Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Gerichtsho­f kippt Steuerpf licht für Firmenwage­n

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LUXEMBURG (dpa) Die Überlassun­g von Firmenwage­n für den privaten Gebrauch darf von deutschen Finanzämte­rn nicht grundsätzl­ich der Mehrwertst­euer unterworfe­n werden. Das hat der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) am Mittwoch entschiede­n. Demnach gelten die Regeln des EU-Mehrwertst­euersystem­s bei der Nutzung von Firmenauto­s nur dann, wenn es sich bei der Überlassun­g des Wagens um eine Dienstleis­tung gegen Entgelt handelt. Der Arbeitnehm­er muss demnach gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbart­e Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügen, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschli­eßen. Wenn der Mitarbeite­r den Wagen hingegen ohne jegliche Gegenleist­ung zur Verfügung gestellt bekommt, findet die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertst­euersystem laut dem Urteil des Gerichtsho­fes keine Anwendung. Damit kam der EuGH einer Bitte um Klarstellu­ng des Finanzgeri­chts des Saarlandes nach. Dieses ist mit der Klage eines Unternehme­ns gegen einen Bescheid des Finanzamte­s Saarbrücke­n befasst.

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