WOHNEN & RECHT
(bü) Schottergärten, in denen einzelne Pflanzen eingesetzt sind, gelten nicht als „Grünflächen“. Der Hauseigentümer muss ein solches Kiesbeet beseitigen, wenn die örtliche Bauordnung solche Grünflächen fordert. Der Grundstückseigentümer kann nicht geltend machen, dass aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen die Beete als „grün“gelten. Es seien Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Steinelemente seien auch nicht ausgeschlossen, wenn sie insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung hätten, urteilten die Richter. (Niedersächsisches OVG, 1 LA 20/22)
Wohnungssuche
Auch wenn eine Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs wirksam ist, kann den Mietern mehr Zeit gegeben werden, sich eine neue Wohnung zu suchen und auszuziehen, als es die gesetzliche Kündigungsfrist vorschreibt. Das gelte jedenfalls dann, wenn es den Mietern nicht gelingt, „angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen
zu beschaffen“. In dem konkreten Fall hatten sich die Mieter fast zwei Jahren lang ohne Erfolg auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten (hier: Berliner) Stadtgebiet beworben. Ist die Lage auf dem Wohnungsmarkt angespannt, da das Angebot freier Wohnungen sehr gering ist und ist der vom Vermieter geltend gemachte Eigenbedarf „nicht besonders dringlich“, so müsse die gesetzlich vorgesehene Frist nicht eingehalten werden. Allerdings könne dann im Gegenzug die Nettokaltmiete „auf ein marktübliches Niveau“angehoben werden. (LG Berlin, 67 S 264/22)