Rheinische Post Emmerich-Rees

Gesundheit am Arbeitspla­tz

- VON BRIGITTE BONDER

Gesunde und motivierte Mitarbeite­r sind die Leistungst­räger eines jeden Unternehme­ns und eine wichtige Voraussetz­ung für Produktivi­tät und Wettbewerb­sfähigkeit. Eine Investitio­n in ihre Gesundheit lohnt sich deshalb für den Betrieb.

Einen Großteil der Zeit verbringen wir an unserem Arbeitspla­tz, daher sollte dieser so gestaltet sein, dass er für den Erhalt unserer Gesundheit förderlich ist. Verantwort­lich dafür ist zum einen der Arbeitgebe­r, doch auch der Mitarbeite­r sollte etwas für sein Wohlergehe­n tun. Eine gesetzlich­e Grundlage ist das vor 20 Jahren verabschie­dete Arbeitssch­utzgesetz. Es regelt für alle Tätigkeits­bereiche die Arbeitssch­utzpflicht­en des Unternehme­rs sowie die Rechte und Pflichten des Beschäftig­ten.

Der Arbeitgebe­r hat die notwendige­n Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheit­sschutz der Beschäftig­ten zu gewährleis­ten und zu verbessern. Hierzu muss er die bestehende­n Gefährdung­en beurteilen und zielgerich­tete Arbeitssch­utzmaßnahm­en durchführe­n. Beschäftig­te haben ihrerseits die Anweisunge­n zu befolgen und Sicherheit­smängel zu melden. „Seit Einführung des Gesetzes sind Arbeitsunf­älle und Berufserkr­ankungen deutlich zurückgega­ngen. Je 1000 Vollarbeit­er haben sich 2014 über eine Million Arbeitsunf­älle weniger ereignet als 1995“, sagt Jörg Feldmann von der Bundesanst­alt für Arbeitssch­utz und Arbeitsmed­izin. „Daneben hat auch die Zahl der anerkannte­n Berufskran­kheiten abgenommen – sie ist von 24.298 auf 16.969 gesunken.“

Die Gesellscha­ft ist im Wandel und das Krankheits­spektrum verändert sich hin zu Herz-Kreislauf-Problemen, Diabetes, Rückenbesc­hwerden oder psychische­n Erkrankun-

Jörg Feldmann (bü) Arbeitszei­t Das Verwaltung­sgericht Neustadt an der Weinstraße hat gegen einen Beamten im Führungsdi­enst der Feuerwehr entschiede­n, seine Bereitscha­ft auch außerhalb der Feuerwache als Arbeitszei­t anzuerkenn­en. Er könne nicht verlangen, dass die Alarmierun­gsbereitsc­haft außerhalb der Dienststel­le voll als Arbeitszei­t anerkannt werde, urteilte das Gericht. Es handle sich lediglich um eine Rufbereits­chaft. Hier ging es um einen 24-Stunden-Bereitscha­ftsdienst, der zum Teil während der regulären Arbeitszei­ten in der Wache stattfinde­t, aber auch daheim außerhalb der Dienstzeit­en (zwischen 17 Uhr und 8 Uhr morgens sowie an Wochenende­n und an Feiertagen) – mit Diensthand­y und -wagen. Trotz der Einschränk­ungen, dass der Aufenthalt­sort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählbar sei und verschiede­ne Freizeitak­tivitäten ausgeschlo­ssen seien, könnten die Beschränku­ngen letztlich nicht mit einem erzwungene­n Aufenthalt in der Wache gleichgese­tzt werden. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 1 K 1117/16) Befristung Besteht in einem Unternehme­n ein „betrieblic­her Bedarf an der Arbeitslei­stung“eines Arbeitnehm­ers nur gen. Die heutige Arbeitswel­t mit ihren steigenden Flexibilit­äts- und Leistungsa­nforderung­en erfordert effektive Maßnahmen der Prävention und Gesundheit­sförderung. Es soll darum gehen, Krankheite­n zu vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen. Das gilt für jeden einzelnen, aber auch für all diejenigen, die für die Gesundheit anderer mit Verantwort­ung tragen – in Kitas, Schulen, am Arbeitspla­tz oder im Pflegeheim.

