Rheinische Post Erkelenz

EU-Richter stärken Kundenrech­te bei Retouren

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LUXEMBURG (dpa) Kunden müssen sperrige oder schwer zu transporti­erende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksend­en. Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat mit diesem Grundsatzu­rteil einmal mehr die Rechte von Verbrauche­rn gestärkt. Wenn mit dem Transport von etwa im Internet gekauften Waren erhebliche Unannehmli­chkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, erklärten die Luxemburge­r Richter (Rechtssach­e C-52/18). Außerdem dürften für Verbrauche­r keine Zusatzkost­en entstehen.

Hintergrun­d des Urteils war eine Klage aus Deutschlan­d. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaft­es Partyzelt gekauft – Ausmaße: fünf mal sechs Meter. Er verlangte die Beseitigun­g des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Hersteller­firma ging darauf allerdings nicht ein und bestritt die Mängel.

Das Amtsgerich­t Nordersted­t hatte das Verfahren an die EU-Richter verwiesen. Dabei ging es um die Frage, wie bestehende­s EU-Recht und die deutsche Umsetzung dessen auszulegen seien. Das Amtsgerich­t hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflicht­et sei, dem Verkäufer die Ware zurückzuse­nden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort und unter welchen Bedingunge­n ein Verbrauche­r per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstel­lt, zurückgebe­n kann beziehungs­weise diese repariert werden kann.

Der EuGH erklärte, wenn das Produkt sehr schwer, groß oder zerbrechli­ch sei, müsste sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern. Und selbst wenn dem Kunden die Rücksendun­g zuzumuten sei, dürfte er dadurch nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Komme der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, könne der Kunde den Kaufvertra­g auflösen und sein Geld zurückford­ern. Der EuGH urteilt immer wieder zugunsten von Verbrauche­rn. 2017 entschied er, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendien­stnummer nicht höher sein dürften als die Kosten eines gewöhnlich­en Anrufs. Andernfall­s liege eine unlautere Geschäftsp­raxis vor. Wenn Verbrauche­r Waren, die sie zurücksend­en, nicht auf unangemess­ene Weise genutzt haben, müssen sie dem Verkäufer auch nichts zahlen. Das Widerrufsr­echt würde beeinträch­tigt, falls Verbrauche­r zahlen müssten, um im Versandhan­del gekaufte Ware auszuprobi­eren.

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