Vermummung: Richter sieht keinen Verstoß
Eine Sturmhaube diente offenbar als Schutz vor Staub, als eine Frau an einer Demonstration teilnahm.
(kl) Mit einem Freispruch endete am Mittwoch das Verfahren vor dem Amtsgericht in Erkelenz gegen eine 28-jährige Frau aus Kürnach in Unterfranken in Bayern, der vorgeworfen wurde, gegen das „Vermummungsverbot“des Versammlungsgesetzes NRW verstoßen zu haben.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach soll die angeklagte 28-Jährige am 3. August 2022 mit einer Gruppe zwischen Lützerath und Keyenberg versucht haben, das „Vorankommen eines Baggers“im Rahmen der Räumungsarbeiten von RWE zu verhindern. Bei der Versammlung soll die Frau durch das Tragen einer schwarzen Sturmhaube vermummt gewesen sein, die sie auch trotz Aufforderung nicht abgenommen habe. Deswegen hatte auch das Amtsgericht einen Strafbefehl über 1200 Euro erlassen, gegen den die
Angeklagte Einspruch einlegte.
Bei der Verhandlung wurde Richter Michael Floeth und der Angeklagten schnell klar, dass die beiden als Zeuginnen geladenen Polizistinnen nichts zu Klärung des Sachverhalts beitragen wollten. Die wichtigste Erkenntnis für das Erkelenzer Amtsgericht: Es war heiß an diesem Tag.
Die Hitze und der Staub waren ein Grund, weswegen das Gericht zu einem Freispruch kam, unabhängig davon, dass das der Prozessakte beigefügte Foto eine Frau zeigte, die erkennbar anders aussah als die Frau auf der Anklagebank. „Sind Sie das auf dem Foto?“, hatte Richter Michael Floeth zuvor zweifelnd gefragt. Seinen Freispruch begründete er unterdessen mit der Hitze und der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass die betreffende „vermummte“Person sich vor dem Staub und der Hitze habe schützen wollen. Das Vermummungsverbot verlange aber explizit, dass die Vermummung ausschließlich dem Zweck dienen soll, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Die vielen Sympathisanten, welche die angeklagte 28-Jährige mit einer Mahnwache vor dem Gerichtsgebäude und dem Besuch der Verhandlung unterstützten, nahmen den Freispruch gerne zum Anlass, sich und die Freigesprochene zu feiern.