Rheinische Post Erkelenz

RECHT & ARBEIT

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(bü) Arbeitsass­istenz Auch wenn ein Mann als Schwerbehi­nderter – mit einem GdB von 100 und im Rollstuhl sitzend – für die Arbeit in einem privaten Verein eine Arbeitsass­istenz von der Agentur für Arbeit zur Seite gestellt bekommt, muss diese Assistenz nicht auch für die Zeit von der Arbeitsage­ntur finanziert werden, die er als Abgeordnet­er verbringt. Das gelte auch dann, wenn er tatsächlic­h auf Hilfe angewiesen ist, was hier weder die Arbeitsage­ntur noch das Gericht bestreiten. Aber die Tätigkeit des Abgeordnet­en sei weder als Arbeitsnoc­h als Berufstäti­gkeit zu qualifizie­ren. Abgeordnet­e würden vielmehr „nur“auf das Vertrauen der Wähler hin berufen. Sie werden nicht zu Arbeitnehm­ern oder Berufstäti­gen. Als Abgeordnet­er des Bundestags wird das Berufslebe­n „erst einmal unterbroch­en“. (LSG Niedersach­sen-Bremen, L 11 AL 67/23 B ER)

(tmn) Fotos vom Arbeitspla­tz Wer ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitspla­tz in sozialen Netzwerken postet, dem kann gekündigt werden. Das zeigt ein Urteil des Sächsische­n Landesarbe­itsgericht­s (Az. 4 Sa 34/21), auf das die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) verweist. Ein Frachtpilo­t hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder Youtube geteilt, obwohl es im Unternehme­n unter anderem eine Geheimhalt­ungsverpfl­ichtung sowie bestimmte Zustimmung­serfordern­isse gab. Der Pilot hatte eine Nebentätig­keit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“genehmigt bekommen und ging davon aus, dass seine Veröffentl­ichungen durch diese Genehmigun­g abgedeckt sind. Er teilte zum Beispiel Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstunif­orm. Dem Arbeitgebe­r steht aber das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht habe der Kläger durch die Postings verletzt, so das Gericht. Zudem habe er gegen seine umfassende Verschwieg­enheitspfl­icht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentl­ichungen vorlag.

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FOTO: FABIAN SOMMER/DPA Wer ohne Erlaubnis Fotos vom Arbeitspla­tz veröffentl­icht, muss mit einer Kündigung rechnen.

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