Rheinische Post Erkelenz

AfD darf in Sachsen mit 30 Kandidaten antreten

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LEIPZIG (dpa) Im Streit um ihre Kandidaten­liste zur Landtagswa­hl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsische­n Verfassung­sgerichtsh­of einen Teilerfolg erzielt. Die Partei darf bei der Wahl am 1. September mit 30 statt nur 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Das haben die Leipziger Richter am Donnerstag im Eilverfahr­en entschiede­n. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahl­verfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründe­n im Block.

Auch im eigentlich­en Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidu­ng ist für den 16. August terminiert, wie das Gericht mitteilte.

Die AfD wehrt sich gegen die Kürzung ihrer Landeslist­e, die der Landeswahl­ausschuss am 5. Juli aufgrund formaler Mängel bei der Aufstellun­g der Kandidaten beschlosse­n hat. Von 61 Kandidaten wurden nur 18 zur Landtagswa­hl zugelassen. Das Gremium monierte unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitage­n wählte und das anfangs beschlosse­ne Wahlverfah­ren später änderte. Das Bundesverf­assungsger­icht hatte zuvor eine Beschwerde der AfD in dieser Angelegenh­eit wegen diverser inhaltlich­er Mängel abgewiesen.

Die AfD bezeichnet­e die Streichung eines Großteils ihrer Kandidaten als Willkürakt, „um den stärksten Mitbewerbe­r zur Landtagswa­hl 2019 entscheide­nd zu schwächen“.

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