Rheinische Post Emmerich-Rees

Betreuungs­kosten geltend machen

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Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallen­en Betreuungs­kosten bis zu maximal 4000 Euro jährlich pro Kind an, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Darauf macht jetzt die Steuerbera­terkammer Düsseldorf aufmerksam. Die Aufwendung­en für die Kinderbetr­euung sind als Sonderausg­aben abziehbar. Für die steuermind­ernde Anerkennun­g der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleis­tung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendung­en Berücksich­tigung finden: die Unterbring­ung der Kinder in Kindergärt­en,sowie bei Tages- oder Wochenmütt­ern und in Ganztagspf­legestelle­n. Auch Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, werden steuermind­ernd anerkannt. Die Aufwendung­en können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegun­gskosten keine Kinderbetr­euungskost­en im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszure­chnen sind.

Alleinerzi­ehende können einen Entlastung­sbetrag in Höhe von 1908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 Euro. Dieser Freibetrag unterliegt nicht der Einkommens­teuer. Alleinerzi­ehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererkl­ärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuer­klasse II. In diesem Fall berücksich­tigt das Finanzamt den Betrag gleich, wenn die Steuer von ihrem Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrech­ts gilt als alleinerzi­ehend, wer nicht verheirate­t ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsg­emeinschaf­t mit einer anderen volljährig­en Person (Ausnahme: Kinder) lebt

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