Betreuungskosten geltend machen
Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4000 Euro jährlich pro Kind an, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darauf macht jetzt die Steuerberaterkammer Düsseldorf aufmerksam. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten,sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Dieser Freibetrag unterliegt nicht der Einkommensteuer. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag gleich, wenn die Steuer von ihrem Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt