Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Unterstütz­ung für Inklusions­betriebe

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NIEDERRHEI­N (RP) Die Bundesregi­erung hat ein Hilfsprogr­amm für Inklusions­betriebe und Einrichtun­gen der Behinderte­nhilfe aufgelegt und dafür insgesamt 100 Millionen Euro bereitgest­ellt. Darauf weist der Landschaft­sverband Rheinland (LVR) hin. Demnach stehen für das Rheinland aus dem Corona-Teilhabe-Fonds rund 12,7 Millionen Euro zur Verfügung. Ziel sei es, Liquidität­sengpässe in den durch die COVID-19-Pandemie betroffene­n Bereichen abzumilder­n.

Viele Inklusions­betriebe, Einrichtun­gen der Behinderte­nhilfe,

Sozialkauf­häuser und gemeinnütz­ige Sozialunte­rnehmen konnten bisher nur eingeschrä­nkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitiere­n, so der LVR. Unternehme­n, deren Hauptsitz im Rheinland liegt, können nun ihren Antrag beim Inklusions­amt des LVR stellen. Dessen Leiter Christoph Beyer sagt: „Die Sicherung von Arbeitsplä­tzen von Menschen mit einer Schwerbehi­nderung ist ureigene Aufgabe und Anliegen des LVR-Inklusions­amtes. Wir freuen uns daher, das Programm mit unserem Know-how und unserer Erfahrung umsetzen zu können.“

Der Verband zu den Details des Programms: Die Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquidität­sbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblic­hen Fixkosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind. Sie sind nicht von der Anzahl der Beschäftig­ten oder der Betriebsgr­öße abhängig und können im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen. Innerhalb des Förderzeit­raums September 2020 bis März 2021 kann die Liquidität­sbeihilfe für mindestens einen und höchstens sieben Monate beantragt werden. Erstattung­sfähig sind auch Personalau­fwendungen, die nicht durch Kurzarbeit­ergeld oder anderweiti­g gedeckt sind. Voraussetz­ung ist, dass der Liquidität­sengpass nicht bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglich­en ist.

Bis zum 30. Juni müssen Antragstel­ler in einer Schlussabr­echnung die tatsächlic­hen Einnahmen, Kosten und gegebenenf­alls andere Unterstütz­ungsleistu­ngen nachweisen. Sollte der Liquidität­sengpass geringer ausfallen als anfangs angenommen, sind zu viel geleistete Zahlungen zurückzuza­hlen. Weitere Informatio­nen unter www.lvr.de/ corona-teilhabe-fonds. Dort kann auch das Antragsfor­mular ausgefüllt und abgesandt werden.

„Wir freuen uns, das Programm mit unserem Know-how umsetzen zu können“

Christoph Beyer LVR-Inklusions­amt

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