Bauherr zahlt nach Leistung
Bei größeren Baumängeln kann er einen angemessenen Teil des Abschlags einbehalten, urteilt die Rechtsanwaltskammer Koblenz.
(tmn) Ein Bauherr beauftragt ein Unternehmen, eine Immobilie zu errichten. Der Bauunternehmer darf von seinem Kunden Teilzahlungen verlangen – doch diese sogenannten Abschlagszahlungen dürfen nach dem reformierten Bauvertragsrecht nicht höher als der Wert der bisher erbrachten Leistung sein. Bauherren müssen die Summe auch bei kleineren Mängeln zahlen, wie die Rechtsanwaltskammer Koblenz erklärt. Bei größeren Mängeln hingegen können sie einen angemessenen Teil des Abschlags einbehalten.
Der Bauherr darf den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Dafür muss er den Bauunternehmer vorher abmahnen und ihm eine Frist für die Beseitigung des Mangels setzen. Auch eine Teilkündigung für einzelne Leistungsbestandteile ist denkbar. In diesem Fall besteht ein Anspruch darauf, dass die Vertragspartner den Leistungsstand gemeinsam ermitteln. Der Bauherr zahlt nur für Leistungen, die das Unternehmen bis zur Vertragsauflösung erbracht hat.
Wenn der Bauherr danach Mängel am Haus entdeckt, muss er beweisen, dass sie auch wirklich vom Unternehmen verursacht wurden. Vor der Abnahme ist es noch umgekehrt: Hier muss das Unternehmen beweisen, dass die Mängel nicht von ihm stammen. Eine Abnahme sollte schriftlich in Form eines gemeinsamen Protokolls von Auftraggeber und Auftragnehmer stattfinden.