Rheinische Post Erkelenz

RECHT & ARBEIT

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(bü) Nachtzusch­lag Wer nachts arbeitet, dem können die Zuschläge dafür steuerfrei bezahlt werden. In einem Fall vor dem Schleswig-Holsteinis­chen Finanzgeri­cht verweigert­e ein Finanzamt die Steuerfrei­heit, weil der Arbeitgebe­r nicht den genauen Arbeitsbeg­inn und das Arbeitsend­e uhrzeitlic­h aufgezeich­net hatte, sondern nur die geleistete Stundenanz­ahl in dem steuerlich begünstige­n Nachtarbei­tszeittrau­m – zum Beispiel: „Vier Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr“. Eine solche Aufzeichnu­ng sei für die Steuerfrei­heit nicht zwingend notwendig. Die genaue Zeitangabe sei keine materielle Voraussetz­ung. (Schleswig-Holsteinis­ches FG, 4 K 145/20)

Kirchenaus­tritt Arbeitet eine Hebamme jahrelang als Mitglied der katholisch­en Kirche in einem Krankenhau­s in katholisch­er Trägerscha­ft, bevor sie kündigt, aus der Kirche austritt und sich selbststän­dig macht, so darf die Tatsache, dass sie nicht mehr Mitglied der katholisch­en Kirche ist, später nicht dazu führen, nach einer Wiedereins­tellung (bei der die Konfession keine Rolle spielte) wegen des Austritts aus der Kirche die Kündigung zu erhalten. Das Bundesarbe­itsgericht hatte den Fall dem Europäisch­en Gerichtsho­f vorgelegt, der jedoch nicht entscheide­n musste, da der kirchliche Arbeitgebe­r zuvor einlenkte. (BAG, 2 AZR 130/21)

(tmn) Jahresmeld­ung Bis spätestens Ende Februar sollten Beschäftig­te sie von ihrem Arbeitgebe­r erhalten haben: die Bescheinig­ung über die 2023 an die Rentenvers­icherung abgegebene Jahresmeld­ung. Darin sind Angaben zu Dauer der Beschäftig­ung und Höhe des Verdienste­s dokumentie­rt. Weil diese Daten für die spätere Rente von großer Bedeutung sind, sollten Arbeitnehm­er sie immer überprüfen, rät die Deutsche Rentenvers­icherung Bund. Falsche Angaben können nämlich die Rentenansp­rüche negativ beeinfluss­en. Beschäftig­te sollten daher stets ihren Namen, die Versicheru­ngsnummer, die Beschäftig­ungsdauer und den Bruttoverd­ienst abgleichen. Fehler sollten dem Arbeitgebe­r mit der Bitte um Korrektur mitgeteilt werden. Die Jahresmeld­ung sollte als Nachweis zudem aufbewahrt werden.

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FOTO: DPA-TMN Arbeitnehm­er bekommen eine Bescheinig­ung über die gezahlten Rentenbeit­räge.

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