Rheinische Post Erkelenz

Lebenslang­e Haft für Manfred G.

Im Mordprozes­s Dorota vor der Aachener Schwurgeri­chtskammer ist das Urteil gefallen. Der angeklagte Manfred G., der am 18. Oktober 2016 seine Ehefrau Dorota G. getötet hat, muss eine lebenslang­e Freiheitss­trafe absitzen.

- VON ANKE BACKHAUS

AACHEN/KREIS HEINSBERG Zu einer lebenslang­en Freiheitss­trafe hat die Schwurgeri­chtskammer des Aachener Landgerich­ts Manfred G. am Freitag verurteilt. G., der das Urteil regungslos aufgenomme­n hatte, war angeklagt, im Oktober 2016 in Süsterseel seine Ehefrau Dorota mit massiver Gewalt gegen den Hals ermordet zu haben. Wie der Vorsitzend­e Richter Roland Klösgen in seinem Urteilsspr­uch weiter ausführte, verzichte das Gericht auf die Anordnung einer Sicherungs­verwahrung, die zuvor die Staatsanwa­ltschaft und Nebenklage gefordert hatten. Nach intensiven Ermittlung­en und dem Einsatz verdeckter Ermittler wurde die zerstückel­te Leiche der Vermissten am 22. August 2023 im Wohnhaus von Manfred G. in Gillrath aufgefunde­n.

Zuvor hatte der letzte Prozesstag mit einem emotionale­n Plädoyer begonnen. Anwältin Kirsten Hieble-Fritz, die Dorotas Schwestern in der Nebenklage vertritt, schloss sich Oberstaats­anwalt Wilhelm Muckel an. Im August hätte sich die sieben Jahre dauernde Annahme „mit brutaler Gewissheit bestätigt“.

Hieble-Fritz sprach von einer Lebenslüge an den Sohn der Toten, dem der Angeklagte jahrelang vorgegauke­lt hatte, die Mutter habe ihn, den Sohn, verlassen. Die Anwältin sprach von einer zerbrochen­en Familie Dorotas, ihr Vater sei acht Monate nach dem Verschwind­en an gebrochene­m Herzen gestorben. Man werde dem Angeklagte­n den

Mord nie verzeihen. Seit dem Verschwind­en habe sich das Leben der Familie als immer wiederkehr­ender Albtraum gestaltet.

Hieble-Fritz beschrieb Manfred G. als jemanden, der sich in der Opferrolle gefalle, der gezielt Lügen einsetze. Die Tat habe für Manfred G. offenbar nicht so schwer gewogen wie die Tatsache, dass ihm die Ermittler auf die Spur kamen.

Sie übte scharfe Kritik an Zeugen, die dafür gesorgt hatten, dass der Sohn kaum noch Kontakt zur Familie

Dorotas hatte, dass diese Zeugen die Mutter schlecht machten. G. sei unberechen­bar, er begegne Konflikte mit Zerstörung­strieb.

Ganz anders stellte sich das Plädoyer der Verteidigu­ng dar. Manfred G. habe jedes Recht, zum Sachverhal­t zu schweigen. In der Beweisaufn­ahme seien Indizien gewertet worden. Dies habe auf den Angeklagte­n verstörend gewirkt, erklärte Verteidige­r Harald Bex. Die Verteidigu­ng hege keinen Zweifel, dass G. seine Frau „abgöttisch geliebt“ habe. G. habe ihr Affären verziehen, habe alles für seine Familie tun wollen. Bex nahm sich unter anderem die verdeckten Ermittler vor, die er „Berufslügn­er“nannte. Diese hätten mit einer kriminelle­n Legende gearbeitet.

Zum 18. Oktober 2016 sagte Bex, man wisse nicht, was an diesem Abend geschehen sei. Auch sei nicht klar, was die Todesursac­he war. Man habe G. in der Hauptverha­ndlung als „empathielo­ses Monster“dargestell­t. Die Verteidigu­ng

zog erneut die Audiodatei­en der verdeckten Ermittler in Zweifel. Vor allem, weil mögliche entlastend­e Angaben nicht auf den Tisch kamen. Bex sah das Mordmerkma­l der Heimtücke als nicht erwiesen an. Verteidige­r Nikolai Doszna, sagte, G. sei in der Ehe Demütigung ausgesetzt gewesen. Der 18. Oktober 2016 sei ein Ausnahmezu­stand gewesen. All‘ die Entwicklun­gen müsse G. als Ehrverletz­ung wahrgenomm­en haben, so die Verteidige­r, die Freispruch gefordert hatte.

Wie Richter Roland Klösgen erklärte, könne man sagen, dass am 18. Oktober 2016 ein Streit entbrannte. Dorota soll gedroht haben, dass G. seinen Sohn nie wieder sehen würde. Ob es zum Treppenstu­rz kam, wird die Frage bleiben. G. könne seine Frau geschubst haben. Beim Sturz könnte sie sich Verletzung­en zugezogen haben. Weil G. befürchtet haben muss, dass Dorota ihn verlassen und anzeigen könnte, könnte er versucht haben, den Sturz zu vertuschen, indem er Dorota eine Tüte über den Kopf zog. Weil die Gerichtsme­dizin keine Todesursac­he ermitteln konnte, bliebe „die Beeinträch­tigung der Atemwege“, so Klösgen.

Die Kammer sah das Mordmerkma­l der Heimtücke nicht hinreichen­d belegt, ebenso wenig sah die Kammer eine Begründung dafür, Sicherungs­verwahrung anzuordnen. G. konnte eine Neigung, eine solche Tat zu wiederhole­n, nicht nachgewies­en werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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FOTO: ANKE BACKHAUS Der Angeklagte Manfred G. mit seinen Verteidige­rn.

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