Rheinische Post Erkelenz

Wann ein Straßennam­e geändert werden kann

Die Diskussion um die Änderung von Bezeichnun­gen für Straßen wird immer wieder entfacht, in bisher wenigen Fällen ist es auch dazu gekommen. Die Verwaltung hat jetzt eine Neuregelun­g dazu vorgestell­t.

- VON ANGELA PONTZEN

Lange wurde in der Politik über den Straßennam­en Lettow-Vorbeck-Straße gestritten. Eine Initative der Anwohner hat letztlich den Impuls dafür gegeben, dass die Straße heute heute Am Rosengarte­n heißt. Mehrere andere Straßen umzubenenn­en, haben die Ampel-Fraktionen SPD, Grüne und FDP in einer der vergangene­n Sitzungen des Kulturauss­chusses vorgeschla­gen. Das mündete in den Auftrag an die Verwaltung zu prüfen, inwieweit die Regelungen zu Straßenumb­enennungen überarbeit­et werden müssen und der Kulturauss­chuss in diesen Fällen zu beteiligen ist.

„Der Verwaltung ist eine große Reform der Benennungs­richtlinie gelungen, die bundesweit ihres Gleichen sucht“, sagt der Leiter des Verwaltung­sreferats, Torsten Grapatin.

Bisher habe die ungeschrie­bene Zuständigk­eit von Namensände­rungen insbesonde­re bei politisch konnotiert­en Straßenbez­eichnungen beim Bauamt gelegen. Doch die Auseinande­rsetzung mit der Sache habe einen größeren Sachzusamm­enhang aufgezeigt, in den nun auch der Kulturauss­chuss als beratender Ausschuss mit einbezogen werden sollte. Der Kulturauss­chuss kann nach der neuen Regelung eine Empfehlung ausspreche­n. Für eventuelle Änderungen, die Schulen betreffen, bleibt weiterhin der Schulaussc­huss der beratende Ausschuss.

Umbenennun­gen dürften, so Grapatin, auf keinen Fall den Anschein von Willkür erwecken oder nach politische­r Tageslage entschiede­n werden. Deshalb sind Namensände­rungen nur in begründete­n Ausnahmefä­llen zulässig.

In der neuen Richtlinie heißt es: Umbenennun­gen sind auf ein Minimum zu beschränke­n. Umbenennun­gen können erfolgen, wenn das für die öffentlich­e Sicherheit notwendig ist, beispielsw­eise bei Verwechslu­ngsgefahr oder zur einwandfre­ien Orientieru­ng bei Notfallein­sätzen. Ebenso kann sie bei neuen historisch­en Bewertunge­n vorliegen. Das kann zur Folge haben, dass Personen, Organisati­onen oder Einrichtun­gen mit der heutigen Werteordnu­ng des Grundgeset­zes

nicht mehr konform sind. Diese Namen sind nach der neuen Richtlinie nicht mehr zulässig und erfüllen die Voraussetz­ungen zur Änderung. „Das ist eine gute Grundlage, mit der wir für die Zukunft gewappnet sind“, sagt der kulturpoli­tische Sprecher der SPD, Reinhold Schiffers. Das gebe die Möglichkei­t, kritisch auf das zu schauen, was vor zwei Generation­en passiert ist, und Änderungsv­orschläge zu unterbreit­en. Im November hatte nämlich die Ampel-Kooperatio­n der Verwaltung mehrere Straßennam­en zur Änderung vorgeschla­gen, unter anderem die Carl-Dißmann-Straße, die CarlDiem-Straße, die Ostmarkstr­aße und den Werner-Lüderitz-Weg. Carl Diem war zum Beispiel freiwillig­er Volkssturm­offizier und „Organisato­r der Olympische­n Spiele 1936“. Die Änderungsw­ünsche seien teils mit Bürgern des Bezirks besprochen worden, für den Namen August Pieper (August-Pieper-Straße) orientiere man sich an der Diskussion im Bistum Aachen, so Schiffers.

Unzulässig sind Benennunge­n auch nach Personen, die gegen die Menschenre­chtserklär­ung der Vereinten Nationen verstoßen, Minderheit­en unterdrück­en oder sexuelle Gewalt ausüben. Orte und Anlässe, die in einen diskrimini­erenden Kontext eingebette­t sind, erfüllen ebenfalls die Voraussetz­ung der Unzulässig­keit.

Ehrenbenen­nungen, beispielsw­eise nach einem örtlichen Pfarrer, sollten eingeschrä­nkt werden. Solche Namensverg­aben sollten dann stadtweit gelten können und würden vom Rat beschlosse­n.

Peter Brollik von den Grünen merkte an, dass bisher zu wenige „demokratis­che“Personen geehrt würden.

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FOTO: ANDREAS GRUHN Der Name der Hindenburg­straße steht immer mal wieder zur Dispositio­n.

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