Bundestag: Todesstrafe bleibt verboten
Die Verfasser des Grundgesetzes hatten keine Zweifel gelassen: „Die Todesstrafe ist abgeschafft“, heißt es in Artikel 102. Vier Worte, ohne Erläuterungen oder Einschränkungen. Eine Wiedereinführung der Todesstrafe war zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Doch nicht alle Volksvertreter im Bundestag waren damit einverstanden. In der jungen Bundesrepublik mussten sich die Parlamentarier immer wieder mit Anträgen auseinandersetzen, die eine Wiedereinführung der Todesstrafe zum Thema hatten. Am 2. Oktober 1952 scheiterte einer der letzten dieser Versuche. Die Deutsche Partei, als Koalitionspartner von CDU, CSU und FDP an der Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer beteiligt, hatte die Aufhebung von Artikel 102 beantragt, einige Abgeordnete der Bayernpartei sowie der CSU hatten einen eigenen Antrag eingebracht, der Mord und Menschenraub als Ausnahme gelten lassen wollte. Die Parlamentarier setzten sich sehr ernsthaft mit dem Für und Wider der Todesstrafe auseinander. FDP-Justizminister Thomas Dehler (Foto) brachte – obwohl seine Fraktion in der Frage gespalten war – die Argumente der Gegner auf den Punkt: Der Abschreckungscharakter der Todesstrafe sei zweifelhaft, außerdem seien Justizirrtümer nicht ausgeschlossen. Man überschreite, so Dehler, mit dem Zulassen der Todesstrafe eine entscheidende Schwelle. Nach der Debatte wurde abgestimmt: Beide Anträge wurden abgewiesen.