Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Karlsruhe weist Ehepaar mit Sterbewuns­ch ab

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KARLSRUHE (dpa) Ein älteres Ehepaar, das seinen Tod selbst in die Hand nehmen möchte, bekommt auch durch eine Verfassung­sbeschwerd­e keinen Zugang zu einem tödlichen Medikament vom zuständige­n Bundesinst­itut. Das Bundesverf­assungsger­icht wies eine Klage als unzulässig ab und verwies auf das Grundsatzu­rteil zur Sterbehilf­e von 2020. Dadurch hätten sich die Möglichkei­ten der Kläger wesentlich verbessert, „ihren Wunsch nach einem selbstbest­immten Lebensende zu verwirklic­hen“, teilte das Gericht mit (Az.: 1 BvR 1837/19).

Die Richterinn­en und Richter des Zweiten Senats hatten damals das Verbot von Sterbehilf­e als Dienstleis­tung für nichtig erklärt. Staat und Gesellscha­ft hätten zu respektier­en, wenn jemand nicht mehr weiterlebe­n wolle, urteilten die Richter, die erstmals ein Recht auf selbstbest­immtes Sterben anerkannte­n. Das Urteil nimmt dem Gesetzgebe­r aber nicht die Möglichkei­t, die Sterbehilf­e zu regulieren, etwa durch Aufklärung­spflichten oder vorgeschri­ebene Wartezeit bis zum Vollzug.

Die 1937 und 1944 geborenen Kläger sind nicht schwerkran­k. Sie hatten ihren Sterbewuns­ch vor Gericht damit begründet, dass sie nicht erleben möchten, wie ihre Kräfte nachlassen. Zudem wolle nach einer langen Ehe keiner ohne den anderen weiterlebe­n. Für ihren geplanten Suizid beantragte­n sie eine tödliche Dosis Natriumpen­tobarbital beim Bundesinst­itut für Arzneimitt­el und Medizinpro­dukte.

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