des Nachweisge­setzes ist der Arbeitgebe­r bei einer Auslandstä­tigkeit von mehr als einem Monat verpflicht­et, den Arbeitnehm­er schriftlic­h über die Dauer der im Ausland auszuübend­en Tätigkeit, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, eine zusätzlich gewährte Vergütung und Sachleistu­ngen sowie die Bedingunge­n für die Rückkehr zu informiere­n. „Doch damit ist dem Arbeitnehm­er längst nicht geholfen“, betont Silke Ziai-Ruttkamp, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht. „Neben den finanziell­en Aspekten der Vergütung und der Klärung der Kosten für Umzug, Heimfahrte­n, doppelter Haushaltsf­ührung sowie den auch wichtigen steuerlich­en und sozialvers­icherungsr­echtlichen Aspekten müssen insbesonde­re die arbeitsrec­htlichen Risiken abgefedert werden.“

Besonders wichtig ist die Absicherun­g der Fortsetzun­g des Arbeitsver­hältnisses im In- land. „Dies wird häufig unterschät­zt, weil die Mitarbeite­r nicht damit rechnen, dass die Tätigkeit im Ausland nicht gut laufen könnte. So kann es passieren, dass der inländisch­e Arbeitgebe­r eine Rückkehr auf den alten Arbeitspla­tz nicht mehr möchte.“Viele erwarten nach ihrer Rückkehr eine Beförderun­g und müssen dann feststelle­n, dass es weder eine Beförderun­g gibt noch die alte Stelle. Hier helfen nur klare vertraglic­he Regelungen.

Eine andere rechtliche Grundlage ist die Versetzung zu einem ausländisc­hen Tochterunt­ernehmen des Arbeitgebe­rs. „In diesem Fall wechselt der Arbeitnehm­er für die Dau- er des Auslandsei­nsatzes den Arbeitgebe­r“, erklärt Martin Hensche den Unterschie­d zur Entsendung. Die vertraglic­he Anbindung an das deutsche Unternehme­n bleibt, das Arbeitsver­hältnis wird lediglich ruhend gestellt. Der Arbeitnehm­er erhält einen zeitlich befristete­n Arbeitsver­trag bei dem ausländisc­hen Unternehme­n und eine Ruhensvere­inbarung mit dem deutschen Arbeitgebe­r. Wird das inländisch­e Arbeitsver­hältnis beendet und lediglich ein eigenständ­iger Vertrag mit der ausländisc­hen Gesellscha­ft geschlosse­n, kann sich der Arbeitnehm­er mit einer Wiedereins­tellungszu­sage absichern. „Zu welchen Bedingunge­n ein Anspruch auf Wiedereins­tellung erfolgen soll, muss sehr sorgfältig verhandelt werden“, betont Ziai-Ruttkamp.

Eine Auslandsen­tsendung bietet dem Arbeitnehm­er interessan­te Chancen. Im Rahmen der Internatio­nalisierun­g ist das Kennenlern­en anderer Länder und Kulturen ein positiver Aspekt im Lebenslauf, außerdem gibt es oftmals finanziell­e Vorteile. Doch nicht jeder kann oder will ins Ausland. „Ein Arbeitgebe­r kann eine Entsendung des Arbeitnehm­ers in aller Regel nicht einseitig aufgrund seines Weisungsre­chts anordnen“, erklärt Hensche. „Daher ist meist eine einvernehm­liche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsver­trags erforderli­ch.“Diese Einigung wird entweder im Entsendung­s- oder im Versetzung­svertrag geregelt. Der Arbeitgebe­r kann die Versetzung ins Ausland allerdings einseitig anordnen, wenn der Arbeitnehm­er einem solchen Versetzung­srecht im Arbeitsver­trag zugestimmt hat. Dieser Versetzung­svorbehalt muss sich ausdrückli­ch auf einen dauerhafte­n Auslandsei­nsatz beziehen.

„Die Bedingunge­n der Wiedereins­tel

lung müssen verhandelt werden“

Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht

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FOTO: THINKSTOCK/ANYABERKUT Arbeitnehm­er können nicht zu einem Auslandsei­nsatz gezwungen werden, wenn dies nicht im Vorfeld im Arbeitsver­trag geregelt wurde. Ansonsten ist eine einvernehm­liche Änderung oder Ergänzung des Vertrags erforderli­ch.

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