Buchhalterin nach Betrug verurteilt
Die Angeklagte hat 700.000 Euro auf private Konten oder an Gläubiger überwiesen.
Wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 344 Fällen sowie einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist eine Mönchengladbacherin zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Für die lange Verfahrensdauer werden ihr sechs Monate als bereits verbüßt angerechnet. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass sich die Buchhalterin zwischen Juli 2013 und Mai 2017 Firmengelder auf private Konten oder direkt an ihre Gläubiger überwiesen hatte. Der Gesamtschaden soll sich auf über 700.000 Euro belaufen. Zudem soll sie bei der Vollstreckung ein falsches Vermögensverzeichnis abgegeben haben, um ihr verbliebenes Vermögen aus den Betrugstaten zu verschleiern.
Angeklagt waren insgesamt 615 Taten. Vor den Plädoyers wurden 120 davon eingestellt, da etwa Informationen zum Zahlungsempfänger fehlten. Weitere Fälle wurden bereits bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht seitens des Unternehmens zurückgenommen. Diese hatten sich im Nachhinein als korrekt gebuchte Forderungen an die Firma erwiesen.
Der Staatsanwalt widersprach der Verteidigung, die Firma habe es ihrer Angestellten „leicht gemacht“. Laut gleichlautender Aussage der Angeklagten sowie von Zeugen sei der Geschäftsführung lediglich eine Übersicht anstehenden Zahlungen übermittelt worden. Darin seien nur die IBAN und ein Empfänger aufgeführt worden, entsprechende Rechnungen seien nicht eingesehen worden. Die Angeklagte habe die „Sicherheitslücke im System geschickt umgangen“, und es habe einiges an Vorbereitung bedurft, die Taten zu begehen. Für die Angeklagte spreche, dass sie keine Vorstrafen habe und versuche, den Schaden wiedergutzumachen. Aber: „400.000 Euro sind weg, Sie haben mit Ihrem Mann in Saus und Braus gelebt.“
Die Verteidigung hob hervor, dass es „quasi keine Kontrollmechanismen“gegeben und niemand geprüft habe, ob es zu der übermittelten Übersicht eine Forderung oder Rechnung gegeben habe: „Das hat keinen interessiert“, sagte die Rechtsanwältin. Bei der ersten Buchung ihrer Mandantin habe „nichts gestimmt“, weder Empfänger-Name noch Zuordnung. Es sei daher keine hohe kriminelle Energie nötig gewesen. Im Gegenteil: Die Firma habe „es ihr leicht gemacht“, führt die Verteidigerin aus. „Die Angeklagte hat nie eine Rechnung gefälscht oder jemanden ausgetrickst.“Als sie gemerkt habe, dass sie sich in einem Teufelskreis befinde, habe die Buchhalterin um ein Zwischenzeugnis gebeten und ihren Kündigungswunsch bekannt gegeben. Sie habe die volle Verantwortung übernommen, sich bei ihrem Ex-Arbeitgeber entschuldigt und sich zivilrechtlich mit ihm geeinigt. Über 200.000 Euro habe sie bereits zurückgezahlt.
Laut Urteilsbegründung seien „die Taten nicht von der Hand zu weisen, die Angeklagte hat ihren Arbeitgeber betrogen, und das in sehr hohem Maße“. Sie habe keine Vorstrafen und ein Geständnis abgelegt, ihr „Nachtatverhalten“sei als positiv zu werten: „Was möglich war, wurde gemacht.“Aber bei dem Strafmaß gehe es um die Gesamtheit der Taten. „Sie haben eigentlich schon sehr geblutet, und viel Schadenswiedergutmachung geleistet.“Aber die Kammer sehe nicht, dass es „zu einer Gesamttilgung kommt“. Eine Bewährungsstrafe sei nicht möglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.