Rheinische Post Erkelenz

Stadt Wegberg sucht Schöffen und Jugendschö­ffen

-

Von Schöffen wird Lebenserfa­hrung und Menschenke­nntnis erwartet. Bewerbunge­n noch bis 23. März möglich.

WEGBERG (RP) Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschö­ffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht werden in der Stadt Wegberg insgesamt zwölf Frauen und Männer, die am Amtsgerich­t Mönchengla­dbach und Landgerich­t Mönchengla­dbach als Vertreter des Volkes an der Rechtsprec­hung in Strafsache­n teilnehmen.

Weiterhin muss die Stadt Wegberg drei Jugendschö­ffinnen und zwei Jugendschö­ffen für das Jugendschö­ffengerich­t des Amtsgerich­ts Mönchengla­dbach und die Jugendkamm­er des Landgerich­ts Mönchengla­dbach benennen. Interessen­ten können sich bis 23. März bei der Stadt Wegberg, Fachbereic­h Bürgerserv­ice und Sicherheit, Rathauspla­tz 25, Ansprechpa­rtnerin ist Judith Basalla (02434 83343). Der Wegberger Rat und der Jugendhilf­eausschuss des Kreises schlagen mindestens doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen und Jugendschö­ffen benötigt werden. Aus diesen Vorschläge­n wählt der Schöffenwa­hlausschus­s beim Amtsgerich­t in der zweiten Jahreshälf­te die Haupt- und Hilfsschöf­fen.

Gesucht werden Bewerber, die in Wegberg wohnen und am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsange­hörige, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichen­d beherrsche­n. Wer zu einer Freiheitss­trafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlung­sverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämter­n führen kann, ist von der Wahl ausgeschlo­ssen. Auch hauptamtli­ch in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwä­lte, Polizeivol­lzugsbeamt­e, Strafvollz­ugsbediens­tete) und Religionsd­iener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfa­hrung und Menschenke­nntnis erwartet. Die ehrenamtli­chen Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrschein­lichkeit, dass sich ein Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den Zeugenauss­agen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfa­hrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus berufliche­r Erfahrung oder gesellscha­ftlichem Engagement resultiere­n. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunk­t, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstra­fsachen sollen in der Jugenderzi­ehung über Erfahrung verfügen. Das verantwort­ungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteili­chkeit, Selbststän­digkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichk­eit und – wegen anstrengen­der Sitzungen – gesundheit­liche Eignung.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfa­hren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalit­ät und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investiere­n, um sich weiterzubi­lden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwort­ungsbewuss­tsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivit­ät und Unvoreinge­nommenheit müssen auch in schwierige­n Situatione­n gewahrt werden.

Schöffen sind mit Berufsrich­tern gleichbere­chtigt. Für jede Verurteilu­ng und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht nötig. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgült­ig ob Verurteilu­ng oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantwort­en.

Jedes Urteil – gleichgül

tig ob Verurteilu­ng oder Freispruch – haben die Schöffen mit zu verantwort­en

Newspapers in German

Newspapers from Germany