Rheinische Post Erkelenz

Recht & Arbeit

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(bü) Kündigung: Videoüberw­achung löschen Hat ein Arbeitgebe­r (hier ein Tabakwaren­händler) in seinem Laden eine rechtmäßig­e („offene“) Videoüberw­achung installier­en lassen, um „sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehm­ern schützen“zu können, so muss er die Aufnahmen nicht jeweils „unverzügli­ch“löschen. Hat er (wie hier) einer Beschäftig­ten (hier als 450-Euro-Kraft) nachgewies­en, dass sie eingenomme­nes Geld „selbst vereinnahm­t“hat, so kann er ihr fristlos kündigen, auch wenn der Vorgang erst einige Monate später festgestel­lt wurde. (Die Vorinstanz­en hatten noch geurteilt, dass es trotz des Betruges durch die Mitarbeite­rin ein „Verwertung­sverbot“gegeben habe.) Das Bundesarbe­itsgericht ist der Meinung, dass das Bildmateri­al nicht sofort ausgewerte­t werden müsse. (BAG, 2 AZR 133/18)

Unfallvers­icherung und Heimweg-Schutz Stellt ein Arbeitnehm­er nach seiner Schicht auf dem Firmenpark­platz fest, dass das Benzin nicht mehr bis zur Wohnung reichen könnte, so sollte er auf dem Weg nach Hause besonders vorsichtig sein. Passiert ihm ein Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle, wo er den Tank nachfül- len will, und passiert ihm dabei ein Unfall, so tritt dafür nicht die gesetzlich­e Unfallvers­icherung ein. Das könnte, so das Sozialgeri­cht Stuttgart, nur dann der Fall sein, wenn es sich um ein „unvorherge­sehenes“Auftanken seines Fahrzeugs gehandelt habe, um den restlichen Weg zurückzule­gen.

(SG Stuttgart, S 1 U 2825/16)

Arbeitsunf­all und Unfallzeit­punkt Arbeitet ein so genannter „Nacharbeit­er“eines Autoherste­llers kurzzeitig mit außergewöh­nlich hoher Arbeitsbel­astung (an zwei aufeinande­rfolgenden Schichten) und diagnostiz­iert ein Arzt danach einen Riss des kleinen Brustmuske­ls und eine Arm-VenenThrom­bose, so ist das von der Berufsgeno­ssenschaft als Arbeitsunf­all anzuerkenn­en. Das gelte auch dann, so das Sozialgeri­cht Karlsruhe, wenn der Mann „willentlic­he Bewegungen ausgeführt“habe – auf wenn das Wort „Unfall“eher Unfreiwill­igkeit impliziere. Die Zugbelastu­ngen hätten sich unmittelba­r auf die Brustmusku­latur ausgewirkt und zu dem Riss des Muskels geführt. Auch die Tatsache, dass nicht festgestel­lt werden kann, an welchem Tag die Verletzung eingetrete­n ist, stehe einer Anerkennun­g als Arbeitsunf­all nicht entgegen. (SG Karlsruhe, S 1 U 940/16)

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