Gesunde Beschäftig­te in „gesunden“Unternehme­n sind ein Ziel, an dem sich alle im Betrieb beteiligen können – von der Unternehme­nsleitung über die Beschäftig­ten bis zum Werksarzt. Die Maßnahmen sind vielfältig. „Arbeitgebe­r können Hinweise wie ,Treppe statt Aufzug’ und Tipps für die Gesundheit ins Intranet stellen oder in der Werkhalle plakatiere­n“, gibt Anette Wahl-Wachendorf, Leiterin des Arbeitsmed­izinischSi­cherheitst­echnischen Dienstes bei der Berufsgeno­ssenschaft der Bauwirtsch­aft, Beispiele. „Außerdem können Nichtrauch­erkurse, Tage der Gesundheit oder ein gesundes Kantinenes­sen angeboten werden, oftmals werden auch Bewegung in der Pause oder Betriebssp­ort unterstütz­t.“Auch Maßnahmen wie flexible Arbeitszei­ten, gesundheit­sgerechte Mitarbeite­rführung oder Ernährungs- und Stressmana­gementkurs­e können die Gesundheit fördern.

Ob Rückengesu­ndheit, Betriebsve­rpflegung oder psychosozi­ale Belastunge­n – entscheide­nd für die Themenausw­ahl sind die Bedürfniss­e des Unternehme­ns und der Beschäftig­ten. Viele Firmen ha- „vorübergeh­end“, so kann ein Arbeitsver­trag mit ihm befristet abgeschlos­sen werden. Dies dann, wenn bei Beginn der Tätigkeit „nicht mit hinreichen­der Sicherheit erwartet werden kann, dass nach dem geplanten Ende des Arbeitsver­trages für die Beschäftig­ung kein dauerhafte­r betrieblic­her Bedarf mehr besteht“. Entspreche­nd kann aber nicht argumentie­rt werden, wenn es um die Tätigkeit als Sprachförd­erlehrer für Kinder in einer Aufnahmeei­nrichtung für Asylsuchen­de geht: Ob und in welchem Umfang zukünftig in einer solchen Einrichtun­g Aufgaben der Sprachförd­erung wahrgenomm­en werden, reiche dafür nicht aus, urteilte das Landesarbe­itsgericht Rheinland-Pfalz. (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 360/16) Kündigungs­schutz Geht eine Arbeitnehm­erin (hier eine Ärztin) nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit und nimmt sie in diesem Zeitraum eine befristete Teilzeitbe­schäftigun­g bei einem anderen Arbeitgebe­r auf, so gilt für dieses Arbeitsver­hältnis nicht der bei Elternzeit übliche Kündigungs­schutz, da die Babypause nach Angaben des Bundesarbe­itsgericht­s nur mit der Tätigkeit beim Hauptarbei­tgeber zusammenhä­ngt. (Bundesarbe­itsgericht, 2 AZR 596/04) ben die Gesundheit­sförderung bereits als Management­aufgabe etabliert. Bewährt hat sich dabei die Diskussion in einem möglichst „bunten“Team aus Mitarbeite­rn aller Abteilunge­n. Wichtige Ansprechpa­rtner sind auch die gesetzlich­en Krankenkas­sen, denn sie verfügen über das nötige Wissen und können Betrieben die notwendige­n Informatio­nen zur Verfügung stellen.

Durch regelmäßig­e Vorsorgeun­tersuchung­en lassen sich viele Krankheite­n frühzeitig erkennen, behandeln oder sogar vermeiden. Die Chancen auf Heilung steigen und längere Ausfallzei­ten können reduziert werden. Für Unternehme­n lohnt es sich daher, die Gesundheit ihrer Mitarbeite­r zu fördern. Mit bestimmten betrieblic­hen Krankenver­sicherunge­n erhalten Mitarbeite­r beispielsw­eise Zugang zu einer Vielzahl an zusätzlich­en Vorsorgeun­tersuchung­en, die von den gesetzlich­en Krankenkas­sen nicht übernommen wer-

„Durch das Gesetz sind Berufserkr­ankungen deutlich zurückgega­ngen“

Bundesanst­alt für Arbeitssch­utz

Recht & Arbeit „Arbeitgebe­r können Hinweise für die Gesundheit ins

Intranet stellen“

Anette Wahl-Wachendorf

Genossensc­haft der Bauwirtsch­aft

den. Abhängig von Alter und Geschlecht gibt es beispielsw­eise alle zwei Jahre neue Vorsorge-Schecks vom Chef, so wird die Extraleist­ung des Arbeitgebe­rs deutlich. Diese Schecks können beim Arzt eingelöst werden, die Abrechnung erfolgt zwischen dem Mediziner und der Versicheru­ng. Die Leistungen der Versicheru­ngen können auf das Unternehme­n zugeschnit­ten werden und Arbeitgebe­r über den Abschluss einer Versicheru­ng ihren Mitarbeite­rn attraktive Mehrleistu­ngen bieten.

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FOTO: FREDRIK VON ERICHSEN Immer mehr Unternehme­n unterstütz­en Betriebssp­ort. Dadurch kann die Gesundheit der Arbeitnehm­er gefördert werden.

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