RECHT & ARBEIT
(bü) Arbeitsassistenz Auch wenn ein Mann als Schwerbehinderter – mit einem GdB von 100 und im Rollstuhl sitzend – für die Arbeit in einem privaten Verein eine Arbeitsassistenz von der Agentur für Arbeit zur Seite gestellt bekommt, muss diese Assistenz nicht auch für die Zeit von der Arbeitsagentur finanziert werden, die er als Abgeordneter verbringt. Das gelte auch dann, wenn er tatsächlich auf Hilfe angewiesen ist, was hier weder die Arbeitsagentur noch das Gericht bestreiten. Aber die Tätigkeit des Abgeordneten sei weder als Arbeitsnoch als Berufstätigkeit zu qualifizieren. Abgeordnete würden vielmehr „nur“auf das Vertrauen der Wähler hin berufen. Sie werden nicht zu Arbeitnehmern oder Berufstätigen. Als Abgeordneter des Bundestags wird das Berufsleben „erst einmal unterbrochen“. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AL 67/23 B ER)
(tmn) Fotos vom Arbeitsplatz Wer ohne Erlaubnis Bilder vom eigenen Arbeitsplatz in sozialen Netzwerken postet, dem kann gekündigt werden. Das zeigt ein Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (Az. 4 Sa 34/21), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Ein Frachtpilot hatte Fotos und Videos von seiner Tätigkeit in sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook oder Youtube geteilt, obwohl es im Unternehmen unter anderem eine Geheimhaltungsverpflichtung sowie bestimmte Zustimmungserfordernisse gab. Der Pilot hatte eine Nebentätigkeit unter dem Stichwort „Promotion, Modeln (Blogger)“genehmigt bekommen und ging davon aus, dass seine Veröffentlichungen durch diese Genehmigung abgedeckt sind. Er teilte zum Beispiel Fotos aus dem Cockpit, von sich bei der Arbeit oder in Dienstuniform. Dem Arbeitgeber steht aber das Recht am eigenen Bild und Wort zu. Dieses Recht habe der Kläger durch die Postings verletzt, so das Gericht. Zudem habe er gegen seine umfassende Verschwiegenheitspflicht verstoßen, da keine Erlaubnis für derartige Veröffentlichungen vorlag.