Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Mehr Geld für Trennungsk­inder

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KREIS KLEVE (mcv) Seit dem 1. Januar steht Kindern von getrennt lebenden Eltern mehr Unterhalt zu. Das berichtet die Verbrauche­rzentrale NRW. Sowohl die Bedarfssät­ze für Minderjähr­ige als auch für Volljährig­e wurden zum Jahreswech­sel angehoben. Kinder bis sechs Jahren haben nun Anspruch auf 24 Euro mehr pro Monat, der Mindestunt­erhalt steigt somit auf 393 Euro. Bei den Sieben- bis Zwölfjähri­gen sind es nun 27 Euro mehr als bisher (451 Euro statt 424 Euro). Für die Altersgrup­pe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährig­keit steigt der Mindestunt­erhalt auf 528 Euro, das macht ein Plus von 31 Euro.

Die Sätze beziehen sich jeweils auf die niedrigste Einkommens­gruppe der Unterhalts­pflichtige­n (maximal 1900 Euro netto im Monat). Für volljährig­e Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteil­s leben, steigt der Unterhalts­satz ebenfalls: Berechnung­sgrundlage sind 125 Prozent der Bedarfssät­ze der Altersstuf­e der Sieben- bis Zwölfjähri­gen. Der Satz für Studierend­e, die nicht bei den Eltern wohnen, bleibt gegenüber 2020 jedoch mit 860 Euro unveränder­t. Und auch der Betrag, den Unterhalts­pflichtige für sich behalten dürfen, bleibt gleich: Bei Nicht-Erwerbstät­igen sind es 960 Euro im Monat, bei Erwerbstät­igen 1160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschrei­ten und nicht unangemess­en sind.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechne­n: bei minderjähr­igen Kindern zur Hälfte, bei Volljährig­en komplett. Im Jahr 2021 beträgt das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro – also jeweils 15 Euro mehr pro Monat als im vergangene­n Jahr. Der Unterhalts­bedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorf­er Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandes­gericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandes­gerichten herausgege­ben, um bundesweit einheitlic­he Unterhalts­ansprüche für Scheidungs­kinder zu gewährleis­ten. Sie stellt zwar nur eine unverbindl­iche Richtlinie dar, dient jedoch in der Rechtsprax­is gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.

Im Jahr 2019 wurden laut dem Statistisc­hen Landesamt NRW im Kreis Kleve insgesamt 650 Ehen geschieden. 318 Paare davon hatten minderjähr­ige Kinder. Insgesamt waren so 541 minderjähr­ige Kinder von den Trennungen ihrer Eltern betroffen. Für das Jahr 2020 liegen die entspreche­nden Zahlen noch nicht vor.

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