Messer-Prozess: Nebenklage zugelassen
Als „zulässig und begründet“sieht das OLG Düsseldorf die Beschwerde eines Geschädigten an.
Ein 17-Jähriger wird mit einem Messerstich lebensgefährlich verletzt. Doch als Nebenkläger soll er nicht im Prozess um den Angriff auftreten dürfen. Das sah zumindest ein Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vor.
Konkret geht es um die Verhandlung, die am Donnerstag, 18. Januar, startet. Angeklagt sind zwei Jugendliche, die im Juni 2023 zwei 17-Jährige attackiert und verletzt haben sollen. Dabei sollen ein Messer und Pfefferspray zum Einsatz gekommen sein. Beide Angeklagte waren zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt.
Mit dem Alter der Angeklagten begründete das Gericht auch seinen Beschluss. In Jugendstrafsachen seien die Voraussetzungen für eine Nebenklage strenger, erklärte ein Gerichtssprecher. Dafür müsse „eine körperliche oder seelische schwere Schädigung oder die konkrete Gefahr einer solchen
Schädigung vorliegen“. Dies sah das Landgericht aber nicht als gegeben an.
Der Vater des lebensgefährlich verletzten Jugendlichen konnte das nicht nachvollziehen. Er legte Beschwerde ein, die das Landgericht erst selbst prüfte und dann dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Entscheidung vorlegte.
Das hebt mit seinem Beschluss nun den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach auf: Die Nebenklage wird zugelassen, dem „Beschwerdeführer“seine Rechtsanwältin als Beistand bestellt. Das bestätigt auch ein Gerichtssprecher auf Anfrage.
Das OLG bezeichnete die Beschwerde als „zulässig und begründet“, die „Voraussetzungen der Zulassung der Nebenklage“seien gegeben.
In der Begründung heißt es, dass einem Angeklagten „unter anderem ein versuchter Totschlag“an einem sowie gefährliche Körperverletzung an beiden Geschädigten
vorgeworfen wird. Laut dem OLG stellt die „Verletzung der Lunge des Geschädigten“(er erlitt einen Pneumothorax) durchaus eine „schwere körperliche Schädigung“dar, die eine Nebenklage begründen würde.
Der Nebenklage spreche darüber hinaus nicht entgegen, dass die Vorwürfe gegen den zweiten Angeklagten weniger gravierend sind und damit nicht die Voraussetzungen für eine Nebenklage erfüllen würden. „In derartigen Fällen muss ein Jugendlicher die Nebenklage gegen einen Mitangeklagten [...] dulden.“
Dem Sprecher des Landgerichts zufolge hat auch der zweite Geschädigte – ihm wurde laut Anklage mehrfach ins Bein gestochen, zudem bekam er Pfefferspray ab – eine Beschwerde eingelegt, um als Nebenkläger auftreten zu können. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts lag bis Dienstagmittag aber nicht vor. Dieser könnte auch anders ausfallen, weil andere Verletzungen vorlagen.