Wenn die Firma wegen Krankheit kündigt
Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit viele Fehlzeiten, ist das für den Arbeitgeber oft eine Herausforderung: Er muss die Ausfälle überbrücken und eine Vertretung organisieren. Doch kann der Chef einen Arbeitnehmer auch kündigen?
Die Schmerzen, der lange Aufenthalt in der Klinik, die anschließende Reha: Eine Krankheit trifft Arbeitnehmer oft schon schlimm genug. Und dann schickt der Arbeitgeber auch noch die Kündigung. Aber ist ein Rauswurf wegen einer Krankheit rechtens?
„Einmalige Erkrankungen, die normalerweise innerhalb weniger Wochen restlos verheilen, können nie ein Kündigungsgrund sein“, sagt Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest in Berlin. Vermutlich wiederkehrende oder lang andauernde Krankheiten können indes mitunter durchaus zum Rauswurf führen.
Generell ist nicht die Krankheit der Kündigungsgrund. Vielmehr sind es die zukünftigen Fehlzeiten oder die andauernde Arbeitsunfähigkeit. „Es geht bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht darum, den Arbeitnehmer abzustrafen“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Hintergrund ist vielmehr, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten und die Arbeitsunfähigkeit zu Belastungen für den Arbeitgeber führen, die ihm nicht länger zumutbar sind.
Damit eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht Bestand hat, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen. „Es muss zum Kündigungszeitpunkt eine Prognose geben, dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang zu erwarten sind“, so Nina Moradi, Rechtsexpertin beim verdiBundesvorstand. Zweitens müssen aufgrund der Prognose betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers stark beeinträchtigt sein. (bü) Teilzeit und Überstunden Ist nach dem Arbeitsvertrag für Teilzeitbeschäftigte ein Überstundenzuschlag von 33 Prozent zu zahlen, wenn sie mehr als die mit ihnen vereinbarte Jahresarbeitszeit leisten, dann darf ihr Arbeitgeber nicht erst dann mit der erhöhten Zahlung beginnen, wenn sie die vereinbarte Jahresarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten. (LAG BerlinBrandenburg, 2 Sa 1364/17) Prozesskostenhilfe für Azubis Will ein Auszubildender gegen seinen Arbeitgeber gerichtlich vorgehen, weil er der Meinung ist, dass sein Ausbilder zu Unrecht das Auszubildendenverhältnis gekündigt hat, so muss er zunächst seine Eltern darum bitten, den Prozess finanziell zu unterstützen und beispielsweise die kosten für den Anwalt zu übernehmen. Nur wenn die Eltern eines Azubis nicht in der Lage sind, das Verfahren zu bezahlen, dürfe gegebenenfalls die Staatskasse zu Prozesskostenvorschuss verpflichtet werden. (LAG BerlinBrandenburg, 10 Ta 1594/16) Kirchliche Arbeitgeber Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein kirchlicher Arbeitgeber „in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen“Arbeitsverträge abschließen darf, „welche kei-
Drittens muss eine Interessenabwägung erfolgen – berücksichtigt werden dabei unter anderem die Dauer des Arbeitsverhältnisses, eine Schwerbehinderung sowie die Familiensituation – ob es etwa für Kinder eine Unterhaltsverpflichtung gibt. „Bei einer Erkrankung, die auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist, hat der Arbeitgeber die Beeinträchtigungen des Beschäftigten in der Regel hinzunehmen“, erklärt Moradi.
Vor einer Kündigung wegen Krankheit muss der Chef prüfen, ob es keine andere Lösung gibt. Er steht in der Pflicht, länger erkrankten Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. „Dabei setzen sich Arbeitgeber, Mitarbeiter und ne oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen“. (Hier ging es um eine ungünstigere Regelung, die das Diakonische Werk der evangelischen Kirchen in Niedersachsen hinsichtlich Entgeltsteigerungen angewendet hat und die unterhalb des üblichen „kirchlichen“Niveaus lagen. Von allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit wurde darin keine Rechtsverletzung gesehen.) (BAG, 6 AZR 308/17) Kündigung bei Auslandseinsatz Das Arbeitsverhältnis eines dauerhaft in einem im Ausland ansässigen Tochterunternehmen seines Arbeitgebers eingesetzten Arbeitnehmers fällt unter den räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Bedingung dafür ist, dass der Mitarbeiter in den Betrieb des Arbeitgebers „in Deutschland eingegliedert ist“. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er einem weitgehenden Direktionsrecht seines Arbeitgebers unterliegt, dieser sich das Recht zum Rückruf des Arbeitnehmers nach Deutschland vorbehalten hat und das Arbeitsverhältnis in Deutschland „administrativ abgewickelt wird“. Es gilt also für den Mitarbeiter deutsches Arbeitsrecht. (LAG RheinlandPfalz, 4 Sa 709/14) Personalrat zusammen, um die Gründe für die krankheitsbedingte Fehlzeiten aufzuspüren und möglichst zu beseitigen“, sagt Herrmann. „Das Angebot für ein BEM ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Muss“, erklärt Schipp.
Das gilt auch, wenn es keinen Betriebsrat gibt oder sich der Arbeitnehmer in der Probezeit befindet. Eine Folge kann sein, dass der Chef den bisherigen Arbeitsbereich des Beschäftigten umgestaltet. Oder er kann einen anderen Arbeitsplatz zuweisen.
Unterlässt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer krank- heitsbedingten Kündigung das BEM oder macht er dabei Fehler, hat der Arbeitnehmer im Fall eines Rauswurfs bessere Karten im Kündigungsschutzverfahren. „Denn Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein unterlassenes BEM dazu führt, dass der Arbeitgeber im Verfahren eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast trägt“, sagt Moradi.
das Krankheitsbedingte Kündigungen teilen Arbeitsgerichte häufig in vier Kategorien ein: Häufige Kurzerkrankungen: „Sie können zu einer Kündigung führen, wenn ein Mitar- beiter in den zurückliegenden zwei Jahren pro Jahr jeweils mehr als sechs Wochen durch eine Krankheit arbeitsunfähig war“, erklärt Herrmann. Oft gibt es die Vermutung, dass der Beschäftigte auch künftig krankheitsbedingt fehlen wird. Der Mitarbeiter könnte dem ein Attest entgegensetzen, in dem der Arzt bescheinigt, dass er für die Zukunft mit einer positiven Gesundheitsentwicklung rechnet. „Das Unternehmen wiederum kann leicht nachweisen, dass die häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers zu Betriebsablaufstörungen führen“, sagt Fachanwalt Schipp. Etwa wenn wirtschaftliche Interessen durch Umsatzeinbußen beeinträchtigt sind oder zusätzliche Personalkosten entstehen. Dauernde Arbeitsunfähigkeit: Der Beschäftigte ist dauerhaft nicht in der Lage, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Als „absehbar“gilt ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Lang andauernde Erkrankung: Der Beschäftigte ist zum Zeitpunkt der Kündigung für eine lange Zeit, zumindest einige Monate arbeitsunfähig erkrankt. Auch muss die Krankheit für eine längere oder nicht absehbare Zeit andauern. Krankheitsbedingte Leistungsminderung: Sie liegt vor, wenn ein Beschäftigter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht mehr in vollem Umfang erbringen kann und sich dies voraussichtlich in den auf die Kündigung folgenden 24 Monaten auch nicht ändert.
Recht & Arbeit Vor einer Kündigung wegen Krankheit muss der Chef prüfen, ob es keine an
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