Wann ein Straßenname geändert werden kann
Die Diskussion um die Änderung von Bezeichnungen für Straßen wird immer wieder entfacht, in bisher wenigen Fällen ist es auch dazu gekommen. Die Verwaltung hat jetzt eine Neuregelung dazu vorgestellt.
Lange wurde in der Politik über den Straßennamen Lettow-Vorbeck-Straße gestritten. Eine Initative der Anwohner hat letztlich den Impuls dafür gegeben, dass die Straße heute heute Am Rosengarten heißt. Mehrere andere Straßen umzubenennen, haben die Ampel-Fraktionen SPD, Grüne und FDP in einer der vergangenen Sitzungen des Kulturausschusses vorgeschlagen. Das mündete in den Auftrag an die Verwaltung zu prüfen, inwieweit die Regelungen zu Straßenumbenennungen überarbeitet werden müssen und der Kulturausschuss in diesen Fällen zu beteiligen ist.
„Der Verwaltung ist eine große Reform der Benennungsrichtlinie gelungen, die bundesweit ihres Gleichen sucht“, sagt der Leiter des Verwaltungsreferats, Torsten Grapatin.
Bisher habe die ungeschriebene Zuständigkeit von Namensänderungen insbesondere bei politisch konnotierten Straßenbezeichnungen beim Bauamt gelegen. Doch die Auseinandersetzung mit der Sache habe einen größeren Sachzusammenhang aufgezeigt, in den nun auch der Kulturausschuss als beratender Ausschuss mit einbezogen werden sollte. Der Kulturausschuss kann nach der neuen Regelung eine Empfehlung aussprechen. Für eventuelle Änderungen, die Schulen betreffen, bleibt weiterhin der Schulausschuss der beratende Ausschuss.
Umbenennungen dürften, so Grapatin, auf keinen Fall den Anschein von Willkür erwecken oder nach politischer Tageslage entschieden werden. Deshalb sind Namensänderungen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
In der neuen Richtlinie heißt es: Umbenennungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Umbenennungen können erfolgen, wenn das für die öffentliche Sicherheit notwendig ist, beispielsweise bei Verwechslungsgefahr oder zur einwandfreien Orientierung bei Notfalleinsätzen. Ebenso kann sie bei neuen historischen Bewertungen vorliegen. Das kann zur Folge haben, dass Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit der heutigen Werteordnung des Grundgesetzes
nicht mehr konform sind. Diese Namen sind nach der neuen Richtlinie nicht mehr zulässig und erfüllen die Voraussetzungen zur Änderung. „Das ist eine gute Grundlage, mit der wir für die Zukunft gewappnet sind“, sagt der kulturpolitische Sprecher der SPD, Reinhold Schiffers. Das gebe die Möglichkeit, kritisch auf das zu schauen, was vor zwei Generationen passiert ist, und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Im November hatte nämlich die Ampel-Kooperation der Verwaltung mehrere Straßennamen zur Änderung vorgeschlagen, unter anderem die Carl-Dißmann-Straße, die CarlDiem-Straße, die Ostmarkstraße und den Werner-Lüderitz-Weg. Carl Diem war zum Beispiel freiwilliger Volkssturmoffizier und „Organisator der Olympischen Spiele 1936“. Die Änderungswünsche seien teils mit Bürgern des Bezirks besprochen worden, für den Namen August Pieper (August-Pieper-Straße) orientiere man sich an der Diskussion im Bistum Aachen, so Schiffers.
Unzulässig sind Benennungen auch nach Personen, die gegen die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verstoßen, Minderheiten unterdrücken oder sexuelle Gewalt ausüben. Orte und Anlässe, die in einen diskriminierenden Kontext eingebettet sind, erfüllen ebenfalls die Voraussetzung der Unzulässigkeit.
Ehrenbenennungen, beispielsweise nach einem örtlichen Pfarrer, sollten eingeschränkt werden. Solche Namensvergaben sollten dann stadtweit gelten können und würden vom Rat beschlossen.
Peter Brollik von den Grünen merkte an, dass bisher zu wenige „demokratische“Personen geehrt würden.