Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
Papst Gregor XVI. wird gewählt
Bei der Wahl eines neuen Papstes gilt das Kirchenrecht. Wenn ein Papst stirbt oder – was sehr viel seltener passiert – von seinem Amt zurücktritt, soll im Konklave möglichst bald ein neues Kirchenoberhaupt bestimmt werden. Wahlberechtigt sind die Kardinäle: Sie sollen nicht älter als 80 Jahre alt sein und ihre Zahl soll
120 nicht übersteigen. Zum Papst wählen können die Kardinäle jeden Mann, der getauft ist und der katholischen Kirche angehört. Einzige Voraussetzung: Er sollte die Priesterweihe erhalten haben. In der Praxis wurde allerdings seit Urban VI. im Jahr 1378 niemand mehr gewählt, der nicht selbst dem Kardinalkollegium angehörte. Auch eine weitere Voraussetzung hat sich über die Jahrzehnte durchgesetzt, obwohl sie im Kirchenrecht nicht festgeschrieben ist: Der neue Papst ist ein Bischof. Der letzte, der nicht als Bischof zum Papst gewählt wurde, war Gregor XVI. Das Konklave, das im November 1830 nach dem Tod von Papst Pius VIII. zusammengetreten war, wählte am 2. Februar 1831 Bartolomeo Alberto Cappellari. Er war 1763 als 18-Jähriger in den Orden der Kamaldulenser eingetreten und hatte sich den Namen Bruder Mauro gegeben. Später ging er nach Rom und wurde 1805 Abt des Klosters
San Gregorio in Rom. 1825 wurde er zum Kardinal ernannt und koordinierte als Präfekt der Kongregation „de Propaganda Fide“die Missionstätigkeiten der Kirche. Nach der Papstwahl musste der künftige Gregor XVI. zunächst zum Bischof geweiht werden. Drei Tage darauf folgte die Krönung zum Papst. Bis zur Wahl von Papst Franziskus im Jahr 2013 war Gregor auch der letzte Kirchenführer, der einem Orden angehörte.