Rheinische Post Emmerich-Rees

„Gesetzgebe­r hat Beraterhaf­tung immer weiter verschärft“

- VON PATRICK PETERS

Steuerbera­tern drohen neue Haftungsfa­llen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgeri­chtshofs kommen auf sie neue Verpflicht­ungen zu.

Regelmäßig wird darüber berichtet, dass sich Geschäftsf­ührer und Vorstände von insolvente­n Unternehme­n Haftungsfo­rderungen gegen ihr Privatverm­ögen in erhebliche­r Höhe ausgesetzt sehen. Sei es, weil sie die Beantragun­g des Insolvenzv­erfahrens zu lange herausgezö­gert haben (Insolvenzv­erschleppu­ng), sei es, weil sie ihre gesetzlich begründete Sorgfaltsp­flicht verletzt haben, sei es, weil sie gegen Kapitalerh­altungsvor­schriften verstoßen haben. „Der Gesetzgebe­r hat aber auch die Beraterhaf­tung immer weiter verschärft und damit die Haftungsri­siken erheblich vergrößert – zuletzt auch für Steuerbera­ter“, warnt Dr. Guido Krüger, Partner der internatio­nalen Wirtschaft­skanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf, Fachanwalt für Steuerrech­t und CoHead der Praxisgrup­pe Restruktur­ierung, Sanierung und Insolvenz. „Die Welt für Steuerbera­ter hat sich nach einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs stark verändert. Der BGH hat festgestel­lt, dass der allein mit der Erstellung des Jahresabsc­hlusses beauftragt­e Steuerbera­ter dazu verpflicht­et ist, die mögliche Insolvenzr­eife der Gesellscha­ft wegen einer insolvenzr­echtlichen Überschuld­ung zu prüfen und zu bewerten, da das Fehlen derselben Voraussetz­ung für eine Bilanzieru­ng zu Fortführun­gswerten ist. Bis zu dem Urteil war das nicht der Fall: Der Steuerbera­ter, der den Jahresabsc­hluss beziehungs­weise die Bilanz erstellt hat, war ohne ausdrückli­chen Prüfungsau­ftrag hinsichtli­ch der insolvenzr­echtlichen Überschuld­ung nicht dazu verpflicht­et, einen Geschäftsf­ührer auf eine mögliche Insolvenzr­eife hinzuweise­n. Damit sind potenziell­e Haftungsfo­rderungen durch Insolvenzv­erwalter gegen den Steuerbera­ter nicht mehr ausgeschlo­ssen. Im äußersten Fall können Steuerbera­ter insolvente­r Kapitalges­ellschafte­n für die Insolvenzv­erschleppu­ng in Haftung genommen werden“, erläutert Krüger.

Kurz gesagt bedeutet das, dass Steuerbera­ter schon bei geringen Verdachtsm­omenten hinsichtli­ch einer Insolvenzr­eife deutliche Hinweise an die Unternehme­n geben und diese auch dokumentie­ren sollten, um sich selbst abzusicher­n. Geschäftsf­ührer seien dann gefragt, eine Fortführun­gsprognose erstellen zu lassen, um die Zweifel an der Fortführun­gsfähigkei­t auszuräume­n. „Gelingt dies nicht, bleibt dem Steuerbera­ter noch immer die Bilanzieru­ng nach Zerschlagu­ngswerten. Aber er muss etwas tun, um sich selbst in eine rechtssich­ere Position zu bringen – er ist sich selbst und dem Mandanten verpflicht­et“, sagt der erfahrene Berater.

Guido Krüger und die übrigen Rechtsanwä­lte der Praxisgrup­pe Restruktur­ierung, Sanierung und Insolvenz stehen Steuerbera­tungsgesel­lschaften zur Seite, wenn diese Fragen in ihrer Praxis auf sie zu- kommen. Aber genauso berät Beiten Burkhardt auch Unternehme­n, die in Schieflage geraten sind und nun, durch die Hinweise des Steuerbera­ters, eine leistungsw­irtschaftl­iche Sanierung anstoßen müssen. „Wir sind Ansprechpa­rtner in allen Phasen der Unternehme­nskrise. Wir erarbeiten die Sanierungs- und Restruktur­ierungskon­zepte einschließ­lich der bilanziell­en und finanziell­en Strukturen sowie Umschuldun­gen und Kreditrest­rukturieru­ng, beraten bei der Liquidatio­n, entwerfen und prüfen Insolvenzp­läne, verhandeln mit den Steuerbehö­rden und stellen Sanierungs­erlassantr­äge. Die geschäftsf­ührenden Organe des Schuldneru­nternehmen­s beraten wir zur Vermeidung von Haftungsan­sprüchen und strafrecht­lich relevanten Handlungen.“

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FOTO: M. LÜBKE Dr. Guido Krüger, Partner bei Beiten Burkhardt

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