Erst buchen, dann fluchen? Ihre Rechte als Fluggast
Vor zwei Jahren bin ich gratis in die USA geflogen. Allerdings saßen wir dafür auch stundenlang am Frankfurter Flughafen fest. Wie das geht? Ein Gesetzeswerk namens Fluggastrechte-Verordnung macht es möglich.
Kommt Ihr Flug mehr als drei Stunden zu spät am Ziel an, haben Sie je nach Länge der Flugstrecke und Dauer der Verspätung Anspruch auf eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro. Wenn Sie weniger als 14 Tage vor Abflug erfahren, dass Ihr Flug ausfällt oder annulliert wird, haben Sie ebenfalls Anspruch auf 125 bis 600 Euro. Voraussetzung ist jeweils, dass Ihr Flug in einem EU-Land gestartet oder gelandet ist und die betroffene Airline ihren Sitz in einem Mitgliedsland der Europäischen Union hat.
Weiterhin dürfen keine außergewöhnlichen Umstände zu Verspätung oder Ausfall des Fluges geführt haben. Dies nutzen viele Fluggesellschaften um Ansprüche ihrer Kunden zunächst abzublocken, denn welche Umstände außergewöhnlich sind oder nicht, müssen im Zweifel die Gerichte entscheiden.
Wenn Sie ihren Flug nicht selbst, sondern als Teil einer Pauschalreise, gebucht haben, können Sie im Falle von Flugverspätungen oder Annullierungen alternativ Ansprüche gegenüber Ihrem Reiseveranstalter geltend machen: Schadensersatz, Minderung oder sogar Kündigung des Pauschalreisevertrags kommen in Frage.
So holen Sie sich dann die Kosten für Hotelübernachtungen am Flughafen, das Taxi nach Hause oder die entgangene Urlaubszeit von Ihrem Reiseveranstalter zurück. Der Nachteil ist: Sie müssen jeden einzelnen Schadensposten nachweisen und die Berechnung des Schadensersatzes ist recht kompliziert. Einfacher geht es, wenn Sie Ihre Rechte aus der Fluggastrechte-Verordnung gegenüber der Airline geltend machen.
Im Falle des Falles sollten Sie sich Namen und Kontaktdaten von Mitreisenden notieren, gegebenenfalls Fotos machen und sich an das Bodenpersonal ihrer Fluglinie wenden. Dort lassen Sie sich die Verspätung des Fluges und deren Grund schriftlich bestätigen. Anschließend schreiben Sie die Fluggesellschaft per Einwurfeinschreiben an und bitten unter Fristsetzung um die Ihnen zustehende Entschädigungszahlung.
Sollte die Airline nicht zahlen, können Verbraucher sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden oder ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt, die Verbraucherzentralen oder einen Inkasso-Dienstleister für Fluggastrechte wenden. Wer hier den vermeintlich bequemsten Weg über einen der vielen Online-Anbieter geht, muss allerdings damit rechnen, dass dann mindestens 30 Prozent seiner Entschädigung als Provision für den Anbieter einbehalten werden.
Sebastian Dreyer ist Rechtsanwalt und leitet die Verbraucherzentrale Mönchengladbach.