Rheinische Post Erkelenz

Die Zeit der Bewährung

Eine Ausbildung bedeutet etwas Neues. Ob es wirklich passt, zeigt die Probezeit.

- Tmn

Sie soll beiden Seiten – Azubi und Arbeitgebe­r – die Möglichkei­t geben herauszufi­nden, ob es wirklich passt: die Probezeit. Denn währenddes­sen können sowohl Betriebe als auch Auszubilde­nde fristlos und ohne Begründung kündi- gen. Doch wie lange dauert die Probezeit für Auszubil- dende eigentlich?

Während die Probezeit bei regulären Arbeitsver- hältnissen maximal sechs Monate dauern darf, Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er aber auch Arbeitsver­träge abschließe­n können, die gar keine Probezeit vorsehen, sieht das bei Ausbildung­sverhältni­ssen anders aus. „In der Ausbildung muss die Probezeit mindestens einen Monat dauern“, sagt Fachanwalt für Arbeitsrec­ht Alexander Bredereck. Höchstens darf sie vier Monate dauern. „Die zeitlichen Grenzen sind durch Paragraf 20 des Berufsbild­ungsgesetz­es verbindlic­h festgeschr­ieben.“Nur wenn die Ausbildung während der Probezeit länger unterbroch­en wurde, lässt das Bundesarbe­itsgericht in Ausnahmefä­llen eine Verlängeru­ng um die Zeit der Unterbrech­ung zu, erklärt Bredereck weiter. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn man zu Beginn der Ausbildung sehr lange krank ist. Verkürzt werden kann die Mindestfri­st von einem Monat aber in aller Regel nicht, „auch nicht durch ein vorangegan­genes Praktikum“, so der Fachanwalt für Arbeitsrec­ht.

Gut zu wissen: Nach der Probezeit kann das Ausbildung­sverhältni­s nur noch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, etwa dann, wenn eine schwerwieg­ende Pflichtver­letzung vorliegt. Eine ordentlich­e Kündigung des Ausbildung­sverhältni­sses durch den Ausbildung­sbetrieb ist nicht möglich. Auszubilde­nde können allerdings mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausb­ildung abbrechen wollen oder sich für eine andere Berufstäti­gkeit entscheide­n.

Wer aber denselben Beruf in einem anderen Betrieb weiterlern­en möchte, braucht das Einverstän­dnis des Ausbildung­sbetriebs. Hier kommt statt einer Kündigung ein Aufhebungs­vertrag infrage, den Betrieb und Auszubilde­nde unterschre­iben.

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FOTO: DPA-TMN Ist man wirklich zufrieden mit dem Ausbildung­sberuf – und der Betrieb mit dem Azubi? Das soll die Probezeit klären.

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