Gesundheit am Arbeitsplatz
Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind die Leistungsträger eines jeden Unternehmens und eine wichtige Voraussetzung für Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. Eine Investition in ihre Gesundheit lohnt sich deshalb für den Betrieb.
Einen Großteil der Zeit verbringen wir an unserem Arbeitsplatz, daher sollte dieser so gestaltet sein, dass er für den Erhalt unserer Gesundheit förderlich ist. Verantwortlich dafür ist zum einen der Arbeitgeber, doch auch der Mitarbeiter sollte etwas für sein Wohlergehen tun. Eine gesetzliche Grundlage ist das vor 20 Jahren verabschiedete Arbeitsschutzgesetz. Es regelt für alle Tätigkeitsbereiche die Arbeitsschutzpflichten des Unternehmers sowie die Rechte und Pflichten des Beschäftigten.
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die bestehenden Gefährdungen beurteilen und zielgerichtete Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen. Beschäftigte haben ihrerseits die Anweisungen zu befolgen und Sicherheitsmängel zu melden. „Seit Einführung des Gesetzes sind Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen deutlich zurückgegangen. Je 1000 Vollarbeiter haben sich 2014 über eine Million Arbeitsunfälle weniger ereignet als 1995“, sagt Jörg Feldmann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. „Daneben hat auch die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten abgenommen – sie ist von 24.298 auf 16.969 gesunken.“
Die Gesellschaft ist im Wandel und das Krankheitsspektrum verändert sich hin zu Herz-Kreislauf-Problemen, Diabetes, Rückenbeschwerden oder psychischen Erkrankun-
Jörg Feldmann (bü) Arbeitszeit Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat gegen einen Beamten im Führungsdienst der Feuerwehr entschieden, seine Bereitschaft auch außerhalb der Feuerwache als Arbeitszeit anzuerkennen. Er könne nicht verlangen, dass die Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle voll als Arbeitszeit anerkannt werde, urteilte das Gericht. Es handle sich lediglich um eine Rufbereitschaft. Hier ging es um einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst, der zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache stattfindet, aber auch daheim außerhalb der Dienstzeiten (zwischen 17 Uhr und 8 Uhr morgens sowie an Wochenenden und an Feiertagen) – mit Diensthandy und -wagen. Trotz der Einschränkungen, dass der Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählbar sei und verschiedene Freizeitaktivitäten ausgeschlossen seien, könnten die Beschränkungen letztlich nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 1 K 1117/16) Befristung Besteht in einem Unternehmen ein „betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung“eines Arbeitnehmers nur gen. Die heutige Arbeitswelt mit ihren steigenden Flexibilitäts- und Leistungsanforderungen erfordert effektive Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung. Es soll darum gehen, Krankheiten zu vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen. Das gilt für jeden einzelnen, aber auch für all diejenigen, die für die Gesundheit anderer mit Verantwortung tragen – in Kitas, Schulen, am Arbeitsplatz oder im Pflegeheim.
Gesunde Beschäftigte in „gesunden“Unternehmen sind ein Ziel, an dem sich alle im Betrieb beteiligen können – von der Unternehmensleitung über die Beschäftigten bis zum Werksarzt. Die Maßnahmen sind vielfältig. „Arbeitgeber können Hinweise wie ,Treppe statt Aufzug’ und Tipps für die Gesundheit ins Intranet stellen oder in der Werkhalle plakatieren“, gibt Anette Wahl-Wachendorf, Leiterin des ArbeitsmedizinischSicherheitstechnischen Dienstes bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Beispiele. „Außerdem können Nichtraucherkurse, Tage der Gesundheit oder ein gesundes Kantinenessen angeboten werden, oftmals werden auch Bewegung in der Pause oder Betriebssport unterstützt.“Auch Maßnahmen wie flexible Arbeitszeiten, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung oder Ernährungs- und Stressmanagementkurse können die Gesundheit fördern.
Ob Rückengesundheit, Betriebsverpflegung oder psychosoziale Belastungen – entscheidend für die Themenauswahl sind die Bedürfnisse des Unternehmens und der Beschäftigten. Viele Firmen ha- „vorübergehend“, so kann ein Arbeitsvertrag mit ihm befristet abgeschlossen werden. Dies dann, wenn bei Beginn der Tätigkeit „nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass nach dem geplanten Ende des Arbeitsvertrages für die Beschäftigung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht“. Entsprechend kann aber nicht argumentiert werden, wenn es um die Tätigkeit als Sprachförderlehrer für Kinder in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende geht: Ob und in welchem Umfang zukünftig in einer solchen Einrichtung Aufgaben der Sprachförderung wahrgenommen werden, reiche dafür nicht aus, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. (LAG Rheinland-Pfalz, 7 Sa 360/16) Kündigungsschutz Geht eine Arbeitnehmerin (hier eine Ärztin) nach der Geburt ihres Kindes in Elternzeit und nimmt sie in diesem Zeitraum eine befristete Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, so gilt für dieses Arbeitsverhältnis nicht der bei Elternzeit übliche Kündigungsschutz, da die Babypause nach Angaben des Bundesarbeitsgerichts nur mit der Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber zusammenhängt. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 596/04) ben die Gesundheitsförderung bereits als Managementaufgabe etabliert. Bewährt hat sich dabei die Diskussion in einem möglichst „bunten“Team aus Mitarbeitern aller Abteilungen. Wichtige Ansprechpartner sind auch die gesetzlichen Krankenkassen, denn sie verfügen über das nötige Wissen und können Betrieben die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
Durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen lassen sich viele Krankheiten frühzeitig erkennen, behandeln oder sogar vermeiden. Die Chancen auf Heilung steigen und längere Ausfallzeiten können reduziert werden. Für Unternehmen lohnt es sich daher, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu fördern. Mit bestimmten betrieblichen Krankenversicherungen erhalten Mitarbeiter beispielsweise Zugang zu einer Vielzahl an zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen wer-
„Durch das Gesetz sind Berufserkrankungen deutlich zurückgegangen“
Bundesanstalt für Arbeitsschutz
Recht & Arbeit „Arbeitgeber können Hinweise für die Gesundheit ins
Intranet stellen“
Anette Wahl-Wachendorf
Genossenschaft der Bauwirtschaft
den. Abhängig von Alter und Geschlecht gibt es beispielsweise alle zwei Jahre neue Vorsorge-Schecks vom Chef, so wird die Extraleistung des Arbeitgebers deutlich. Diese Schecks können beim Arzt eingelöst werden, die Abrechnung erfolgt zwischen dem Mediziner und der Versicherung. Die Leistungen der Versicherungen können auf das Unternehmen zugeschnitten werden und Arbeitgeber über den Abschluss einer Versicherung ihren Mitarbeitern attraktive Mehrleistungen bieten.