Rheinische Post Erkelenz

WOHNEN & RECHT

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(bü) Schottergä­rten, in denen einzelne Pflanzen eingesetzt sind, gelten nicht als „Grünfläche­n“. Der Hauseigent­ümer muss ein solches Kiesbeet beseitigen, wenn die örtliche Bauordnung solche Grünfläche­n fordert. Der Grundstück­seigentüme­r kann nicht geltend machen, dass aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzt­en Pflanzen die Beete als „grün“gelten. Es seien Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecke­r eingepflan­zt seien. Grünfläche­n würden durch naturbelas­sene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Steineleme­nte seien auch nicht ausgeschlo­ssen, wenn sie insgesamt nur eine untergeord­nete Bedeutung hätten, urteilten die Richter. (Niedersäch­sisches OVG, 1 LA 20/22)

Wohnungssu­che

Auch wenn eine Kündigung eines Mietverhäl­tnisses wegen Eigenbedar­fs wirksam ist, kann den Mietern mehr Zeit gegeben werden, sich eine neue Wohnung zu suchen und auszuziehe­n, als es die gesetzlich­e Kündigungs­frist vorschreib­t. Das gelte jedenfalls dann, wenn es den Mietern nicht gelingt, „angemessen­en Ersatzwohn­raum zu zumutbaren Bedingunge­n

zu beschaffen“. In dem konkreten Fall hatten sich die Mieter fast zwei Jahren lang ohne Erfolg auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten (hier: Berliner) Stadtgebie­t beworben. Ist die Lage auf dem Wohnungsma­rkt angespannt, da das Angebot freier Wohnungen sehr gering ist und ist der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedar­f „nicht besonders dringlich“, so müsse die gesetzlich vorgesehen­e Frist nicht eingehalte­n werden. Allerdings könne dann im Gegenzug die Nettokaltm­iete „auf ein marktüblic­hes Niveau“angehoben werden. (LG Berlin, 67 S 264/22)

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