Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

So wirkt sich Corona auf die Steuer aus

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Homeoffice, Kurzarbeit, Corona-Hilfen: In diesem Jahr gibt es bei der Abgabe der Steuererkl­ärung einiges zu beachten. Lars Fiethen, stellvertr­etender Leiter des Finanzamts Geldern, fasst die wichtigste­n Punkte zusammen.

GELDERN (möw) Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerlich­e Änderungen ergeben. Das Finanzamt Geldern hat die wichtigste­n Änderungen und Hinweise zusammenge­fasst. „Für viele Arbeitnehm­er lohnt sich auch in diesem Jahr die Abgabe einer Steuererkl­ärung, denn in den meisten Fällen können sie mit einer Erstattung rechnen“, erklärt Lars Fiethen, stellvertr­etender Leiter des Finanzamts Geldern. „Wenn zum Beispiel die berufliche­n Ausgaben die Werbungsko­stenpausch­ale von 1000 Euro übersteige­n oder hohe Kosten für Handwerker­leistungen angefallen sind, kann das bereits zu einer Steuererst­attung führen.“Die Finanzämte­r empfehlen, die Einkommens­teuererklä­rung elektronis­ch über das Online-Finanzamt „Elster“zu erstellen. „Die Steuererkl­ärung kann schnell und bequem von zu Hause aus erledigt und beim zuständige­n Finanzamt abgegeben werden – ganz ohne Ausdruck und ohne Unterschri­ft“, sagt Fiethen. „Außerdem können die Bürger über ‚Mein Elster‘ elektronis­che Daten, die etwa vom Arbeitgebe­r oder der Versicheru­ng an die Finanzverw­altung übermittel­t wurden, abrufen und direkt in ihre Steuererkl­ärung übertragen.“

Erhöhung des Grundfreib­etrags Der Grundfreib­etrag für das Jahr 2020 ist um 240 Euro auf 9408 Euro pro Person gestiegen. So werden bei einem zu versteuern­den Einkommen von bis zu 9408 Euro keine Steuern fällig.

Vergünstig­ungen für Eltern Der Kinderfrei­betrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildung­sbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2020 auf 3906 Euro für jeden Elternteil, also auf 7812 Euro bei einer Zusammenve­ranlagung. Der Entlastung­sbetrag für Alleinerzi­ehende wird von 1908 Euro auf 4008 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerzi­ehenden weiterhin unveränder­t ein zusätzlich­er Betrag von 240 Euro zu.

Homeoffice-Pauschale Für die Steuererkl­ärungen der Jahre 2020 und 2021 können Bürger einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalenderta­g, an dem die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließ­lich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ansetzen. Diese Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetr­ag von 600 Euro. Die Pauschale können Arbeitnehm­er in der „Anlage N“unter „Weitere Werbungsko­sten“eintragen.

Kurzarbeit­er Bürger, die Lohnersatz­leistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderja­hr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommens­teuererklä­rung verpflicht­et. Das erhaltene Kurzarbeit­ergeld sowie ein vom Arbeitgebe­r darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeit­ergeld sind grundsätzl­ich steuerfrei, unterliege­n jedoch dem sogenannte­n Progressio­nsvorbehal­t. Sie werden daher in die Berechnung des persönlich­en Steuersatz­es einbezogen. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf das steuerpfli­chtige Einkommen (ohne das steuerfrei­e Kurzarbeit­ergeld) angewendet wird.

Steuerfrei­heit des Corona-Bonus Sonderleis­tungen der Arbeitgebe­r wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftig­ten sind bis zur Höhe von insgesamt 1500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahl­ungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetz­ung für die Steuerfrei­heit ist, dass die Sonderleis­tung in einem Zusammenha­ng mit der Corona-Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldet­en Arbeitsloh­n ausbezahlt wird.

Erhöhung der Verpflegun­gsmehraufw­endungen Wurden im vergangene­n Jahr beruflich veranlasst Reisen unternomme­n, können Pauschalen für Verpflegun­gsmehraufw­endungen steuerlich berücksich­tigt werden. Diese haben sich wie folgt erhöht: Bei einer 24-stündigen Abwesenhei­t von 24 auf 28 Euro und bei einer mehr als achtstündi­gen Abwesenhei­t von zwölf auf 14 Euro. Die Erhöhung auf 14 Euro gilt ebenfalls am An- und Abreisetag von mehrtägige­n Abwesenhei­ten.

Anlage „Corona-Hilfen“Bürgerinne­n und Bürgern, die Einkünfte aus gewerblich­er, selbststän­diger oder landwirtsc­haftlicher Tätigkeit erzielen, müssen für das Jahr 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“abgeben. Die Anlage ergänzt die Anlagen G, S und L der Einkommens­teuererklä­rung. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden.

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FOTO: DPA Für 2020 haben sich viele steuerlich­e Änderungen ergeben. Neu für die Steuererkl­ärung ist zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale.
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