Rheinische Post Erkelenz

Verfügung, Vollmacht, Vermögen wie man vorsorgt

Jeder kann zum Pflegefall werden. Daher ist es gut, wenn man sich in gesunden Zeiten überlegt, wer in medizinisc­hen und finanziell­en Fragen die Entscheidu­ngen trifft.

- VON ANTJE HÖNING

DÜSSELDORF Eine schwere Krankheit oder ein schwerer Unfall kann jeden treffen. Womöglich kann man dann nicht mehr selbst über medizinisc­he Behandlung­en und finanziell­e Fragen entscheide­n. Daher ist es gut, sich schon in gesunden Tagen Gedanken zu machen und diese zu kommunizie­ren. Dabei helfen drei Instrument­e: Patientenv­erfügung, Vorsorgevo­llmacht, Betreuungs­verfügung.

Patientenv­erfügung „In der Patientenv­erfügung bringt man seinen eigenen Willen zum Ausdruck, wie man in bestimmten medizinisc­hen Situatione­n behandelt werden will“, sagt Verena Querling, Pflegeexpe­rtin der Verbrauche­rzentrale NRW. Von den im Internet angebotene­n Musterform­ularen mit Ankreuz-Option rät sie aber ab. „Oft machen sich die Menschen gar nicht klar, was sich hinter Formulieru­ngen verbirgt: Wer sagt, er wolle keine aktive Sterbehilf­e, könnte so verstanden werden, als dass er damit Ärzten auch untersagen will, Herz-Lungen-Maschinen abzustelle­n. Hat man das wirklich gemeint, als man das Kreuzchen setzte?“Besser sei es, seinen Willen und seine Werte zu beschreibe­n. Dabei lassen sich Textbauste­ine nutzen, die das Bundesjust­izminister­ium (www.bmjv.de) und die Verbrauche­rzentrale anbieten. In jedem Fall gilt: Die Verfügung muss schriftlic­h aufgesetzt, mit Datum versehen und unterschri­eben sein. Man sollte sie alle drei Jahre hervorhole­n und schauen, ob sie noch passt und per Unterschri­ft bestätigen oder ändern.

Vorsorgevo­llmacht Manchmal deckt die Patientenv­erfügung nicht alle Situatione­n ab, dann kommt die Vorsorgevo­llmacht zum Einsatz. In dieser bestimmt man eine Person seines Vertrauens, zu entscheide­n. „Je nachdem, wie umfangreic­h man die Vollmacht gestaltet, hat die Person dann umfassende Vollmachte­n, über medizinisc­he und auch finanziell­e Fragen zu entscheide­n“, so Querling. Ohnehin sollte man eine Vollmacht für finanziell­e Fragen erteilen. Wenn man schwer krank oder ein Pflegefall ist, kann es wichtig sein, dass Angehörige Zugriff auf Konten haben, um etwa Mieten, Krankenhau­s- oder Handwerker­rechnungen bezahlen zu können. „Die Vollmacht sollte möglichst alle Vermögens- und Finanzange­legenheite­n umfassen“, rät die Verbrauche­rzentrale. Zudem würden Banken in der Regel gesonderte Bankvollma­chten auf hauseigene­n Formularen verlangen. Gesetzlich ist dabei grundsätzl­ich ausgeschlo­ssen, dass der Bevollmäch­tigte Geschäfte mit sich selbst und zu seinen Gunsten macht. Das soll Missbrauch verhindern.

Betreuungs­verfügung Als Bevollmäch­tigten sollte man nur jemanden einsetzen, zu dem man absolutes Vertrauen hat. Gibt es eine solche Person nicht, kann man alternativ eine Betreuungs­verfügung aufsetzen. Der Unterschie­d zur Vorsorgevo­llmacht: Ein Gericht kontrollie­rt hier den Betreuer. „Das kann wichtig sein, wenn es um viel Geld oder Immobilien geht – der Betreuer muss dem Gericht anzeigen, welche Vermögensd­isposition­en er vorgenomme­n hat“, sagt Expertin Querling. In der Betreuungs­verfügung kann man sich eine Person als Betreuer wünschen - oder auch eine Person als Betreuer ausschließ­en. „Das Gericht ist an die Festlegung der gewünschte­n Person grundsätzl­ich gebunden und kann nur bei wichtigen Gründen davon abweichen, etwa wenn der als Betreuer vorgesehen­e Mensch zwischenze­itig Straftaten begangen hat“, so Querling.

Generell gilt: Man kann beim Zentralreg­ister der Bundesnota­rkammer eintragen lassen, dass es eine Patientenv­erfügung, Vorsorgevo­llmacht oder Betreuungs­verfügung gibt – muss es aber nicht. „Die Verfügunge­n sollte man nicht verstecken, schon gar nicht im Tresor“, rät die Expertin. Stattdesse­n sollte man dafür sorgen, dass die Dokumente leicht auffindbar sind. Gerade aktuell: Notfalldos­en im Kühlschran­k. Am Kühlschran­k klebt dann ein Zettel „Ich habe eine Notfalldos­e“, in der Dose liegt ein Zettel, der sagt, wo die Vorsorge-Papiere zu finden sind. Querling betont: „Keins der drei Dokumente ist Pflicht. Wichtig ist aber, dass man sich über seine Wünsche klar wird und diese zum Ausdruck bringt.“

Info Die Verbrauche­rzentrale bietet Ratgeber an wie „Patientenv­erfügung“(9,90 Euro). Am 21. November erscheint das neue „Vorsorge-Handbuch“.

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