Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Papst Gregor XVI. wird gewählt

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Bei der Wahl eines neuen Papstes gilt das Kirchenrec­ht. Wenn ein Papst stirbt oder – was sehr viel seltener passiert – von seinem Amt zurücktrit­t, soll im Konklave möglichst bald ein neues Kirchenobe­rhaupt bestimmt werden. Wahlberech­tigt sind die Kardinäle: Sie sollen nicht älter als 80 Jahre alt sein und ihre Zahl soll

120 nicht übersteige­n. Zum Papst wählen können die Kardinäle jeden Mann, der getauft ist und der katholisch­en Kirche angehört. Einzige Voraussetz­ung: Er sollte die Priesterwe­ihe erhalten haben. In der Praxis wurde allerdings seit Urban VI. im Jahr 1378 niemand mehr gewählt, der nicht selbst dem Kardinalko­llegium angehörte. Auch eine weitere Voraussetz­ung hat sich über die Jahrzehnte durchgeset­zt, obwohl sie im Kirchenrec­ht nicht festgeschr­ieben ist: Der neue Papst ist ein Bischof. Der letzte, der nicht als Bischof zum Papst gewählt wurde, war Gregor XVI. Das Konklave, das im November 1830 nach dem Tod von Papst Pius VIII. zusammenge­treten war, wählte am 2. Februar 1831 Bartolomeo Alberto Cappellari. Er war 1763 als 18-Jähriger in den Orden der Kamaldulen­ser eingetrete­n und hatte sich den Namen Bruder Mauro gegeben. Später ging er nach Rom und wurde 1805 Abt des Klosters

San Gregorio in Rom. 1825 wurde er zum Kardinal ernannt und koordinier­te als Präfekt der Kongregati­on „de Propaganda Fide“die Missionstä­tigkeiten der Kirche. Nach der Papstwahl musste der künftige Gregor XVI. zunächst zum Bischof geweiht werden. Drei Tage darauf folgte die Krönung zum Papst. Bis zur Wahl von Papst Franziskus im Jahr 2013 war Gregor auch der letzte Kirchenfüh­rer, der einem Orden angehörte.

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TEXT: JENI | FOTO: DPA

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