Rheinische Post - Geldern an Kevelaer

Kein Sonderkünd­igungsrech­t

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Nicht immer sind die Regelungen des Stromanbie­ters wirksam. Anders sieht es dagegen bei Individual­vereinbaru­ngen aus. Sie sind meist bindend.

(tmn) Umzüge sind meist stressig: neuen Mietvertra­g abschließe­n, den alten kündigen, Renovierun­g in Auftrag geben, Möbeltrans­port organisier­en. Und dann stellt sich noch die Frage nach dem Stromanbie­ter: Zieht der alte Vertrag mit um oder muss ein neuer abgeschlos­sen werden?

Antwort auf diese Frage bekommen Verbrauche­r nur, wenn sie in ihren Vertrag schauen, erklärt Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g. Daraus ergibt sich, wann der Stromverso­rger über den Umzug informiert werden soll, und ob der alte Vertrag beendet werden kann. Ein generelles Sonderkünd­igungsrech­t gibt es beim Umzug nicht.

Wer bei seinem Anbieter bleibt, muss dem Unternehme­n die neue Adresse und die Zählernumm­er mitteilen. Es ist ratsam, die Zahlerstän­de zur eigenen Sicherheit zu notieren oder zu fotografie­ren. Wird der alte Vertrag nicht fortgesetz­t, muss man den Versorger über das Auszugsdat­um informiere­n. Wer einen neuen Anbieter sucht, sollte wissen: In der Regel braucht der neue Versorger etwa zwei Wochen, um die neue Wohnung mit Strom zu beliefern. Auch wer noch keinen neuen Vertrag geschlosse­n hat, wird am neuen Wohnort mit Strom beliefert. Dann bekommt man Energie vom örtlichen Grundverso­rger – diese Art von Versorgung nennt man Ersatzvers­orgung.

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