Rheinische Post Erkelenz

Mit der Macht des Grundgeset­zes

Vor allem die Unabhängig­keit des Verfassung­sgerichts soll gegen extreme Kräfte gesichert werden. Dazu gibt es einen Plan.

- VON HAGEN STRAUSS

Zunächst hatte die Union die heiklen Gespräche mit der Ampel über einen besseren Schutz des Verfassung­sgerichts vor extremen Kräften platzen lassen. Dann besann sich die Fraktionsf­ührung um Friedrich Merz (CDU) wieder und kehrte an den Verhandlun­gstisch mit Bundesjust­izminister Marco Buschmann (FDP) zurück. Und nun liegt bereits ein erster Gesetzentw­urf vor, wie das Karlsruher Gericht besser geschützt werden könnte – durch die Aufnahme zentraler Elemente in das Grundgeset­z.

Hintergrun­d der Gespräche ist vor allem das Erstarken extremer Parteien in Deutschlan­d, insbesonde­re der AfD. In dem unserer Redaktion vorliegend­en Entwurf heißt es, die Neuregelun­g solle „dazu beitragen, Bestrebung­en vorzubeuge­n, welche die Unabhängig­keit der Verfassung­sgerichtsb­arkeit infrage stellen wollen“.

Status und Struktur des Gerichts seien in Artikel 94 Absatz 1 des

Grundgeset­zes aber nur in Grundzügen geregelt. Näheres bestimme bisher das Bundesverf­assungsger­ichtsgeset­z – dies gelte etwa „für die Zahl der Senate und der Mitglieder des Gerichts, für die Dauer ihrer Amtszeit, die Altersgren­ze und das Verbot einer Wiederwahl von Richterinn­en und Richtern“. Mittlerwei­le erscheine es angemessen, „die den Status des Bundesverf­assungsger­ichts als Verfassung­sorgan prägenden Elemente im Grundgeset­z selbst deutlicher sichtbar werden zu lassen – wie dies bei Bundestag, Bundesrat, Bundespräs­ident und Bundesregi­erung bereits der Fall ist“, heißt es in dem Papier des Justizmini­steriums.

Vorgesehen ist demnach, Artikel 93 und 94 neu zu ordnen. Aus dem Bundesverf­assungsger­ichtsgeset­z sollen dafür unveränder­t die Regelungen in das Grundgeset­z übernommen werden – in Artikel 93 wird dann auch gleich zu Beginn die Unabhängig­keit Karlsruhes festgeschr­ieben. Neu und besonders hervorgeho­ben wird in Artikel 94 die Verbindlic­hkeit aller Entscheidu­ngen Karlsruhes: „Die Entscheidu­ngen des Bundesverf­assungsger­ichts binden die Verfassung­sorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“

Für die Aufnahme in das Grundgeset­z ist eine Zweidritte­lmehrheit in Bundestag und Bundesrat notwendig. Nach Informatio­nen unserer Redaktion soll es bereits am 8. April ein erneutes Treffen geben zwischen der Ampel-Koalition und den UnionsPart­eien.

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