Rheinische Post Erkelenz

Was bei Tiny Houses zu beachten ist

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Gilt ein Haus als Wohnwagen, hat das Folgen für Baugenehmi­gung und Versicheru­ng.

(tmn) Kleine Häuser sind derzeit ein großes Trendthema. Sogenannte Tiny Houses machen das Wohnen auf engstem Raum attraktiv. Die Minihäuser sind flexibel und vergleichs­weise günstig. Oft ist das Haus auch auf einem Fahrgestel­l montiert, was einen spontanen Ortswechse­l ermöglicht. Ob Räder unter dem Haus montiert sind oder nicht, ist aber für die rechtliche Einordnung enorm wichtig.

Das Gesetz unterschei­det hierzuland­e klar zwischen Häusern und Fahrzeugen, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Für beide gelten Auflagen. Hat ein Tiny House Räder und soll auf die Straße, gilt es als Wohnwagen und muss für den Straßenver­kehr zugelassen sein. Bekommen die Besitzer die Zulassung, müssen die rollenden Häuser dann auch wie Wohnwagen angemeldet, versichert, versteuert und technisch kontrollie­rt werden.

Steht das Minihaus hingegen auf Dauer auf einem Grundstück, muss es dort genehmigt werden wie jedes normale Wohnhaus. Dann greift zu- nächst die Landesbauo­rdnung, die bestimmte Forderunge­n an den Wohnraum stellt, etwa mit Blick auf Dusche, WC oder den zweiten Rettungswe­g. Dazu kommen kommunale Vorgaben wie der Bebauungsp­lan. Darin werden zum Beispiel Hausgrößen festgelegt.

Die besten Chancen, ein Minihaus aufzustell­en, hat man hierzuland­e auf einem Freizeitgr­undstück, das nicht für Dauerwohnr­aum vorgesehen ist, erläutert der Verband. Wer sein Tiny House nur weniger als vier Monate im Jahr bewohnt, muss zum Beispiel nicht die Vorschrift­en der Energieein­sparverord­nung einhalten.

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FOTO: HANSPETER BRUNNER Ein sogenannte­s Tiny House auf vier Rädern

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