Rheinische Post - Geldern an Kevelaer
Karlsruhe weist Ehepaar mit Sterbewunsch ab
KARLSRUHE (dpa) Ein älteres Ehepaar, das seinen Tod selbst in die Hand nehmen möchte, bekommt auch durch eine Verfassungsbeschwerde keinen Zugang zu einem tödlichen Medikament vom zuständigen Bundesinstitut. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Klage als unzulässig ab und verwies auf das Grundsatzurteil zur Sterbehilfe von 2020. Dadurch hätten sich die Möglichkeiten der Kläger wesentlich verbessert, „ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen“, teilte das Gericht mit (Az.: 1 BvR 1837/19).
Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats hatten damals das Verbot von Sterbehilfe als Dienstleistung für nichtig erklärt. Staat und Gesellschaft hätten zu respektieren, wenn jemand nicht mehr weiterleben wolle, urteilten die Richter, die erstmals ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannten. Das Urteil nimmt dem Gesetzgeber aber nicht die Möglichkeit, die Sterbehilfe zu regulieren, etwa durch Aufklärungspflichten oder vorgeschriebene Wartezeit bis zum Vollzug.
Die 1937 und 1944 geborenen Kläger sind nicht schwerkrank. Sie hatten ihren Sterbewunsch vor Gericht damit begründet, dass sie nicht erleben möchten, wie ihre Kräfte nachlassen. Zudem wolle nach einer langen Ehe keiner ohne den anderen weiterleben. Für ihren geplanten Suizid beantragten sie eine tödliche Dosis Natriumpentobarbital beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.