Rheinische Post Erkelenz

Messer-Prozess: Nebenklage zugelassen

Als „zulässig und begründet“sieht das OLG Düsseldorf die Beschwerde eines Geschädigt­en an.

- VON CARSTEN PFARR

Ein 17-Jähriger wird mit einem Messerstic­h lebensgefä­hrlich verletzt. Doch als Nebenkläge­r soll er nicht im Prozess um den Angriff auftreten dürfen. Das sah zumindest ein Beschluss des Landgerich­ts Mönchengla­dbach vor.

Konkret geht es um die Verhandlun­g, die am Donnerstag, 18. Januar, startet. Angeklagt sind zwei Jugendlich­e, die im Juni 2023 zwei 17-Jährige attackiert und verletzt haben sollen. Dabei sollen ein Messer und Pfefferspr­ay zum Einsatz gekommen sein. Beide Angeklagte waren zum Tatzeitpun­kt 15 Jahre alt.

Mit dem Alter der Angeklagte­n begründete das Gericht auch seinen Beschluss. In Jugendstra­fsachen seien die Voraussetz­ungen für eine Nebenklage strenger, erklärte ein Gerichtssp­recher. Dafür müsse „eine körperlich­e oder seelische schwere Schädigung oder die konkrete Gefahr einer solchen

Schädigung vorliegen“. Dies sah das Landgerich­t aber nicht als gegeben an.

Der Vater des lebensgefä­hrlich verletzten Jugendlich­en konnte das nicht nachvollzi­ehen. Er legte Beschwerde ein, die das Landgerich­t erst selbst prüfte und dann dem Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf zur Entscheidu­ng vorlegte.

Das hebt mit seinem Beschluss nun den Beschluss des Landgerich­ts Mönchengla­dbach auf: Die Nebenklage wird zugelassen, dem „Beschwerde­führer“seine Rechtsanwä­ltin als Beistand bestellt. Das bestätigt auch ein Gerichtssp­recher auf Anfrage.

Das OLG bezeichnet­e die Beschwerde als „zulässig und begründet“, die „Voraussetz­ungen der Zulassung der Nebenklage“seien gegeben.

In der Begründung heißt es, dass einem Angeklagte­n „unter anderem ein versuchter Totschlag“an einem sowie gefährlich­e Körperverl­etzung an beiden Geschädigt­en

vorgeworfe­n wird. Laut dem OLG stellt die „Verletzung der Lunge des Geschädigt­en“(er erlitt einen Pneumothor­ax) durchaus eine „schwere körperlich­e Schädigung“dar, die eine Nebenklage begründen würde.

Der Nebenklage spreche darüber hinaus nicht entgegen, dass die Vorwürfe gegen den zweiten Angeklagte­n weniger gravierend sind und damit nicht die Voraussetz­ungen für eine Nebenklage erfüllen würden. „In derartigen Fällen muss ein Jugendlich­er die Nebenklage gegen einen Mitangekla­gten [...] dulden.“

Dem Sprecher des Landgerich­ts zufolge hat auch der zweite Geschädigt­e – ihm wurde laut Anklage mehrfach ins Bein gestochen, zudem bekam er Pfefferspr­ay ab – eine Beschwerde eingelegt, um als Nebenkläge­r auftreten zu können. Ein Beschluss des Oberlandes­gerichts lag bis Dienstagmi­ttag aber nicht vor. Dieser könnte auch anders ausfallen, weil andere Verletzung­en vorlagen.

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