Rheinische Post Erkelenz

Verdeckte Schockfoto­s erlaubt

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Dürfen Supermärkt­e bei Zigaretten die Schockbild­er verstecken? Ein Gericht sagt: ja.

MÜNCHEN (dpa) Das Münchner Landgerich­t hat ein Urteil mit Signalwirk­ung für Tabakindus­trie und Einzelhand­el gesprochen: Supermärkt­e dürfen die ekelerrege­nden Schockbild­er auf Zigaretten­schachteln im Verkaufsau­tomaten verdecken. Die Produktprä­sentation in den Automaten sei nicht Teil der Verkaufsve­rpackung, entschiede­n die Richter. Verboten wäre es demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgesch­würen und verfaulten Zähnen abgeklebt würden. Die Tabakerzeu­gnisverord­nung, die die Schockbild­er vorschreib­t, gilt nach Einschätzu­ng der Richter nicht für die Verkaufsau­tomaten.

Geklagt hatte der bayerische Anti-Tabak-Verein Pro Rauchfrei. Dessen Vorsitzend­er Siegfried Ermer will nicht aufgeben und den Streit notfalls bis zum Europäisch­en Gerichtsho­f ausfechten. In dem Verfahren ging es zwar nur um zwei einzelne Münchner Edeka-Läden, doch der Verein sieht das als Musterproz­ess. Der Vorsitzend­e Richter Wolfgang Gawinski und die Kammer ließen die Berufung zu.

Die Darstellun­g auf den Tabakautom­aten ist nach Einschätzu­ng Ermers eine Außenverpa­ckung. „Es ist ein Unding, dass in Deutschlan­d Tabakprodu­kte in Lebensmitt­elgeschäft­en verkauft werden dürfen.“

Die EU-Tabakricht­linie schreibt vor, dass auf Zigaretten­packungen abschrecke­nde Fotos gezeigt werden müssen. In Supermärkt­en werden diese in der Regel durch Info-Karten verdeckt. Die Richter sehen das Verdecken auch nicht als Irreführun­g der Kundschaft. Denn vor dem Bezahlen bekommen die Kunden die Bilder zu Gesicht, wenn sie die Schachtel aus dem Automaten ziehen.

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