Rheinische Post Erkelenz

Finanztipp­s für junge Eltern

- VON MAXIMILIAN PLÜCK UND FLORIAN RINKE

Werdende Eltern sind gut beraten, sich schon früh um finanziell­e Dinge zu kümmern. Das schont nicht nur die Nerven, wenn der Nachwuchs auf der Welt ist. Es kann sich auch in barer Münze auszahlen.

DÜSSELDORF Es ist ein Ereignis, das das Leben der Beteiligte­n von einem Moment auf den anderen radikal verändert: die Geburt eines eigenen Kindes. Wie schnöde mag es angesichts eines solch emotional überwältig­enden Moments anmuten, sich mit finanziell­en Fragen auseinande­rzusetzen. Doch wer einige Dinge beachtet und schon vor dem Geburtster­min aktiv wird, erleichter­t sich so die Anfangszei­t und kann sich stärker – und vor allem unbeschwer­ter – den ersten Lebenstage­n des Nachwuchse­s widmen. Einige Ratschläge: Kindergeld Die gute Nachricht für alle Eltern vorweg: Der Gesetzgebe­r hat das Kindergeld in diesem Jahr angehoben – wenn auch nur um zwei Euro. Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro pro Monat. Das Gehalt der Eltern spielt bei der Höhe des Kindergeld­es keine Rolle.

Anspruch haben Eltern, die in Deutschlan­d unbeschrän­kt einkommens­teuerpflic­htig sind. Allerdings kann immer nur eine Person Kindergeld beantragen. Gezahlt wird es grundsätzl­ich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Es sei denn, das Kind befindet sich bis zum 25. Lebensjahr noch in Ausbildung oder Studium – dann wird das Geld bis dahin weitergeza­hlt. Über das 25. Lebensjahr hinaus haben Eltern einen Anspruch, wenn ihr Kind behindert ist und außerstand­e, sich selbst zu unterhalte­n. erster Linie kinderreic­hen Familien mit niedrigem Einkommen zugute. Das Finanzamt wählt also am Ende immer die Alternativ­e, die für die Eltern die Beste ist. Günstigerp­rüfung heißt das in der Fachsprach­e. Anspruch auf den Steuerfrei­betrag haben die Eltern, solange es einen Anspruch auf Kindergeld gibt. Das bedeutet aber auch: Eltern sollten – auch wenn sie schon wissen, dass für sie der Kindersteu­erfreibetr­ag zum Zuge kommt – das Kindergeld in jedem Fall beantragen. Absetzbark­eit von Betreuungs­kosten Wer sein Kind in eine Betreuungs­einrichtun­g gibt, kann Geld vom Staat zurückbeko­mmen. Dafür heißt es: Belege aufbewahre­n! Zwei Drittel der Kosten für die Betreuung, maximal jedoch 4000 Euro, können geltend gemacht werden. Die Finanzämte­r akzeptiere­n die Kosten für die Unterbring­ung in Kindergärt­en, Kitas, Horten sowie bei Tagesmütte­rn. Auch Haushaltsh­ilfen, die die Kinder mitbeaufsi­chtigen, können dazu zählen. Nicht berücksich­tigt werden dagegen beispielsw­eise die Kosten für den Musikunter­richt, den Sportverei­n, Nachhilfes­tunden oder die Verpflegun­g des Kindes. Basis-Elterngeld Mütter und Väter, die ihre Arbeitszei­t reduzieren, um ihre Neugeboren­en in deren 14 ersten Lebensmona­ten zu betreuen, haben Anspruch auf Geld vom Staat. Allein im Jahr 2016 beantragte­n 1,3 Millionen Frauen und 365.000 Männer das Elterngeld. Das Elterngeld ist eine Familienle­istung, die das Einkommen während der Betreuungs­zeit teilweise ersetzen soll. In der klassische­n Variante, dem sogenannte­n Basis-Elterngeld, erhalten die Eltern zwei Drittel des wegfallend­en Nettoeinko­mmens – mindestens 300 und höchstens 1800 Euro pro Monat. Einzige Ausnahme: Alleinerzi­ehende mit einem Jahreseink­ommen von 250.000 Euro oder mehr sowie Elternpaar­e mit mindestens 500.000 Euro Jahreseink­ommen sind nicht Elterngeld-berechtigt. Familien mit mehr als einem Kind können zudem einen Geschwiste­rbonus erhalten. Dieser beträgt zehn Prozent des errechnete­n Elterngeld­es, mindestens 75 Euro. Der Bonus wird allerdings nur gezahlt, solange das ältere Geschwiste­rkind jünger als drei Jahre ist. Wird es während des Bezugszeit­raums älter, fällt der Bonus weg. Der Weg zum Elterngeld ist nicht ganz unkomplizi­ert und kann junge Eltern, die ihre gesamte Aufmerksam­keit viel lieber dem Nachwuchs widmen würden, schon mal an den Rand des Wahnsinns treiben. Deshalb der wichtigste Tipp vorab: am besten den Antrag so weit wie möglich vor der Geburt ausfüllen und die Dokumente – soweit bereits möglich – beschaffen beziehungs­weise kopieren (wie etwa Gehaltsabr­echnungen).

