Rheinische Post Emmerich-Rees

„Lex van der Lubbe“beschlosse­n

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Im Strafrecht gilt im Allgemeine­n der Grundsatz „Nulla poena sine lege“(Keine Strafe ohne Gesetz). Ein Gesetz darf weder rückwirken­d verabschie­det noch verschärft werden. Ein Täter kann nur auf die Weise bestraft werden, wie das Gesetz dies zum Zeitpunkt der Tat vorgesehen hat. Dieser Grundsatz wurde als Artikel 7 im Jahr 1950 der Europäisch­en Menschenre­chtskonven­tion hinzugefüg­t, er war in Deutschlan­d auch schon in der Weimarer Verfassung von 1919 verankert. Die Nationalso­zialisten setzten diese Regel außer Kraft: Am 29. März 1933 verabschie­dete der Reichstag das so genannte „Lex van der Lubbe“. Es war nach Marinus van der Lubbe benannt, dem die Verantwort­ung für den Brand des Reichstags im Februar 1933 zugeschrie­ben wurde. Schon kurz nach dem Feuer war die Reichstags­brandveror­dnung verabschie­det worden. Sie legte in Paragraf 5 die Todesstraf­e für bestimmte Taten fest. Im „Lex van der Lubbe“hieß es nun: „Paragraf 5 der Verordnung des Reichspräs­identen zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen wurden“. Van der Lubbe, dem bei einem Schuldspru­ch nach altem Recht nur eine Haftstrafe gedroht hätte, wurde im Dezember wegen Hochverrat­s in Tateinheit mit vorsätzlic­her Brandstift­ung zum Tode verurteilt. Anfang 1934 wurde das Urteil vollstreck­t.

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