Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Wenn Häuser in die Jahre kommen

Auch die eigenen vier Wände werden älter. Eigentümer müssen sich dann die Frage stellen: Nur Instandhal­tung oder gleich Modernisie­rung? Für Mieter ist das im Zweifel ein gewaltiger Unterschie­d.

- VON FALK ZIELKE

Zugige Fenster, veraltete Elektrolei­tungen oder einfach verputzte Fassade – Immobilien müssen irgendwann auf Vordermann gebracht werden. Für Eigentümer ist das allerdings oft mit hohen Kosten verbunden. Einen Teil davon können sie sich aber von ihren Mietern wiederhole­n.

Die entscheide­nde Frage dabei: Handelt es sich bei der Maßnahme um eine Instandhal­tung oder -setzung oder um eine Modernisie­rung? Diese Unterschei­dung kann für Mieter Geld wert sein, denn die Kosten einer Modernisie­rung können in der Regel auf die Miete umgelegt werden.

„Die Maßnahmen lassen sich in der Regel gut voneinande­r abgrenzen“, erklärt Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „Bei einer Instandset­zung wird etwas Kaputtes oder Marodes repariert, bei Instandhal­tungen ,gewartet’ und bei einer Modernisie­rung wird die Mietsache verbessert.“

In der Praxis ist die Unterschei­dung allerdings oft nicht ganz so trennschar­f. Beispiel Fenster: Werden defekte, zugige Fenster gegen neue ausgetausc­ht, kann man grundsätzl­ich von einer Instandhal­tung ausgehen – allerdings nur, wenn baugleiche Fenster eingebaut (bü) Schenkung Hat eine Frau ihrer Tochter und deren Ehemann eine vermietete Eigentumsw­ohnung geschenkt, so kann sie später – wenn die Eheleute sich trennen – nicht verlangen, dass der Ehemann ihr seinen Anteil an der Wohnung „wegen des Wegfalls der Geschäftsg­rundlage“zurückgibt. Stellt sich heraus, dass die Wohnung nicht als Familienhe­im diente, sondern als Renditeobj­ekt vermietet war und die (Schwieger-)Mutter außerdem seinerzeit den Ärger mit den Mietern sowie anstehende Renovierun­gsarbeiten scheute, so komme eine Rückforder­ung nicht in Frage. werden. Werden hingegen einfach verglaste oder doppelverg­laste Fenster gegen dreifach isolierver­glaste Fenster ausgewechs­elt, ist das eine Modernisie­rung, urteilte das Amtsgerich­t München (Az.: 453 C 22061/15). Die Tücke kann hier allerdings im Detail

Es könne nicht festgestel­lt werden, dass der Fortbestan­d der Ehe die Geschäftsg­rundlage für die Übertragun­g gewesen sei. (OLG Oldenburg, 11 UF 100/20)

Mieterhöhu­ng Auch wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete bezahlt, die sein Vermieter nach einer Mieterhöhu­ng verlangt, so bedeutet das nicht automatisc­h, dass er die Erhöhung anerkannt hat. Das gelte jedenfalls dann, wenn er die höhere Miete ausdrückli­ch „unter Vorbehalt“überweist. Der Mieter habe nicht seine Zustimmung gegeben. (LG Berlin, 64 S 95/20) liegen: Werden etwa Kastendopp­elfenster durch Verbundfen­ster ersetzt, ist das nach Ansicht des Verwaltung­sgericht Berlin keine Modernisie­rung, wenn keine End- oder Primärener­gie eingespart wird, da erstere in der Handhabung vielseitig­er und einfacher sind (Az.: 14 A 236.81). „Allein der Vermieter entscheide­t, ob, wann und in welchem Umfang das Mietshaus oder die Wohnung modernisie­rt werden“, erklärt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Ein Mitsprache­recht haben Mieter hier nicht. Bei Instandset­zungen

schon: Mieter können zumindest verlangen, dass etwas Kaputtes repariert wird.

Und: Mieter müssen Modernisie­rungen in der Regel dulden. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Baumaßnahm­e eine Härte bedeuten würde. „In diesem Fall können sie widersprec­hen“, erklärt Hartmann. Dann kommt es darauf an, was schwerer wiegt: die Härtegründ­e, auf die sich die Mieter berufen, oder die Interessen des Vermieters, die Modernisie­rung durchzufüh­ren. „Härtegründ­e können zum Beispiel ein hohes Alter der Mieter oder Invaliditä­t sein“, erklärt Wagner.

Damit Mieter wissen, was auf sie zukommt, müssen sich Eigentümer an Regeln halten. „Die geplante Baumaßnahm­e muss spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten angekündig­t werden“, erklärt Hartmann. In der Ankündigun­g muss aufgeführt werden, was gemacht werden soll, welchen Umfang die Arbeiten haben und wann sie in etwa beginnen und enden. Außerdem: Wie hoch wird die Mieterhöhu­ng ausfallen?

Denn die Kosten für eine Modernisie­rung dürfen in bestimmten Grenzen an die Mieter weitergege­ben werden. Trotz geltender Mietpreisb­remsen können Vermieter acht Prozent der Modernisie­rungskoste­n

auf die Jahresmiet­e aufschlage­n. Seit 2019 darf bei Modernisie­rungen die Mieterhöhu­ng innerhalb von sechs Jahren aber maximal drei Euro pro Quadratmet­er betragen. „Der Maximalpre­is beträgt sogar nur zwei Euro, wenn die Ausgangsmi­ete bei unter sieben Euro pro Quadratmet­er lag“, sagt Hartmann.

Ist die Miete nach der Modernisie­rungsmiete­rhöhung für einen Bewohner praktisch unbezahlba­r, kann das ebenfalls einen Härtegrund darstellen. Aber: „Ist der Vermieter gesetzlich verpflicht­et, die Maßnahmen vorzunehme­n – etwa, um Energie einzuspare­n –, ist der Härteeinwa­nd ausgeschlo­ssen“, erklärt Wagner. Und: „Der Mieter muss nachweisen können, dass er die höhere Mieter nicht zahlen kann.“

Für Mieter lohnt es sich in jedem Fall, die Mieterhöhu­ng zu überprüfen. Der Grund: Instandhal­tungskoste­n müssen aus Modernisie­rungen herausgere­chnet werden. Ein Beispiel: Werden energiespa­rende Fenster eingebaut, müssen von den Kosten die theoretisc­hen Ausgaben für einen Austausch gegen neue einfache Fenster abgezogen werden. Das kann im Einzelfall durchaus komplizier­t werden, daher sollten sich Mieter im Zweifel fachkundig­e Hilfe holen.

WOHNEN & RECHT

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FOTO: DPA Werden alte Fenster gegen neue ausgetausc­ht, kann das eine Instandhal­tung und gleichzeit­ig auch eine Modernisie­rung sein.

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