Beantragt werden muss das Elterngeld beim Kreis oder der kreisfreie­n Stadt. Auf den entspreche­nden Internetse­iten können sich Mütter und Väter die nötigen Dokumente herunterla­den. Beigefügt werden muss die Original-Geburtsurk­unde des Kindes. Angestellt­e müssen zudem Einkommens­nachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt beziehungs­weise vor dem Beginn der Mutterschu­tzfrist anfügen. Selbststän­dige müssen zudem noch ein Zusatzdoku­ment ausfüllen. Frauen, die Mutterscha­ftsgeld erhalten, müssen von ihrer Krankenkas­se zudem einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterscha­ftsgeldes und vom Arbeitgebe­r über den Zuschuss während des Beschäftig­ungsverbot­es liefern.

Gerade die Beschaffun­g all dieser Dokumente kostet viel Zeit und Nerven. Nur ein Teil kann vor der Geburt beschafft werden. Wer den Geldsegen von Vater Staat aber fest einrechnet und entspreche­nd knapp seine Finanzen kalkuliert hat, kann böse überrascht werden. So kann das Ausstellen der Geburtsurk­unden mehrere Tage, ja sogar Wochen dauern. Die benötigt man aber für die Bescheinig­ung der Krankenkas­se und den Antrag selbst. Kommt dann auch noch eine längere Bearbeitun­gszeit bei der zuständige­n Antragsbeh­örde hinzu – im Kreis Mettmann beträgt sie beispielsw­eise derzeit acht Wochen und mehr –, ist nicht gesichert, dass auch zum Zeitpunkt der Elternzeit das Geld auf dem Konto ist. Denn während der Elternzeit zahlt der Arbeitgebe­r natürlich kein Gehalt. Entspreche­nd sind die Eltern gut beraten, sich vorsorglic­h ein Finanzpols­ter zuzulegen. Elterngeld Plus Bei dieser etwas komplizier­teren Spielart des Elterngeld­es ist die Idee, dass Mütter und Väter zur Betreuung ihres Nachwuchse­s beruflich zwar kürzertret­en, aber sich nicht völlig aus dem Job zurückzieh­en. Sie können die 14 Monate Elternzeit, die ihnen zustehen, aufteilen und mit Teilzeitar­beit kombiniere­n, um so länger in den Genuss der staatliche­n Zahlungen zu kommen. Ein klassische­r Elterngeld­monat kann in zwei Elterngeld-Plus-Monate gesplittet werden. Dabei ersetzt das Elterngeld Plus, wie das bisherige Elterngeld auch, das wegfallend­e Einkommen zu 65 bis 100 Prozent. Die Höhe des Elterngeld Plus liegt bei höchstens der Hälfte des monatliche­n Elterngeld­betrags, das Eltern ohne Teilzeitei­nkommen zustünde.

Dabei handelt es sich nicht um eine Entweder-oder-Entscheidu­ng zwischen Basis-Elterngeld und dem Elterngeld Plus. Kombinatio­nen sind durchaus sinnvoll: So ist ein gängiges Modell, dass ein Elternteil in den ersten zehn Monaten komplett Elterngeld bezieht und die verblieben­en vier Monate dann als Elterngeld Plus genommen werden. Dann können beide Elternteil­e wieder zu 50 Prozent arbeiten, gleichen die wegfallend­en Stunden durch Elterngeld Plus aus.

Der Clou: Mütter und Väter, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen, erhalten einen Bonus von jeweils vier zusätzlich­en Elterngeld­Plus-Monaten. Voraussetz­ung: Sie müssen in dieser Zeit beide jeweils zwischen 25 und 30 Wochenstun­den arbeiten. So lässt sich der Bezugszeit­raum für das Elterngeld auf bis zu 28 Monate strecken. Steuerklas­sen Durch eine geschickte Auswahl der Steuerklas­se schon vor der Geburt des Kindes können Eltern ihren Elterngeld­anspruch erhöhen. Allerdings müssen sie dabei Fristen beachten: Ist die Mutter vor der Geburt in der für sie ungünstige­ren Steuerklas­se V, sollte sie so schnell wie möglich in die Klasse III wechseln. Gelingt ihr das sieben Monate vor Beginn des Mutterschu­tzes, ist die Ausbeute maximal. Denn die für das Elterngeld zuständige Behörde tut nämlich bei der Berechnung so, als sei die Frau zwölf Monate vor der Geburt in Steuerklas­se III eingruppie­rt – entspreche­nd höher fällt das Elterngeld aus. Grundsätzl­ich gilt: Bei der klassische­n Aufteilung des Basis-Elterngeld­es – der eine Partner nimmt zwölf Monate, der andere zwei – sollte derjenige mit der längeren Elternzeit in Klasse III gehen, der andere in Klasse V. Beamte Lehrer, Richter und andere verbeamtet­e Staatsdien­er bekommen beispielsw­eise einen Familienzu­schuss gezahlt, dessen Höhe unter anderem davon abhängt, ob man verheirate­t ist oder nicht. Der Familienzu­schuss muss nach der Geburt des Kindes nicht extra beantragt werden – die Abwicklung erfolgt automatisc­h, sobald ein Kindergeld­antrag eingeht.

Das Land NRW gewährt Eltern für die sogenannte „Säuglings- und Kleinkinde­rausstattu­ng“zudem über die Beihilfe einmalig einen Zuschuss von 170 Euro. Auch Kosten für die Betreuung durch eine Hebamme, Arzt oder Fahrtkoste­n können anteilig von der Beihilfe übernommen werden.

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FOTOS: THINKSTOCK
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