Lebenslange Haft für Manfred G.
Im Mordprozess Dorota vor der Aachener Schwurgerichtskammer ist das Urteil gefallen. Der angeklagte Manfred G., der am 18. Oktober 2016 seine Ehefrau Dorota G. getötet hat, muss eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzen.
AACHEN/KREIS HEINSBERG Zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe hat die Schwurgerichtskammer des Aachener Landgerichts Manfred G. am Freitag verurteilt. G., der das Urteil regungslos aufgenommen hatte, war angeklagt, im Oktober 2016 in Süsterseel seine Ehefrau Dorota mit massiver Gewalt gegen den Hals ermordet zu haben. Wie der Vorsitzende Richter Roland Klösgen in seinem Urteilsspruch weiter ausführte, verzichte das Gericht auf die Anordnung einer Sicherungsverwahrung, die zuvor die Staatsanwaltschaft und Nebenklage gefordert hatten. Nach intensiven Ermittlungen und dem Einsatz verdeckter Ermittler wurde die zerstückelte Leiche der Vermissten am 22. August 2023 im Wohnhaus von Manfred G. in Gillrath aufgefunden.
Zuvor hatte der letzte Prozesstag mit einem emotionalen Plädoyer begonnen. Anwältin Kirsten Hieble-Fritz, die Dorotas Schwestern in der Nebenklage vertritt, schloss sich Oberstaatsanwalt Wilhelm Muckel an. Im August hätte sich die sieben Jahre dauernde Annahme „mit brutaler Gewissheit bestätigt“.
Hieble-Fritz sprach von einer Lebenslüge an den Sohn der Toten, dem der Angeklagte jahrelang vorgegaukelt hatte, die Mutter habe ihn, den Sohn, verlassen. Die Anwältin sprach von einer zerbrochenen Familie Dorotas, ihr Vater sei acht Monate nach dem Verschwinden an gebrochenem Herzen gestorben. Man werde dem Angeklagten den
Mord nie verzeihen. Seit dem Verschwinden habe sich das Leben der Familie als immer wiederkehrender Albtraum gestaltet.
Hieble-Fritz beschrieb Manfred G. als jemanden, der sich in der Opferrolle gefalle, der gezielt Lügen einsetze. Die Tat habe für Manfred G. offenbar nicht so schwer gewogen wie die Tatsache, dass ihm die Ermittler auf die Spur kamen.
Sie übte scharfe Kritik an Zeugen, die dafür gesorgt hatten, dass der Sohn kaum noch Kontakt zur Familie
Dorotas hatte, dass diese Zeugen die Mutter schlecht machten. G. sei unberechenbar, er begegne Konflikte mit Zerstörungstrieb.
Ganz anders stellte sich das Plädoyer der Verteidigung dar. Manfred G. habe jedes Recht, zum Sachverhalt zu schweigen. In der Beweisaufnahme seien Indizien gewertet worden. Dies habe auf den Angeklagten verstörend gewirkt, erklärte Verteidiger Harald Bex. Die Verteidigung hege keinen Zweifel, dass G. seine Frau „abgöttisch geliebt“ habe. G. habe ihr Affären verziehen, habe alles für seine Familie tun wollen. Bex nahm sich unter anderem die verdeckten Ermittler vor, die er „Berufslügner“nannte. Diese hätten mit einer kriminellen Legende gearbeitet.
Zum 18. Oktober 2016 sagte Bex, man wisse nicht, was an diesem Abend geschehen sei. Auch sei nicht klar, was die Todesursache war. Man habe G. in der Hauptverhandlung als „empathieloses Monster“dargestellt. Die Verteidigung
zog erneut die Audiodateien der verdeckten Ermittler in Zweifel. Vor allem, weil mögliche entlastende Angaben nicht auf den Tisch kamen. Bex sah das Mordmerkmal der Heimtücke als nicht erwiesen an. Verteidiger Nikolai Doszna, sagte, G. sei in der Ehe Demütigung ausgesetzt gewesen. Der 18. Oktober 2016 sei ein Ausnahmezustand gewesen. All‘ die Entwicklungen müsse G. als Ehrverletzung wahrgenommen haben, so die Verteidiger, die Freispruch gefordert hatte.
Wie Richter Roland Klösgen erklärte, könne man sagen, dass am 18. Oktober 2016 ein Streit entbrannte. Dorota soll gedroht haben, dass G. seinen Sohn nie wieder sehen würde. Ob es zum Treppensturz kam, wird die Frage bleiben. G. könne seine Frau geschubst haben. Beim Sturz könnte sie sich Verletzungen zugezogen haben. Weil G. befürchtet haben muss, dass Dorota ihn verlassen und anzeigen könnte, könnte er versucht haben, den Sturz zu vertuschen, indem er Dorota eine Tüte über den Kopf zog. Weil die Gerichtsmedizin keine Todesursache ermitteln konnte, bliebe „die Beeinträchtigung der Atemwege“, so Klösgen.
Die Kammer sah das Mordmerkmal der Heimtücke nicht hinreichend belegt, ebenso wenig sah die Kammer eine Begründung dafür, Sicherungsverwahrung anzuordnen. G. konnte eine Neigung, eine solche Tat zu wiederholen, nicht nachgewiesen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.