AfD darf in Sachsen mit 30 Kandidaten antreten
LEIPZIG (dpa) Im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Die Partei darf bei der Wahl am 1. September mit 30 statt nur 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Das haben die Leipziger Richter am Donnerstag im Eilverfahren entschieden. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block.
Auch im eigentlichen Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidung ist für den 16. August terminiert, wie das Gericht mitteilte.
Die AfD wehrt sich gegen die Kürzung ihrer Landesliste, die der Landeswahlausschuss am 5. Juli aufgrund formaler Mängel bei der Aufstellung der Kandidaten beschlossen hat. Von 61 Kandidaten wurden nur 18 zur Landtagswahl zugelassen. Das Gremium monierte unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor eine Beschwerde der AfD in dieser Angelegenheit wegen diverser inhaltlicher Mängel abgewiesen.
Die AfD bezeichnete die Streichung eines Großteils ihrer Kandidaten als Willkürakt, „um den stärksten Mitbewerber zur Landtagswahl 2019 entscheidend zu schwächen“.