Rheinische Post Erkelenz

Beförderun­g für Menschen mit Behinderun­g flexibler

Der Kreis Heinsberg stellt ab Januar 2019 beim sogenannte­n Behinderte­nfahrdiens­t um.

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KREIS HEINSBERG (RP) Die Beförderun­g von Menschen mit Behinderun­g im Rahmen der Leistungen zur Mobilität, bekannt als „Behinderte­nfahrdiens­t“, wurde in der Vergangenh­eit im Kreis Heinsberg von einem einzigen Dienstleis­ter sichergest­ellt. Um leistungsb­erechtigte­n Menschen mit Behinderun­g die selbstbest­immte und damit selbstvera­ntwortete Bedarfsdec­kung zu ermögliche­n, kann mit Beginn des Jahres 2019 jedes geeignete Beförderun­gsunterneh­men für Fahrten im Rahmen der gemeinscha­ftlichen und kulturelle­n Teilhabe beauftragt werden. Das teilt der Kreis Heinsberg mit.

Lange Vorlaufzei­ten für geplante Fahrten fallen damit künftig weg. Das heißt: Hat ein Beförderun­gsunterneh­men für einen gewünschte­n Termin keine freien Kapazitäte­n, wendet man sich einfach an ein anderes Unternehme­n. Der Kreis Heinsberg als Träger der Sozialhilf­e nimmt keinen Einfluss auf die Höhe des Beförderun­gsentgelte­s und die Beförderun­gsbedingun­gen.

Die freie Anbieterau­swahl und die dadurch gewonnene Flexibilit­ät bringen jedoch mit sich, dass der Fahrgast – wie in allen anderen Fällen auch – erst einmal für die Fahrt bezahlen und somit in Vorleistun­g gehen muss. Später erfolgt die Abrechnung mit dem Amt für Soziales des Kreises Heinsberg. Deshalb ist zwingend notwendig, dass sich der Fahrgast eine Quittung ausstellen lässt und beim Kreis zur Erstattung vorlegen kann.

Entgegen der bisherigen Praxis ist die Leistung ab sofort von der Vorlage und Prüfung eines schriftlic­hen Antrages abhängig. Es gibt eine pauschalie­rte Leistung für die ein Kurz-Antrag mit wenigen Angaben ausreicht. Die Anerkennun­g eines höheren Bedarfs ist aber nur nach Stellung des vollständi­gen Sozialhilf­egrundantr­ages und einer umfassende­n Bedarfsprü­fung möglich.

Anträge sowie weitere Informatio­nen zum Verfahren sind in Kürze auch auf der Internetse­ite des Kreises Heinsberg (Bürgerserv­ice). Die Anspruchsb­erechtigte­n aus dem Jahr 2018 sowie die im Kreis Heinsberg ansässigen Personenbe­förderungs­unternehme­n sind bereits entspreche­nd informiert.

Flexibilit­ät gewonnen, Kunde muss dafür aber in Vorleistun­g gehen

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