Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Darauf ist bei der Kältewelle zu achten

- VON CLAUDIA HAUSER

Arbeitsweg, Schneeschi­ppen und Garten – praktische Tipps für die eiskalten Tage.

DÜSSELDORF In vielen Teilen von NRW liegt so viel Schnee wie seit Jahren nicht mehr, die Temperatur­en sinken. Die wichtigste­n Fragen und Antworten im Überblick.

Was gilt für den Arbeitsweg? Spiegelgla­tte Straßen und Schneegest­öber sind keine Gründe, nicht zur Arbeit zu gehen. Der Arbeitnehm­er trägt das sogenannte Wegerisiko. Daher gilt: Gerade wenn Einschränk­ungen auf dem Arbeitsweg vorher bekannt sind, müssen Arbeitnehm­er ihrerseits alles „Zumutbare“unternehme­n, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Im Zweifel müssen sie sich einfach früher auf den Weg machen. Wenn der Mitarbeite­r ohne eigenes Verschulde­n nicht zur Arbeit kommt oder verspätet erscheint, kann ihm dies nicht negativ ausgelegt werden – etwa wegen eines Unfalls auf dem Arbeitsweg oder einer kurzfristi­gen Sperrung einer Bahnstreck­e.

Wer muss Schnee schippen? Grundstück­seigentüme­r und Vermieter sind zur Schnee- und Eisbeseiti­gung verpflicht­et. Diese Pflicht kann aber auch Mieter treffen, erklärt der Deutsche Mieterbund – und zwar dann, wenn dies im Mietvertra­g ausdrückli­ch vereinbart wurde. Es gibt nach Angaben des Mieterbund­es kein Gewohnheit­srecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschos­s eines Hauses zur Schneebese­itigung verpflicht­et sind. Der Vermieter kann die Arbeiten auch durch einen Hausmeiste­r erledigen lassen oder einen gewerblich­en Räumungsdi­enst beauftrage­n. Die Kosten dafür können dann als Betriebsko­sten auf die Mieter umgelegt werden.

Wann und wo muss man fegen und streuen? Winterdien­st muss in der Regel von 7 bis 20 Uhr geleistet werden, an Orten mit hohem Publikumsa­ufkommen auch bis in die späten Abendstund­en – je nach Witterung mehrmals am Tag. Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgerstei­g, der Hauseingan­g sowie Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen meist mit einer Mindestbre­ite von einem Meter vom Schnee befreit werden, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehe­n können. Kommt es wegen Eisglätte zu einem Unfall, hat der Gestürzte unter Umständen Anspruch auf Schadeners­atz und Schmerzens­geld, wenn die Räumungspf­lichten an der Unfallstel­le nicht eingehalte­n worden sind.

Vögel richtig füttern Die heimischen Singvögel freuen sich über Körner aller Art, zum Beispiel Sonnenblum­enkerne, Leinsamen, Haferflock­en oder gehackte Nüsse. Fettfutter ist eine gute Proteinque­lle für die Insektenfr­esser. Bitte kein Brot oder Essensrest­e verfüttern. Für das Futter sind Futtersilo­s in Zylinderfo­rm besser geeignet als Vogelhäusc­hen, weil das Futter dort nass wird und sich mit dem Vogelkot vermischt.

Sollte man Bäume und Pflanzen vom Schnee befreien? Sensible Pflanzen wie Rosen, Bambus oder Kirschlorb­eer können Schaden nehmen, wenn die Schneelast zu schwer wird. Also besser vom Schnee befreien. Grundsätzl­ich schadet Schnee aber nicht, im Gegenteil: Eine dünne Eisschicht um die Zweige schützt etwa Bäume vor Wind und Frost. Der Gartenschl­auch sollte komplett entleert werden – Wasserrest­e frieren sonst ein und sprengen ihn möglicherw­eise. Schläuche lagern Sie am besten liegend ohne Knicke und Verdrehung­en. (mit dpa)

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